Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC200018-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Kirchheimer Beschluss vom 19. Juni 2020
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____
betreffend Ehescheidung (Vertretung gemäss Art. 69 ZPO)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 16. April 2020 (FE180305-K)
Erwägungen: 1. Die Parteien stehen sich seit September 2018 vor dem Bezirksgericht Win- terthur in einem Ehescheidungsverfahren gegenüber (Urk. 8/1 ff.). Nachdem die Einigungsverhandlung vom 15. Januar 2019 aufgnd des unentschuldigten Nicht- erscheinens des Beklagten gescheitert war (Prot. I S. 9), setzte ihm die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. Februar 2019 Frist an, um eine schriftliche Klageantwort einzureichen (Urk. 8/33). Auf Antrag des Beklagten (Urk. 8/39 und Urk. 8/41/1-2) wurde diese Frist mit Verfügung vom 12. März 2019 aufgrund einer längeren Lan- desabwesenheit des Beklagten einmalig bis zum 30. Mai 2019 erstreckt (Urk. 8/43). Mit Eingabe vom 25. Mai 2019 (überbracht am 27. Mai 2019) erstatte- te der Beklagte eine selbst verfasste Klageantwort mit über 100 Seiten (Urk. 8/57). Daraufhin erwog die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Juni 2019 (Urk. 8/60) unter Hinweis auf entsprechende Beispiele, dass sich die bisherigen Eingaben des Be- klagten, insbesondere die Klageantwort, als teilweise unverständlich, weitschwei- fig und ungebührlich erwiesen hätten. Es zeichne sich deutlich ab, dass der Be- klagte nicht in der Lage sei, den Prozess als Ganzes gehörig zu führen, zumal er auch verschiedentlich Mühe damit zu bekunden scheine, zu unterscheiden, was im vorliegenden Verfahren relevant sei und was nicht. Aufgrund dieser Feststel- lungen setzte die Vorinstanz dem Beklagten Frist an, um sich zur Frage der Not- wendigkeit einer Prozessvertretung im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZPO zu äussern (Urk. 8/60 Dispositivziffer 1). Da der Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt immer noch über keine Wohn- bzw. Zustelladresse in der Schweiz verfügte, publizierte die Vor- instanz auch diese Verfügung im kantonalen Amtsblatt (Urk. 8/63). Unterm 14. Ju- ni 2019 nahm der Beklagte Stellung und brachte vor, er sei sowohl psychisch als auch intellektuell in der Lage, den Prozess zu führen. Als Absender gab der Be- klagte folgendes an: "A., Ohne festen Wohnsitz, Weltreisender" (Urk. 8/64). Mit Verfügung vom 9. Juli 2019 bekräftigte die Vorinstanz ihre Ansicht, wonach der Beklagte selbst nicht imstande sei, seine Rechte angemessen geltend zu machen, und bestellte ihm demgemäss in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X. ei- nen Rechtsvertreter im Sinne von Art. 69 ZPO (Urk. 8/67). Dagegen erhob der Be-
klagte bei der hiesigen Kammer Beschwerde (Geschäfts-Nr. PC190022-O), unter- liess es dabei allerdings, seine Eingabe mit einer Originalunterschrift zu versehen. Nachdem der Beklagte seine Beschwerdeschrift innert der vom Obergericht ange- setzten Nachfrist nicht verbessert hatte, wurde das Beschwerdeverfahren mit Be- schluss vom 30. August 2019 abgeschrieben (Urk. 8/76). Am 10. September 2019 informierte der Beklagte die Vorinstanz telefonisch, dass er vom 18. September 2019 bis und mit 15. Januar 2020 wiederum landesabwesend sein werde (Urk. 8/77). Mit Schreiben vom 25. März 2020 ersuchte Rechtsanwalt X._____ die Vorinstanz, ihn von seinem Mandat zu entbinden. Der Beklagte habe ihm mitge- teilt, dass er sich inskünftig weigern werde, ihm weitere Instruktionen zu erteilen. Zudem habe er ihm untersagt, im vorliegenden Scheidungsverfahren in seinem Namen weiterhin tätig zu sein (Urk. 8/100). Mit Verfügung vom 16. April 2020 (Urk. 8/103 = Urk. 2) wies der Vorderrichter das Gesuch von Rechtsanwalt X._____ be- züglich der beantragten Amtsentbindung ab (Dispositivziffer 1) und setzte dem Beklagten bzw. seinem Rechtsvertreter gleichzeitig mehrere Fristen an (Disposi- tivziffer 2-4). Die Verfügung ging am 20. April 2020 zuhanden des Beklagten bei dessen Rechtsvertreter ein (Urk. 8/105). 