Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC210005-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss und Urteil vom 30. März 2021
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. rer. pol. et lic. iur., LL.M. X._____
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Ehescheidung (Sistierung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 29. Januar 2021 (FE190101-G)
Erwägungen: 1.1. Die Parteien stehen seit dem 3. Juli 2019 vor Vorinstanz in einem Schei- dungsverfahren (Urk. 3/1). Mit Verfügung vom 27. November 2020 wies die Vorin- stanz das Begehren des Klägers und Beschwerdeführers (fortan Kläger) um Er- lass bzw. Abänderung vorsorglicher Massnahmen ab (Urk. 3/55 S. 22 f.). Hierge- gen erhob der Kläger Berufung beim Obergericht (Verfahren LY200050-O; vgl. auch Urk. 3/61 S. 2). Daraufhin wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. Januar 2021 den Antrag des Klägers, es sei der Beklagten Frist zur Erstattung der Duplik anzusetzen, ab und sistierte das Scheidungsverfahren bis zum Vorliegen des Entscheids des Obergerichts im Verfahren LY200050-O (Urk. 2 S. 4 = Urk. 3/69 S. 4). 1.2. Hiergegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 5. Februar 2021 rechtzeitig (vgl. Urk. 3/70/2) Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 1 S. 2): " Dispositiv Ziff. 1. und 2. der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Januar 2021 seien aufzuheben, und es sei die Vorinstanz anzuweisen, der Beklagten Frist anzusetzen, um die schriftliche Duplik betreffend sämtlicher Scheidungsfolgen im Doppel einzureichen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten." 1.3. Der mit Verfügung vom 18. Februar 2021 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 5 und Urk. 6). Mit Eingabe vom 18. März 2021 erstattete die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) die Beschwerdeantwort und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege (einschliesslich unentgeltlicher Rechtsverbeiständung) für das Beschwer- deverfahren (Urk. 8). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.1. Die angefochtene Verfügung ist prozessleitender Natur. Gegen prozesslei- tende Verfügungen ist eine Beschwerde nur zulässig in den vom Gesetz bestimm- ten Fällen oder wenn durch sie der beschwerdeführenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO). Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der An-
nahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils grundsätz- lich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfech- tung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft ZPO, BBl 2006, 7221 ff., 7377). 2.2. Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des klägerischen Antrags um Ansetzung der Frist zur Erstattung der Duplik richtet (Urk. 2 S. 4 Dispositiv- Zif f. 1), ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern dem Kläger dadurch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. Urk. 1 S. 2 ff.), zumal eine damit allenfalls einhergehende Verzögerung des Verfahrens für sich allein noch keinen solchen Nachteil begründet (OGer ZH PP200003 vom 14. Februar 2020, E. 3.3, in: ZR 119 [2020] Nr. 10; OGer ZH PF190024 vom 21. Juni 2019, E. III/4). Daher ist in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.3. Die Sistierung des Verfahrens ist hingegen kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung stets mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 126 Abs. 2 ZPO), weshalb insofern auf die form- und fristgerecht erho- bene Beschwerde einzutreten ist. 2.4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. Die Vorinstanz erwog, dem Kläger sei zwar beizupflichten, dass die Duplik im Hauptverfahren sowieso zu erstatten sei. Es sei aber nicht nötig, dass Pro- zessschritte durch den Ausgang des anderen Verfahrens entfallen müssten, damit eine Sistierung des Verfahrens angezeigt sein könne. Vielmehr könne ein Verfah- ren sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens
