Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC210002-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli Beschluss vom 22. Februar 2021
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,
betreffend Ehescheidung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerich- tes Horgen vom 11. September 2020; Proz. FE150075
Erwägungen: 1. 1.1 Die Parteien haben am tt. November 1984 geheiratet und stehen bzw. stan- den sich seit dem 14. April 2015 in einem Scheidungsverfahren vor dem Bezirks- gericht Horgen (fortan Vorinstanz) gegenüber (vgl. act. 8/1). 1.2 Am 11. September 2020 (Datum Beratung), versandt am 22. Dezember 2020 (vgl. act. 8/205/1–3), erliess die Vorinstanz im Rahmen des Scheidungsver- fahrens den folgenden Entscheid (Verfügung und Teilurteil, vgl. act. 3/1 = act. 7 [Aktenexemplar] = act. 8/204, fortan zit. als act. 7):
Es wird verfügt:
Es wird erkannt:
2021, beim Obergericht eingegangen am 13. Januar 2021, rechtzeitig Beschwer- de erhoben (act. 2; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 8/205/2). Damit stellte sie die fol- genden Anträge (act. 2 S. 1): "1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben (und damit kein Teilurteil für Scheidung und Vorsorgeausgleich zu erlassen, etc.). 2. Die Vollstreckung sei aufzuschieben und der Beschwerde sei die aufschie- bende Wirkung zu erteilen, Art. 325 Abs. 2 ZPO. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei die Kosten auf jeden Fall auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschwerdeführerin aus der Gerichts- kasse eine Entschädigung auszurichten sei," 1.4 Mit Schreiben vom 13. Januar 2021 wurde den Parteien der Beschwerde- eingang mitgeteilt und die Anordnung weiterer prozessleitender Anordnungen – sofern erforderlich – in Aussicht gestellt (act. 4/1–2). 1.5 Am 21. Januar 2021 liess der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Be- schwerdegegner) der Kammer telefonisch mitteilen, dass die Beschwerdeführerin am tt.mm.2021 überraschend verstorben sei und stellte in Aussicht, der Kammer eine Todesurkunde zukommen zu lassen (act. 5/1). In der Folge wurde der Tod der Beschwerdeführerin der Kammer zusätzlich vom Zweckverband F._____ mit Schreiben vom 25. Januar 2021 mitgeteilt, unter Beilage einer Kopie der Todes- urkunde vom tt.mm.2021 (act. 5 und act. 6). Am 4. Februar 2021 ging bei der Kammer schliesslich die vom Beschwerdegegner in Aussicht gestellte Urkunde über den Tod der Beschwerdeführerin (Auszug aus dem Todesregister) ein (vgl. act. 9 und act. 10/1–2). 1.6 Die vorinstanzlichen Akten wurden nach Erhalt der Mitteilung vom Tod der Beschwerdeführerin nur auszugsweise beigezogen (vgl. act. 8/1, 2, 144, 205/1–3). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort bzw. Stellungnahme des Beschwerdegegners (insbes. zu den Kostenfolgen des Beschwerdeverfahrens) kann – wie sogleich aufzuzeigen sein wird – gestützt auf Art. 312 Abs. 1 ZPO ver- zichtet werden. Die Sache erweist sich als spruchreif.