2. Dagegen erhob der Beklagte persönlich mit Eingabe vom 25. April 2020 (Poststempel: 27. April 2020) Beschwerde (inkl. Nachtrag, Urk. 3) und stellte dabei die folgenden "Forderungen" bzw. Anträge (vgl. Urk. 1 S. 9 f.) : "I. Die Verfügung ist an das Bezirksgericht (a) als Ganzes abzuweisen. Eventualiert (b) zur Präzisierung an das Bezirksgericht zurückzuweisen. II. Die Postulationsfähigkeit oder Postulationsunfähigkeit von Herr A._____ muss von un- abhängiger Stelle überprüft werden. (Gutachten). III. Der Vertreter nach ZPO Art. 69 ist von seinem Mandat zu entbinden, da er die Interes- sen von Herr A._____ nicht sachgerecht vertreten kann & er aufgrund von einer falschen Rechtsanwendung von ZPO Art. 69 eingesetzt wurde. IV. Bevor das Verfahren fortgesetzt wird, ist zu klären ob ungültige Dokumente in diesem Verfahren vorliegen. Die ungültigen Dokumente sind aus dem Verfahren zu entfernen und Alle daraus resultierenden Prozesshandlungen und Entscheidungen sind rückgän- gig zu machen. (Das ein Verfahren mit ungültigen Prozessdokumenten fortgesetzt wird erscheint mir wenig zielführend & auch nicht logisch. Ein Prozess mit ungültigen Dokumenten weiter- zuführen kann nicht den grundlegenden Rechtsprinzipien entsprechen.)
V. Dem Beklagten (Herr A.) ist - nach der Wiederherstellung der Postulationsfähig- keit - Gelegenheit zu geben seine Prozesshandlungen innert vernünftiger Frist, selbst, zu wiederholen. (siehe dazu Verfügung Punkte 2, 3 & 4) VI. Die Kosten & Kostenfolgen welche aufgrund von Verfahrensfehlern entstanden sind (ak- zeptieren von formungültigen Eingaben), sind vollumfänglich dem Bezirksgericht Win- te rthur aufzubürden. (Herr A. kann nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass formungültige Do- kumente akzeptiert werden - Herr A._____ hat nach bestem Wissen und Gewissen ge- handelt) VII. Die Adresse von Herr A._____ ist durch das Bezirksgericht beim Einwohneramt festzu- stellen. VIII. Ich fordere, dass dem Bezirksgericht Winterthur ein Vertreter nach ZPO Art. 69 zur Seite gestellt wird da es offenbar nicht in der Lage ist meine Grundrecht zu wahren, mir ge- genüber nicht neutral auftritt und sich nicht an die Bundesverfassung sowie an die ZPO hält. Das Bezirksgericht verhält sich mir gegenüber nicht neutral und wohlwollend und wird somit zur Partei in diesem Verfahren. (Dass Sie dies kaum verfügen werden ist mir natürlich bewusst! Trotzdem möchte ich mein Willen hier schriftlich festhalten; Das Bezirksgericht Winterthur ist eine verfas- sungsfeindliche Unrechtsbehörde, die mich entmündigt hat. Ich möchte nicht, dass mein Fall vor dieser Behörde verhandelt wird.) IX. Eventualiert: Falls an der Vertretung nach ZPO Art. 69 festgehalten wird, ist die Zustell- adresse beim gesetzlichen Vertreter. X. Eventualiert: Falls an der Vertretung nach ZPO Art. 69 festgehalten wird, ist klar zu prä- zisieren, welche (Prozess)-Handlungen durch Herr A._____ selbst vorgenommen wer- den dürfen. Und welche durch einen Vertreter erfolgen müssen. XI. Herr A._____ ist eine Liste auszustellen mit allen Dokumenten welche in diesem Pro- zess als formungültig gelten; Bevor das Verfahren weitergeführt wird. Das das Bezirks- gericht hier selektiv Dokumente als ungültig erklärt und nicht alle Dokumente überprüft ist nicht hinnehmbar. (Herr A._____ hier im Ungewissen zu lassen ist grausam und ein klarer Machtmiss- brauch, pure Willkür! Herr A._____ weiss derzeit nicht welche Rechte er wann hat und welche Rechte er wann ausführen darf. Welche Dokumente gültig sind und welche nicht) XII. Herr A._____ sind gemäss EMRK Art. 6 unverzüglich alle Akten im Verfahren zuzustel- len, so dass er in den Handlungen in denen er postulationsfähig ist (hoffentlich bald in allen Handlungen), selbst seine Rechte wahren kann. XIII. Die Fristen aus der Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur sind Herr A._____ abzu- nehmen. XIV. Das Einfachste wäre m.E. dieses Verfahren als gescheitert zu betrachten und neu anzu- fangen. Das Bezirksgericht hat dermassen ein durcheinander angerichtet, dass hier kaum noch jemand die Übersicht hat. Meine Noch-Ehefrau sowie auch ich wollen die
Scheidung - aber meiner Grundrechte berauben lasse ich mich nicht noch einmal, dies- mal werde ich sie bis vor den Menschenrechtsgerichtshof verteidigen." Auf dem Briefumschlag seiner Beschwerdeschrift gab der Beklagte als Absender- adresse die C.-strasse ... in ... Winterthur an. Eine Abklärung bei der Ein- wohnerkontrolle hat ergeben, dass der Beklagte tatsächlich an dieser Adresse gemeldet ist (Urk. 6). Aufgrund dessen wurde das Rubrum entsprechend ange- passt. Mit Verfügung vom 7. Mai 2020 wies die Kammerpräsidentin das (sinnge- mässe) Gesuch des Beklagten, es sei seiner Beschwerde betreffend die Disposi- tivziffern 2 bis 4 die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ab (Urk. 7). 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde so- gleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4.1. Der Beklagte wirft im Rahmen seiner Beschwerde vorab die Frage auf, ob er selbst überhaupt berechtigt sei, vorliegend ein Rechtsmittel zu erheben. Für den Fall, dass das Obergericht ihn ebenfalls als postulationsunfähig erachte, beantra- ge er die Bestellung eines Rechtsvertreters gemäss Art. 69 ZPO (Urk. 1 Rz. 3). Die Feststellung der Postulationsunfähigkeit hat grundsätzlich zur Folge, dass da- nach von der betreffenden Partei vorgenommene Prozesshandlungen unbeacht- lich, mithin nichtig und deshalb – so bei Rechtsschriften und weiteren Schreiben – aus dem Recht zu weisen sind (BSK ZPO-Tenchio, Art. 69 N 21). Eine Ausnahme besteht diesbezüglich allerdings bei Anträgen und Begehren, die in direktem Zu- sammenhang mit der festgestellten Postulationsunfähigkeit stehen. So ist es der notwendig vertretenen Partei unbenommen, jederzeit beim entsprechenden Ge- richt einen Antrag auf Absetzung (wenn sich die Verhältnisse seit der Anordnung geändert haben) oder Auswechslung der notwendigen Vertretung nach Art. 69 Abs. 1 ZPO zu stellen. In diesem (beschränkten) Umfang verfügt die entsprechen- de Prozesspartei nach wie vor über Postulationsfähigkeit. Auf diesen Umstand wurde der Beklagte bereits mit einem an ihn persönlich gerichteten Schreiben des Vorderrichters vom 16. April 2020 aufmerksam gemacht (Urk. 8/104). Der Beklag- te ist durch die Anordnung der Vorinstanz betreffend die Verweigerung der Abset- zung von Rechtsanwalt X. unmittelbar betroffen bzw. beschwert. Damit ver- fügt er grundsätzlich über ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheides. Die Legitimation zur Rechtsmittelerhe- bung ist damit für den Beklagten – in der vorliegenden Konstellation – gegeben. Zusammenfassend sind Eingaben (insbesondere auch Rechtsmittelschriften) des Beklagten trotz einer Verbeiständung nach Art. 69 Abs. 1 ZPO in Bezug auf Fra- gen der Postulations(un)fähigkeit, namentlich betreffend die Bestellung, Wirkung oder Abberufung der notwendigen Vertretung, nach wie vor beachtlich und können entsprechend nicht aus dem Recht gewiesen werden (vgl. OGer ZH LC190006 vom 06.05.2019, E. 4.1.1). Nach der vorstehenden Präzisierung ist auch die Frage des Beklagten in seinem Beschwerdeantrag Ziff. X (Urk. 1 S. 10), welche Pro- zesshandlungen noch durch ihn selbst vorgenommen werden dürften, beantwor- tet. 4.2. In seinem "Nachtrag" zur Beschwerde macht der Beklagte sodann