Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC200029-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Beschluss vom 11. August 2020
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Ehescheidung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerich- tes Bülach vom 16. Juni 2020; Proz. FE190019
Erwägungen: 1. Die Parteien haben am tt. Mai 2013 geheiratet und sind die Eltern der bei- den Kinder C., geboren am tt.mm.2013, und D., geboren am tt. mm.2017 (vgl. act. 6/10). Seit dem 21. Januar 2019 stehen sich die Parteien in einem Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Bülach (fortan Vor-instanz) gegenüber (vgl. act. 6/1). Nachdem zwischen den Parteien anlässlich der Eini- gungsverhandlung vom 17. April 2019 keine Einigung hatte erzielt werden können (vgl. Prot. VI S. 6 ff.) und die Vorinstanz zum Schluss gelangt war, der Beschwer- deführer sei nicht im Stande, den Prozess selbst zu führen, forderte sie diesen mit Verfügung vom 8. Mai 2019 dazu auf, einen Rechtsvertreter oder eine Rechtsver- treterin mit der Wahrung seiner Interessen im Scheidungsverfahren zu beauftra- gen (vgl. act. 6/26). Da der Beschwerdeführer in der Folge innert der ihm angesetzten Frist nicht selbst einen Rechtsvertreter mit seiner Vertretung im Scheidungsverfahren beauf- tragte, bestellte ihm die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 Rechts- anwalt lic. iur. Y._____ als Vertreter im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZPO als Vertreter zur Wahrung seiner Interessen im Scheidungsverfahren (vgl. act. 6/43). Auf die dagegen erhobene Beschwerde ist die Kammer mit Beschluss vom 13. November 2019 nicht eingetreten (vgl. act. 6/49). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 bewil- ligte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zudem die unentgeltliche Rechtspfle- ge für das Scheidungsverfahren und bestellte ihm Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlichen Rechtsvertreter (vgl. act. 6/47). Der Beschwerdeführer reichte der Vorinstanz am 7. und am 13. Juni 2020 je eine persönliche Eingabe samt Beilagen ein (vgl. act. 71, act. 72/1-5 und act. 72A/1- 21). Mit Verfügung vom 16. Juni 2020 entschied die Vorinstanz, dass diese Ein- gaben ohne Weiterungen zu den Akten genommen würden und dass sämtliche weiteren Eingaben, welche durch den Beschwerdeführer alleine und nicht durch seinen Rechtsvertreter eingereicht würden, künftig ohne Weiterungen und ohne Mitteilung zu den Akten genommen würden (vgl. act. 73). Mit persönlicher Einga- be vom 15. Juli 2020 beanstandet der Beschwerdeführer bei der Kammer, die
Vorinstanz weigere sich, sein Schreiben vom 13. Juni 2020 zur Kenntnis zu neh- men (vgl. act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezo- gen (act. 6). Auf prozessuale Weiterungen kann gestützt auf Art. 322 Abs. 1 ZPO verzichtet werden. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Gemäss Beschwerdeführer hat die Vorinstanz eine Rechtsverweigerung be- gangen, indem sie seine Eingabe vom 13. Juni 2020 nicht berücksichtigt hat. Die angebliche Rechtsverweigerung erfolgte demnach mit einem formellen Entscheid, bzw. der Verfügung vom 16. Juni 2020. Diese hätte innert Frist angefochten wer- den müssen (vgl. BSK ZPO-Spühler, 3. Auflage 2017, Art. 319 N 23). Bei der Ver- fügung vom 16. Juni 2020 handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung, weshalb die Frist zehn Tage betrug (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Art. 137 ZPO be- stimmt, dass bei vertretenen Parteien die gemäss Art. 136 ZPO zuzustellenden Urkunden der Vertretung zuzusenden sind. Die angefochtene Verfügung wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 22. Juni 2020 zugestellt (vgl. act. 74). Die Frist endete folglich am 2. Juli 2020. Die vom Beschwerdeführer erst am 15. Juli 2020 (Datum Postaufgabe) erhobene Beschwerde erfolgte damit ver- spätet (vgl. act. 2A). Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grund- sätzlich kostenpflichtig. Umständehalber sind aber keine Kosten zu erheben. Par- teientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine entschädigungspflichti- gen Umtriebe entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny
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