Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC200031-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 5. August 2020
in Sachen
A._____ Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
B._____
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____
betreffend Ehescheidung (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerich- tes Horgen vom 26. Juni 2020; Proz. FE200105
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 4. Juni 2020 reichte die Beschwerdegegnerin beim Einzel- gericht des Bezirksgerichtes Horgen (Vorinstanz) ein gemeinsames Begehren auf Ehescheidung der Parteien ein (act. 5/1–4). Mit Verfügung vom 26. Juni 2020 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer u.a. Frist zur Leistung eines Kosten- vorschusses von Fr. 1'200.– an (act. 4 [= act. 5/13]). Dagegen hat der Beschwer- deführer mit Eingabe vom 24. Juli 2020 (Datum Poststempel: 27. Juli 2020) recht- zeitig (vgl. act. 5/14/2) Beschwerde erhoben (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–14). Da sich die Beschwerde des Beschwerdefüh- rers – wie noch zu zeigen sein wird – sofort als offensichtlich unzulässig erweist, kann gestützt auf Art. 322 Abs. 1 ZPO auf die Einholung einer Beschwerdeant- wort der Gegenpartei verzichtet werden und es ist ohne Weiterungen zu ent- scheiden. 2. Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO), wobei es sich bei der entsprechenden Fristansetzung (vgl. Art. 101 Abs. 1 ZPO) um eine prozessleiten- de Verfügung handelt, welche selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO). Geltend gemacht werden kann dabei sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 320 ZPO). 2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz mit Verfügung vom 26. Juni 2020 auferlegten Kostenvor- schuss. Inhaltlich macht der Beschwerdeführer jedoch weder geltend, dass die Vorinstanz im Rahmen der angefochtenen Verfügung den Sachverhalt offensicht- lich unrichtig angewendet habe, noch dass die Verfügung rechtsfehlerhaft sei. Vielmehr bringt er vor, dass er aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage sei, den von der Vorinstanz verlangten Kostenvorschuss zu bezahlen bzw. dass er bereits ein entsprechendes Gesuch bei der Vorinstanz vor Anhän- gigmachung des Scheidungsverfahrens gestellt habe, dieses aber nicht behandelt
worden sei. Sinngemäss beantragt er, dass ihm für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei (act. 2 und 3). Dass vor Vorinstanz bereits ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt worden wäre, ist alleine aufgrund des eingereichten Schrei- bens nicht belegt und zudem in den vorinstanzlichen Akten nicht ersichtlich. Letzt- lich spielt dies aber auch keine Rolle, da der Gesuchsteller nun klar zu verstehen gibt, die unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren beantragen zu wollen, und dieses Gesuch wird nun zu behandeln sein. Ein Gesuch um Ge- währung der vorinstanzlichen Rechtspflege ist jedoch auch nach Erlass einer Ver- fügung, mit welcher von einer Partei ein Kostenvorschuss erhoben wird, nicht bei der Rechtsmittelinstanz, sondern direkt beim für das Hauptverfahren zuständigen Gericht zu stellen. Da damit nicht die Kammer, sondern das für die Hauptsache zuständige Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen zur Behandlung der vom Beschwerdeführer gestellten Anträge zuständig ist und sich der von ihm sinnge- mäss gestellte Antrag damit im vorliegenden Verfahren als unzulässig erweist, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. 2.2 Anzufügen ist, dass das Gericht gemäss Art. 97 ZPO nicht anwaltlich vertre- tene Parteien über die unentgeltliche Rechtspflege aufzuklären hat, was die Vor- instanz getan hat (act. 37 S. 6 Ziff. 3). Da aus dem Hinweis jedoch nicht ersicht- lich ist, dass das Gesuch bei der Vorinstanz zu stellen ist, ist es dem Beschwer- deführer nicht anzulasten, dass er sein Gesuch (das er bei der Vorinstanz bereits gestellt haben will, dieses aber nicht behandelt worden sei) um unentgeltliche Rechtspflege nunmehr bei der Rechtsmittel- anhängig gemacht hat. Das vom Be- schwerdeführer gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge ist der Vorinstanz zur Behandlung weiterzuleiten. Die Vorinstanz ist der Voll- ständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch eine nicht vertretene, prozessunerfahrene Partei gestellt wird, vor einem Ent- scheid über die unentgeltliche Rechtspflege allenfalls unter Hinweis auf die zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Angaben eine Nachfrist zur Darlegung der finanziellen Verhältnisse anzusetzen ist (vgl. HUBER, DIKE-Komm ZPO,
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
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