sinnge- mäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Das ihm von der Vorinstanz "nachträglich" am 27. April 2020 gewährte Akteneinsichtsrecht sei zu spät erfolgt. Die Frist für die Einreichung der Beschwerde sei ebenfalls am 27. April 2020 ab- gelaufen. Demzufolge sei ihm keine Zeit mehr verblieben, um die Akten zu sich- ten, zu kopieren, zu studieren und sich beraten zu lassen. Damit habe die Vorin- stanz gegen Art. 6 EMRK verstossen, weshalb die angefochtene Verfügung als "ungültig" erklärt werden müsse (Urk. 3). Der vorinstanzliche Entscheid vom 16. April 2020 wurde zuhanden des Be- klagten dessen Rechtsvertreter am 20. April 2020 zugestellt (Urk. 2 Dispositivziffer 5; Urk. 8/105). Entsprechend begann die zehntägige Beschwerdefrist tags darauf am 21. April 2020 zu laufen (vgl. Art. 142 Abs. 1 ZPO) und endete somit – entge- gen der Ansicht des Beklagten – erst am 30. April 2020. Am Freitag, 24. April 2020, beantragte der Beklagte bei der Vorinstanz Einsicht in die Verfahrensakten (Urk. 8/107 f.). Am darauffolgenden Montag, 27. April 2020, wurde dem Beklagten Akteneinsicht gewährt und er hatte die Möglichkeit, entsprechende Kopien anferti- gen zu lassen (Urk. 8/109). Das Vorgehen der Vorinstanz in Bezug auf das Akten- einsichtsrecht nach Erlass der streitgegenständlichen Verfügung ist nicht zu bean- standen. Dem Beklagten wäre bis zum 30. April 2020 genügend Zeit verblieben, um die Prozessakten zu sichten und sich entsprechend beraten zu lassen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich.
Nr. 10, S. 55, E. 3.3.1; BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 14; Blickenstorfer, DIKE- Komm-ZPO, Art. 319 N 40 f.). 6.2. Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Zulässigkeitsvorausset- zungen des Rechtsmittels) ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vor- gelegten Tatsachenmaterials (Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 60 N 1). Entspre- chend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offen- kundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15, m.w.H.). Zudem muss sie darlegen, warum sich der von ihr geltend gemachte Nachteil später mit einem Rechtsmittel gegen den Endentscheid nicht mehr leicht wiedergutmachen lässt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, von Amtes wegen darüber Nachforschungen anzustellen. Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzuma- chenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die entsprechen- de prozessleitende Verfügung kann in diesem Fall erst zusammen mit dem End- entscheid angefochten werden. 6.3. Bei den Dispositivziffern 2 bis 4 der angefochtenen Verfügung handelt es sich um schlichte Fristansetzungen. Bei solchen prozessleitenden Anordnungen ist ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil grundsätzlich zu verneinen und diese können erst im Rahmen des Rechtsmittels gegen den Endentscheid bean- standet werden (vgl. statt vieler OGer ZH RT190094 vom 29.08.2019, E. 2.1; BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 14). Auf diesen Umstand wurde bereits mit Verfügung vom 7. Mai 2020 hingewiesen (Urk. 7 E. 3b). Die Rügen des Beklagten im Zu- sammenhang mit den Dispositivziffern 2 bis 4 des angefochtenen Entscheids sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren somit nicht zu hören. In derselben Verfü- gung wurde ferner auch bereits erwogen, dass mit dem Begriff "Beklagten" in den Dispositivziffern 2 bis 4 der Rechtsvertreter des Beklagten gemeint ist (E. 4). Ent- gegen der Ansicht des Beklagten (Urk. 1 Rz. 17 ff.) wurden in der angefochtenen Verfügung somit nicht ihm persönlich Fristen angesetzt, was – aufgrund der fest- gestellten Postulationsunfähigkeit – tatsächlich unlogisch und widersprüchlich wä- re. Die erwähnten Fristen betreffen allesamt den Rechtsvertreter des Beklagten.
