Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC210012-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart Urteil vom 16. August 2021
in Sachen
A._____, Kläger, Streitberufungskläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
sowie
C._____, Streitberufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____
betreffend Ehescheidung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerich- tes Horgen vom 6. April 2021; Proz. FE190129
Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Zwischen den Parteien ist seit Juli 2019 ein Scheidungsverfahren vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen (Vorinstanz) hängig (act. 1 und 2). Im Rahmen seiner Replik, welche der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 9. November 2020 erstattete (act. 5/54), er- suchte er um Zulassung des folgenden Rechtsbegehrens im Sinne einer Streit- verkündungsklage: " Die Streitberufungsbeklagte sei zu verpflichten dem Kläger den Geld- betrag von mindestens CHF 200'000.– (je nach Ausgang des Ehe- scheidungsverfahrens) zu erstatten. Alles unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen zulasten der Streitberufungsbeklagten." 2. Nach erfolgten Stellungnahmen, in deren Rahmen die Beklagte und Be- schwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sowie die Streitberu- fungsbeklagte jeweils die Abweisung des Antrages um Zulassung der Streitver- kündungsklage bzw. das Nichteintreten darauf beantragten (act. 5/66 und 5/67), wies die Vorinstanz den Antrag mit Verfügung vom 6. April 2021 ab, soweit sie darauf eintrat (act. 3 = act. 4 = act. 5/71; nachfolgend zitiert als act. 4). 3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 20. April 2021 (Datum Poststem- pel) Beschwerde (act. 2; act. 5/72/2) mit folgenden Anträgen: " Der Entscheid der Vorinstanz (BG Horgen) vom 6. April 2021 sei voll- umfänglich aufzuheben. Auf die Streitverkündungsklage des Be- schwerdeführers sei einzutreten. Das Gesuch um Zulassung der Streitverkündungsklage sei gutzuheissen. In der Folge sei die Vor- instanz anzuweisen (im Sinne von Art. 82 Abs. 3 ZPO) die Vorkehren für einen weiteren Schriftenwechsel zu treffen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung beizumessen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- schwerdegegnerinnen." 4. Mit Verfügung vom 7. Mai 2021 trat die Kammer auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht ein (act. 6). Der mit selber Verfügung einver-
langte Kostenvorschuss ging innert Frist ein (act. 7–8). Die vorinstanzlichen Akten (act. 5/1–73) wurden beigezogen. Auf die Einholung von Beschwerdeantworten kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuale Vorbemerkungen Nach Eingang der Beschwerde prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Die Beschwerde richtet sich ge- gen die vorinstanzliche Verfügung, mit welcher die Streitverkündungsklage des Beschwerdeführers nicht zugelassen wurde. Gegen einen solchen Zulassungs- entscheid steht von Gesetzes wegen die Beschwerde zur Verfügung (Art. 82 Abs. 4 ZPO; BGE 146 III 290 E. 4.3.2). Der Beschwerdeführer ist durch den vor- instanzlichen Entscheid infolge Nichtzulassung seiner Streitverkündungsklage be- schwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Er erhob diese, unter Berücksichti- gung der Ostergerichtsferien, innert der für prozessleitende Verfügungen gelten- den zehntägigen Frist (Art. 321 Abs. 2 ZPO; vgl. BGE 146 III 290 E. 4.3.2, wo- nach der Zulassungsentscheid nicht den Streitgegenstand, sondern den Ablauf und die Gestaltung des Prozesses betreffe; act. 2 i.V.m. act. 5/72/2). Die Be- schwerde erfüllt sodann die formalen Anforderungen, indem sie Anträge und eine ausreichende Begründung enthält. Dem Eintreten steht insoweit nichts entgegen. III. Zur Beschwerde im Einzelnen 1. Die streitverkündende Partei kann ihre Ansprüche, die sie im Falle des Unter- liegens gegen die streitberufene Person zu haben glaubt, beim Gericht, das mit der Hauptklage befasst ist, geltend machen (Art. 81 Abs. 1 ZPO). Im vereinfach- ten und summarischen Verfahren ist die Streitverkündungsklage jedoch nicht zu- lässig (Art. 81 Abs. 3 ZPO). Implizit mitenthalten sind in Art. 81 ZPO sodann die Voraussetzungen der gleichen sachlichen Zuständigkeit und der gleichen Verfah- rensart. Diese Voraussetzungen wurden gemäss den gesetzgeberischen Materia- lien nur aus Gründen der redaktionellen Vereinfachung nicht explizit in den Wort- laut der Bestimmung aufgenommen (BGE 139 III 67 E. 2.4.2; Voten Blocher und
Wicki, AB 2007 S. 509). Gemäss Entwurf und Botschaft zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 26. Februar 2020 sollen diese bereits geltenden Voraussetzungen im neuen Art. 81 ZPO nun auch ausdrücklich Erwäh- nung finden, indem einerseits verlangt wird, dass das mit der Hauptklage befasste Gericht sachlich auch für die mittels Streitverkündungsklage geltend gemachten Ansprüche zuständig ist, und andererseits vorausgesetzt wird, dass beide An- sprüche jeweils im ordentlichen Verfahren zu beurteilen sind (BBl 2020 2735 f. und 2787). Der Ständerat hat als erstberatende Kammer die neuen Art. 81 f. ZPO am 16. Juni 2021 unverändert angenommen (AB 2021 S. 667 ff.). 