abhängig sei. Der Ausgang des bei der erkennenden Kammer hängigen Mass- nahmeverfahrens beschlage den Inhalt des Hauptverfahrens und damit auch den Inhalt der Duplik. So seien der Themenbereich Unterhalt, insbesondere das Ein- kommen des Klägers sowie der jeweilige Bedarf der Parteien, sowohl Gegen- stand des Massnahmeverfahrens als auch des Hauptverfahrens. Zwischen den Parteien seien grösstenteils güterrechtliche Fragen und der nacheheliche Unter- halt strittig. Im Übrigen sei auch die güterrechtliche Thematik aussergewöhnlich eng mit dem Unterhaltsanspruch der Beklagten verwoben. Der Kläger sei nämlich durch einen eheschutzrichterlichen Entscheid in der Vergangenheit verpflichtet worden, von seinem durch Mietzinseinnahmen generierten Einkommen der Be- klagten Unterhalt zu bezahlen. Damit beschlage der Entscheid der erkennenden Kammer im Massnahmeverfahren mutmasslich mehr als die Hälfte der Thematik des Hauptverfahrens. Im Sinne einer ökonomischen Prozessführung und einer Vermeidung einer Duplik, deren Inhalt nach Kenntnis des Entscheids im Mass- nahmeverfahren möglicherweise grösstenteils überholt sei, sei deshalb zunächst der Entscheid der Oberinstanz im Massnahmeverfahren abzuwarten und bis da- hin das Verfahren zu sistieren. Dies im Übrigen auch unter dem Gesichtspunkt, dass das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen worden sei und ihrem Rechtsvertreter einerseits nur die notwenige Aufwendungen ersetzt werden könnten und anderseits auch nur die notwendigen ausgelöst wer- den sollten (Urk. 2 S. 3 f.). 4.1. Der Kläger rügt zusammengefasst, entgegen der Auffassung der Vorinstanz komme dem Massnahmeentscheid im Scheidungshauptverfahren keine präjudi- zierende Wirkung zu. Daher sei vorliegend eine Sistierung weder zulässig noch mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar (Urk. 1 S. 3 ff.). 4.2. Die Beklagte hält dem entgegen, die Vorinstanz habe nicht von einer präju- dizierenden Wirkung des Berufungsverfahrens betreffend vorsorgliche Massnah- men gesprochen. Sie habe vielmehr bloss festgehalten, dass der Themenbereich Unterhalt Gegenstand sowohl des Massnahmeverfahrens als auch des Hauptver- fahrens darstelle und auch die güterrechtliche Thematik aussergewöhnlich eng mit dem Unterhaltsanspruch verwoben sei. Daher sei im Sinne einer ökonomi-
schen Prozessführung die Einschätzung des Obergerichts im Massnahmeverfah- ren abzuwarten. Ergänzend sei festzuhalten, dass der Entscheid des Oberge- richts auch zu einer massgeblichen Reduktion des Vertretungsaufwands im Rah- men der unentgeltlichen Rechtspflege führen könne. Dies habe sich der Kläger selbst zuzuschreiben, da er eine überaus weitschweifige Replik von 225 Seiten eingereicht und zugleich ein Berufungsverfahren über dieselben Themen ange- strebt habe. Abgesehen davon hätten die vom Kläger eingeleiteten Rechtsmittel- verfahren dazu geführt, dass die Akten des Hauptverfahrens dem Obergericht übermittelt worden seien. Ohne Vorliegen der umfangreichen Akten mache aber eine Weiterführung des Scheidungshauptverfahrens schlicht keinen Sinn. So sei es der Vorinstanz von vornherein nicht möglich, ohne die Akten ein Beweisverfah- ren durchzuführen oder einen Endentscheid zu begründen. Es sei daher durchaus üblich, dass die Fortsetzung des Verfahrens für die Dauer des Rechtsmittelverfah- rens ausgesetzt werde. Die von der Vorinstanz vorgenommene Sistierung sei da- her zweckmässig und diene der Prozessökonomie (Urk. 8 S. 3 ff.). 