6.4. Was die (verweigerte) Abberufung von Rechtsanwalt X._____ anbelangt (Dispositivziffer 1), bringt der Beklagte in seiner Beschwerde nicht vor, dass dies- bezüglich ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein solcher ist überdies auch nicht offenkundig. Das Obergericht des Kantons Zürich hat diesbe- züglich bereits mehrmals entschieden, dass (sogar) bei der erstmaligen Bestellung einer notwendigen Vertretung kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (OGer ZH PC190015 vom 12.06.2019, E. 2 und OGer ZH PC190010 vom 11.06.2019, E. 2; vgl. auch BK ZPO-Sterchi, Art. 69 N 10). In der angefochtenen Verfügung ging es allerdings nicht um die erstmalige bzw. ursprüngliche Feststel- lung der Postulationsunfähigkeit. Dies geschah bereits Mitte des letzten Jahres. Mit Verfügung vom 7. Juni 2019 wurde der Beklagte aufgefordert, zur Frage der Notwendigkeit einer Prozessvertretung im Sinne von Art. 69 ZPO Stellung zu nehmen (Urk. 8/60). Nach erfolgter Stellungnahme hat die Vorinstanz sodann mit Verfügung vom 9. Juli 2019 dem Beklagten in der Person von Rechtsanwalt X._____ eine notwendige Vertretung bestellt (Urk. 8/67). Der vom Beklagten da- raufhin erhobenen Beschwerde war kein Erfolg beschieden (Urk. 8/76). Somit be- steht die Vertretung durch Rechtsanwalt X._____ nun bereits seit fast einem Jahr. In der angefochtenen Verfügung ging es entsprechend auch nicht um die Neube- urteilung der bereits früher festgestellten Postulationsunfähigkeit des Beklagten, sondern lediglich um die (allfällige) Entlassung von Rechtsanwalt X.. In die- sem Zusammenhang bringt der Beklagte beschwerdeweise lediglich vor, Rechts- anwalt X. sei nicht in der Lage, ihn ordnungsgemäss zu vertreten, da er nicht im Besitz seiner aktuellen Unterlagen sei. Er habe keinerlei Informationen zu seinem aktuellen Lohn, zu den Lebenskosten sowie zu den Beweismitteln bezüg- lich des Güterrechts (Urk. 1 Rz. 14). Den Umstand, dass Rechtsanwalt X._____ angeblich nicht über die notwendigen Unterlagen verfügt, hat der Beklagte selbst zu verantworten. Es liegt an ihm, seinen Rechtsvertreter mit den entsprechenden Belegen zu bedienen, damit dieser sachgerechte Anträge stellen und begründen kann. In diesem Sinne besteht eine Obliegenheit der vertretenen Partei, mit der eingesetzten Vertretung zu kooperieren (ZK ZPO-Staehelin/Schweizer, Art. 69 N 16). Weiter führt der Beklagte aus, dass er wohl die einzige Person sei, welche in diesem Verfahren noch den Überblick über die "verschiedenen Vorgänge" habe. Dies alles mit Rechtsanwalt X._____ zu besprechen und ihn zu instruieren, sei ein
unnötiger Aufwand, den er nicht gewillt sei, zu leisten (Urk. 1 Rz. 16). Es ist ent- gegen der Ansicht des Beklagten davon auszugehen, dass auch lic. iur. X._____ als ausgebildeter Rechtsanwalt durchaus in der Lage ist, im vorliegenden Schei- dungsverfahren den Überblick zu behalten. Der Aktenumfang ist überschaubar und auch sonst erscheint das Verfahren nicht überdurchschnittlich kompliziert. Ei- ne Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt X._____ ist dem Beklagten jedenfalls zu- mutbar. Schliesslich behauptet der Beklagte, Rechtsanwalt X._____ sei nicht ge- willt, nach seinen Instruktionen zu handeln (Urk. 1 Rz. 12). Einen Beleg für diese Behauptung legt der Beklagte allerdings nicht vor und nennt auch keine konkreten Vorkommnisse, bei welchen Rechtsanwalt X._____ entgegen den Instruktionen des Beklagten gehandelt hätte. 6.5. Zusammenfassend hat der Beklagte bezüglich der beantragten Abberufung von Rechtsanwalt X._____ keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dargelegt und ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Damit fehlt es nach dem Ge- sagten an einer Rechtsmittelvoraussetzung, weshalb auf die Beschwerde insge- samt nicht einzutreten ist. Weitere Erwägungen zu den Rügen des Beklagten er- übrigen sich somit. 7.1. Die Prozesskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Beklagten die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die zweitinstanzli- che Entscheidgebühr ist gestützt auf § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Für das Beschwer- deverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten zu- folge seines Unterliegens bzw. mangels eines entsprechenden Antrags, der Klä- gerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). 7.2. Der Beklagte ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 1). Dieses Gesuch ist zufolge Aussichtslosig- keit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie von Urk. 1, Urk. 3, Urk. 4 und Urk. 5/1-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechts- mittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG
Zürich, 19. Juni 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Kirchheimer versandt am: sl