Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC200024-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 28. Oktober 2020
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Abänderung Scheidungsurteil (Kostenfolge)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 13. Mai 2020 (FP200014-M)
Erwägungen: 1.1 Am 20. April 2020 reichte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) bei der Vorinstanz ein (sinngemässes) Begehren um Abänderung des Scheidungsurteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 7. Februar 2014 ein (Urk. 1). In der Folge wurden die Parteien mit Verfügung vom 23. April 2020 auf den 2. Juni 2020 zur Einigungsverhandlung vorgeladen (Urk. 3). Mit Schreiben vom 6. Mai 2020 (Datum Poststempel: 7. Mai 2020, bei der Vorinstanz eingegangen am 8. Mai 2020) zog der Kläger sein Begehren zu- rück (Urk. 6). Hierauf verfügte die Vorinstanz am 13. Mai 2020 Folgendes (Urk. 7 S. 2 f. = Urk. 10A S. 2 f.): 1. Das Verfahren wird zufolge Klagerückzug als erledigt abgeschrieben. 2. Den Parteien wird die Ladung für die Verhandlung vom 2. Juni 2020, 14.00 Uhr, ab- genommen. Die Verhandlung findet nicht statt. 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 4. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 7. Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Eine Beschwerde hinsichtlich der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in die- sem Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Bei- lage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. 1.2 Mit Eingabe vom 25. Mai 2020 (Datum Poststempel: 2. Juni 2020) wandte sich der Kläger an die Vorinstanz und beanstandete die ihm auferlegten Gerichtskosten von Fr. 300.– (Urk. 9; Urk. 10B). Diese leitete die Eingabe mit Schreiben vom 4. Juni 2020 noch innert laufender Beschwerdefrist (Datum Frist- ablauf: 15. Juni 2020, Urk. 8/1) an die Kammer weiter (Urk. 11). Mit Schreiben vom 8. Juni 2020 teilte die Kammer dem Kläger den Eingang der Beschwerde mit (Urk. 12). Der Kläger liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
erlegen, wobei bei Klagerückzug der Kläger als unterliegend gilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Damit wurden die Kosten dem Kläger zu Recht auferlegt, nachdem er die Klage zurückgezogen hat. Daran ändert auch nichts, dass er geltend macht, kein Geld zu haben: Für das erstinstanzliche Verfahren hat er vor Vorinstanz kein Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (vgl. Urk. 1). Nach- träglich, d.h. nachdem das vorinstanzliche Verfahren abgeschlossen ist, kann ein solches auch nicht mehr gestellt werden. Die Beklagte war – entgegen der An- sicht des Klägers – nicht verpflichtet, ihn auf die Kostenfolgen einer Rückzugser- klärung hinzuweisen; hierüber hätte sich der Kläger selber informieren müssen. 3.4 Offenbleiben kann, ob der Kläger mit seiner Ausführung, er "beklage Frau B._____ wegen Alimente von unserem Sohn C._____. Wünsche anderen betrag, weniger als aktuell" (Urk. 9 S. 2) eine neuerliche Abänderungsklage ge- gen die Beklagte erheben will. Der Kammer als Rechtsmittelinstanz fehlt für die Behandlung erstinstanzlicher Begehren ohnehin die sachliche Zuständigkeit. Es ist nicht weiter darauf einzugehen. 3.5 Dementsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- zulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.1 Umständehalber (vgl. Erwägung 2) ist auf das Erheben von Kosten zu verzichten. 4.2 Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Klä- ger hat keinen entsprechenden Antrag gestellt (Urk. 9; Urk. 10B). Ohnehin wäre ihm zufolge seines Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Zürich, 28. Oktober 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. D. Scherrer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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