5.1. Gestützt auf Art. 126 ZPO kann das Gericht ein Verfahren sistieren, wenn es die Zweckmässigkeit verlangt. Die Sistierung aus Zweckmässigkeitsgründen hat generell einem echten Bedürfnis zu entsprechen, d.h. soll nicht leichthin angeord- net werden, da eine Sistierung das Verfahren immer verzögert, was dem Grund- satz der zügigen Prozessleitung widerspricht (Art. 124 ZPO). Entsprechend muss ein objektiver Grund vorliegen, welcher die Fortsetzung des Verfahrens unmöglich oder unzweckmässig macht. Ob eine Sistierung zweckmässig ist, hat das Gericht unter Abwägung der Interessen der Parteien und dem Gebot der beförderlichen Prozesserledigung zu entscheiden, wobei in Zweifelsfällen das Beschleunigungs- gebot vorgeht (BK ZPO-Frei, Art. 126 N 1 ff.; ZK ZPO-Staehelin, Art. 126 N 4; Kaufmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 126 N 8; BSK ZPO-Gschwend, Art. 126 N 2; BGE 130 V 90 E. 5). 5.2. Der Entscheid der Kammer betreffend vorsorgliche Massnahmen wird keine präjudizierende Wirkung für das vorinstanzliche Scheidungshauptverfahren haben (BGE 141 III 376 E. 3.4). Entsprechend ist das Urteil im Scheidungsverfahren nicht vom Ausgang des Massnahmeverfahrens abhängig, weshalb der Weiterzug
des Massnahmeentscheids grundsätzlich keine Sistierung des Scheidungshaupt- verfahrens zu rechtfertigen vermag. Daran ändert nichts, dass beide Verfahren die vom Kläger an die Beklagte zu leistenden Unterhaltsbeiträge zum Gegenstand haben, zumal die entsprechenden Unterhaltsansprüche unterschiedliche Zeiträu- me betreffen, auf unterschiedlichen Grundlagen beruhen und unterschiedliche Grundsätze zur Anwendung gelangen (vgl. OGer ZH LE190049 vom 6. Januar 2020, E. D/5.1.1; OGer ZH LY170039 vom 16. Mai 2018, E. III/A/4). 5.3. Vor diesem Hintergrund erschliesst sich nicht, weshalb die Vorinstanz die Auffassung vertrat, mit der Sistierung gelte es eine Duplik zu vermeiden, "deren Inhalt nach Kenntnis des Entscheids im Massnahmeverfahren möglicherweise grösstenteils überholt ist" (Urk. 2 S. 4). Ebenso wenig ist erkennbar, weshalb der Aufwand der Beklagten für die Erstattung der Duplik bei Kenntnis des Entscheids der Kammer betreffend vorsorgliche Massnahmen wesentlich geringer ausfallen sollte (vgl. Urk. 2 S. 4; Urk. 8 S. 8), zumal sie darin nicht zu den Ausführungen des Klägers im Massnahmeverfahren, sondern zu denjenigen im Hauptverfahren, insbesondere zur bereits vorliegenden Replik, Stellung zu nehmen haben wird. Sollte die Replik tatsächlich – wie von der Beklagten behauptet (Urk. 8 S. 5 und S. 8) – weitschweifig ausgefallen sein, hätte die Vorinstanz vielmehr zu prüfen, ob diese zur Verbesserung zurückzuweisen ist (Art. 132 Abs. 2 ZPO). 5.4. Soweit die Beklagte schliesslich geltend macht, die Fortsetzung des Haupt- verfahrens mache vorliegend schlicht keinen Sinn, da die Vorinstanz ohne Akten weder ein Beweisverfahren durchführen noch einen Endentscheid erlassen könne (Urk. 8 S. 8), kann ihr nicht gefolgt werden: Wie die Beklagte selbst einräumt, ist der Schriftenwechsel im Hauptverfahren noch nicht abgeschlossen. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb die Vorinstanz für die anstehenden prozesslei- tenden Schritte zur Fortsetzung des Schriftenwechsels die gesamten Akten benö- tigen sollte. Abgesehen davon könnten die beigezogenen vorinstanzlichen Akten der Vorinstanz nötigenfalls auch während des laufenden Berufungsverfahrens temporär zur Verfügung gestellt werden.