2. Der Beschwerdeführer macht (soweit seinen Ausführungen gefolgt werden kann) gegenüber der Beschwerdegegnerin güter- bzw. obligationenrechtliche Forderungen aus angeblichen Investitionen seines Eigenguts in Liegenschaften geltend, welche entweder der Beschwerdegegnerin selbst (und zufolge Miteigen- tums zugleich deren Schwester) oder aber deren Mutter zuzuordnen sind. Für den Fall, dass gegenüber der Beschwerdegegnerin keine diesbezüglichen güter- oder obligationenrechtliche Ansprüche bestehen sollten, will er seine Forderungen aus den behaupteten Investitionen gegenüber deren Mutter mittels Streitverkün- dungsklage im Sinne von Art. 81 f. ZPO geltend machen (act. 2 insb. S. 2 f. und S. 4 ff.; act. 5/41 insb. S. 3 f. und S. 9 f.; act. 5/54 insb. S. 2, S. 5 f. und S. 12). 3. Die Vorinstanz liess die Streitverkündungsklage bereits deshalb nicht zu, weil für die Hauptsache und den Streitverkündungsprozess die erforderliche gleiche sachliche Zuständigkeit nicht gegeben sei. Sie führte diesbezüglich aus, für das Scheidungsverfahren (also den Hauptprozess) sei gemäss Art. 4 ZPO i.V.m. § 24 lit. d GOG ZH das Einzelgericht zuständig. Der Streitwert der Streitverkündungs- klage betrage mindestens Fr. 200'000.–, weshalb diese (bzw. der Folgeprozess) im ordentlichen Verfahren zu beurteilen sei (Art. 243 und Art. 248 ZPO e contra- rio), wofür gemäss Art. 4 ZPO i.V.m. § 19 und § 14 GOG ZH das Kollegialgericht zuständig sei (act. 4 E. 4.1.). Überdies verneinte die Vorinstanz die Akzessorietät zwischen der Streitverkündungsklage und der Hauptsache und warf dem Be- schwerdeführer vor, seiner diesbezüglichen Begründungspflicht im Zulassungsan- trag nicht (ausreichend) nachgekommen zu sein (act. 4 E. 4.2. f.) .
chen Verfahrens sinngemäss für sämtliche anderen Verfahren zur Anwendung gelangen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt). Die Regelung von Art. 219 ZPO lässt das Scheidungsverfahren aber nicht zum ordentlichen Verfah- ren werden. Ansonsten müsste dies auch für das vereinfachte und summarische Verfahren gelten, was wohl niemandem zu behaupten in den Sinn käme. Viel- mehr besteht die Wirkung von Art. 219 ZPO allein darin, dass bei Regelungslü- cken in anderen Verfahrensarten auf die Bestimmungen des ordentlichen Verfah- rens zurückgegriffen werden kann. Im vorgesehenen, neuen (vom Ständerat als erstberatende Kammer bereits angenommenen) Art. 81 Abs. 1 lit. c ZPO wird nun unter positiver Festschreibung verlangt, dass sowohl für die Hauptklage als auch die Ansprüche des Folgeprozesses das ordentliche Verfahren anwendbar sein müsse. Insofern wird es künftig klar sein, dass im Scheidungsverfahren keine Streitverkündigungsklage erhoben werden kann. Insgesamt kann kein Zweifel daran bestehen, dass es sich beim Scheidungsver- fahren mit seinen speziellen Regelungen um eine eigenständige Prozessart bzw. um ein eigenständiges Verfahren handelt. Im vorliegenden Scheidungsverfahren kann die erhobene Streitverkündungsklage, die im ordentlichen Verfahren und damit in einer unterschiedlichen Verfahrensart zu beurteilen ist, deshalb nicht zu- gelassen werden, was für sich allein bereits zur Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers führt. 6. Im Ergebnis ist der Vorinstanz, welche die Streitverkündungsklage nicht zu- liess, zuzustimmen. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist deshalb bereits aus diesen Gründen abzuweisen. 7. Zur Frage, ob im vorliegenden Fall ein Begehren unter blosser Angabe einer Mindestforderung (i.c. Fr. 200'000.–) prozessual überhaupt zulässig gewesen wä- re, ist lediglich ergänzend festzuhalten, dass das Begehren des Beschwerdefüh- rers, wonach die Streitberufungsbeklagte zu verpflichten sei, dem Kläger den Geldbetrag von mindestens Fr. 200'000.– (je nach Ausgang des Ehescheidungs- verfahrens) zu erstatten, ein nicht hinreichend beziffertes Begehren darstellt, weil dieses vom Beweisverfahren oder von Auskünften der Gegenpartei abhängt. Ein solches ist nur dann zulässig, wenn entweder bereits das Hauptbegehren eine
unbezifferte Forderungsklage darstellt oder wenn das Folgebegehren die Voraus- setzungen von Art. 85 ZPO erfüllt (BGE 142 III 102 E. 3–6). Ansonsten muss das Folge-Begehren bereits im Zulassungsverfahren beziffert werden. Auch unter die- sem Blickwinkel erweist sich das Klagebegehren als mangelhaft, da der Be- schwerdeführer nicht substantiiert darlegt, weshalb er die Klage noch nicht bezif- fern könne. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 GebV OG (ausgehend von einem Streitwert von mindestens Fr. 200'000.–) auf Fr. 1'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten sind aus dem vom Beschwerdeführer geleisteten Vorschuss zu beziehen. Parteientschädi- gungen für das Beschwerdeverfahren sind keine zuzusprechen: dem Beschwer- deführer nicht, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), und der Beschwerdegeg- nerin und Streitberufungsbeklagten nicht, weil diesen keine entschädigungspflich- tigen Umtriebe entstanden sind. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus dem vom Beschwerdeführer geleiste- ten Vorschuss bezogen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin und die Streitberufungsbeklagte je unter Beilage eines Doppels der Beschwerde- schrift (act. 2), sowie an die Vorinstanz unter Rücksendung der erstinstanzli- chen Akten, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Siegwart
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