Sachlage am ehesten gerecht wird. Das Abwägen des mutmasslichen Obsiegens und Unterliegens hat aufgrund einer summarischen Prüfung und Würdigung des aktenkundigen Sach- und Rechtsstandes zum Zeitpunkt des Eintritts des Erledi- gungsgrundes zu ergehen (vgl. OGer ZH LZ130004 vom 4. Dezember 2013, E. III.1.1.; OGer ZH LB120068 vom 8. Mai 2013, E. 6.2). Vorliegend hat keine der Parteien die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens verursacht. Zur Verlegung der Prozesskosten würde sich vorliegend das Kriterium des voraus- sichtlichen Ausganges des Beschwerdeverfahrens als geeignet erweisen. 3.2 Bei der hier angefochtenen Verfügung vom 11. September 2020 handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid, wird damit doch faktisch bloss der nächste prozessuale Schritt des Gerichtes angekündigt bzw. angeordnet. Ein im Gesetz ausdrücklich genannter Beschwerdefall gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO liegt nicht vor. Die Beschwerde ist deshalb nur zulässig, wenn ein nicht leicht wie- dergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher ist ohne Weiteres zu bejahen, wenn der Nachteil auch durch einen für den Ansprecher günstigen Zwischen- oder Endentscheid (bzw. hier Teilentscheid) nicht mehr be- seitigt werden kann. Darüber hinaus ist eine Anfechtung auch dann möglich, wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheb- lich erschwert wird (ZK ZPO-F REIBURGHAUS/AFHELDT, Art. 319 N 13 f.). Der dro- hende Nachteil nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO muss nach der Praxis der Kammer und der herrschenden Auffassung nicht zwingend rechtlicher Natur sein, sondern es genügt unter Umständen auch ein bloss tatsächlicher Nachteil (vgl. zum Gan- zen OGer ZH RB160036 vom 20. Januar 2017, E. 3.2 mit Hinweisen). Fehlt es an dieser Rechtsmittelvoraussetzung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (OGer ZH PC140011 vom 7. April 2014, E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. ferner etwa BK ZPO- S TERCHI, Bern 2012, Art. 319 ZPO N 15). 3.3 Die Beschwerdeführerin begründete ihre Beschwerde gegen die vorinstanz- liche Verfügung vom 11. September 2020 zusammengefasst damit, dass diese nicht nur "absolut unnötig", sondern auch rechtswidrig sei (act. 2 S. 2 und S. 11 in fine). Ihre Bedeutung bzw. Rechtsnatur sei völlig unklar und zudem habe die Vor- instanz mit keinem Wort begründet, weshalb neben dem Teilurteil zusätzlich eine
beschwerdefähige Verfügung erlassen werde. Bereits mangels Begründung bzw. wegen der darin liegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs sei die vorinstanz- liche Verfügung aufzuheben. Es handle sich bei der Beschwerde der Beschwer- deführerin sodann um eine "Zwangsanfechtung", denn würde die Beschwerdefüh- rerin gegen die vorinstanzliche Verfügung kein Rechtsmittel ergreifen, so könnte das Gericht – so die Beschwerdeführerin weiter – versucht sein darzutun, man- gels Beschwerde sei der Erlass eines Teilurteils in Rechtskraft erwachsen. Würde die angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwachsen, so könnte zudem erkannt werden, das Teilurteil an sich sei nicht mehr anfechtbar. Dies gelte es innert Frist zu verhindern und darin liege auch die Beschwer der Beschwerdeführerin im Sin- ne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO (act. 2 S. 3). 3.4 Der Beschwerdeführerin ist dahingehend beizupflichten, dass nicht ersicht- lich ist, aus welchem Grund sich die Vorinstanz zum Erlass der dem Teilurteil vom 11. September 2020 vorangestellten und hier nun angefochtenen prozessleiten- den Verfügung veranlasst gesehen hat. Diese scheint vorliegend, wo die Vor- instanz gleichzeitig ein Teilurteil ausgesprochen und damit bereits impliziert hat, dass sie die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils betreffend Schei- dungspunkt und Vorsorgeausgleich als gegeben erachtet, tatsächlich unnötig. Es ist zwar nicht ersichtlich, inwiefern der Erlass der angefochtenen Verfügung in tat- sächlicher oder rechtlicher Hinsicht einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darstellte. Es ist aber nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin – die erklärtermassen auch gegen das Teilurteil hätte Berufung erheben wollen – angesichts der ungewöhnlichen Vorgehensweise der Vorinstanz veranlasst sah, zunächst die Verfügung mit Beschwerde anzufechten. Auch wenn mutmasslich mangels eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils auf die Beschwerde nicht einzutreten gewesen wäre, ist umständehalber auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. 3.5 Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen: Der Beschwerdeführerin nicht, weil es dafür an einer Rechtsgrundlage fehlt, dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm im Beschwerdeverfahren keine wesentlichen Umtriebe entstanden sind, die es zu entschädigen gölte (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Der prozessuale Antrag um Bewilligung des Vollstreckungsaufschubes bzw. um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde wird abge- schrieben. 2. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung - an den Kläger und Beschwerdegegner, unter Beilage des Doppels von act. 2, - an Rechtsanwalt lic. iur. X., G.-str. ..., Postfach, ... Zürich, als über den Tod hinaus Bevollmächtigter der Beschwerdeführerin, - sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw R. Schneebeli
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