5.5. Nach dem Gesagten lag für die Sistierung des Scheidungshauptverfahrens kein hinreichender Grund vor, weshalb Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfü- gung aufzuheben ist. 6.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Der Kläger obsiegt mit seinem Beschwerdeantrag bezüglich Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung und unterliegt hinsichtlich der Anfechtung von Disposi- tiv -Ziff. 1 derselben Verfügung. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Kosten des vorliegenden Verfahrens im Umfang von 1/3 dem Kläger und von 2/3 der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Gerichtskosten sind mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Beklagte wird ihm diese jedoch im Umfang von Fr. 667.– zu ersetzen haben. 6.2 Ausgangsgemäss ist die Beklagte zu verpflichten, dem anwaltlich vertrete- nen Kläger eine auf 1/3 reduzierte Parteientschädigung von Fr. 431.– (antrags- gemäss inkl. Mehrwertsteuerzuschlag; § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 1 lit. b und § 13 Abs. 1 und 4 AnwGebV) zu bezahlen. 6.3.1. Die Beklagte ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren, da der Kläger ihr keinen Prozesskostenvorschuss be- zahlen könne und ihr Bedarf nach wie vor ihre Einkünfte übersteige. Im Übrigen verweise sie auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz in der Verfü- gung vom 27. November 2020 unter Ziff. III/3 (Urk. 8 S. 10 f.). 6.3.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rech- te notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, be- steht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 6.3.3. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, übersteigt der zivilprozessuale Notbe- darf der Beklagten deren Einkünfte (einschliesslich Unterhaltsbeiträge des Klä-
gers) um Fr. 93.– pro Monat (Urk. 55 S. 16 f.). Weiter ist sie zwar Miteigentümerin der ehelichen Liegenschaft. Allerdings bewohnt derzeit der Kläger diese Liegen- schaft und er beantragt auch deren Zuweisung in sein Alleineigentum. Der Vorin- stanz ist daher beizupflichten, dass das in der Liegenschaft gebundene Vermögen der Beklagten derzeit illiquid ist und auch eine Aufstockung der bestehenden Hy- pothek angesichts des Umstands, dass beide Parteien pensioniert sind und ein Renteneinkommen von insgesamt knapp Fr. 5'000.– erzielen, nicht realistisch er- scheint (vgl. Urk. 55 S. 18 ff.). Da die Beklagte sodann nicht über weitere nen- nenswerte Vermögenswerte verfügt (vgl. Urk. 34/2 [Steuererklärung] und Urk. 34/18 [Kontoauszüge]), ist sie als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO anzusehen. Weiter ist der Prozessstandpunkt der Beklagten nicht als aussichtslos anzusehen und sie ist als rechtsunkundige Partei auf anwaltlichen Beistand an- gewiesen. Daher ist ihr auch für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich unentgeltliche Rechtsverbeiständung) zu gewähren, allerdings wiederum mit der Auflage, dass sie die beiliegende Ab- tretungserklärung betreffend Ansprüche aus der güterrechtlichen Auseinanderset- zung im Umfang der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege dem Kanton Zü- rich abtritt (vgl. Urk. 55 S. 20 f.). Schliesslich ist die Beklagte auf die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen. Es wird beschlossen: 1. Der Beklagten wird für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wird ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt unter der Vor- aussetzung, dass sie die beiliegende Abtretungserklärung innert 10 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses beim Obergericht einreicht. 2. Schriftliche Mitteilung unter Beilage der Abtretungserklärung und Rechtsmit- telbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. 2 der Verfü- gung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 29. Januar 2021 auf- gehoben. 2. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 auferlegt. Der Kostenanteil der Beklagten wird zu- folge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Das Nachforderungsrecht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Beschwerdeverfahren ei- ne Parteientschädigung von Fr. 431.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 30. März 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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