PC200015•Eheungültigkeit / Kostenvorschuss
PC200015Obergericht Zürich / II. Zivilkammer05.05.2020
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC200015-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Beschluss vom 5. Mai 2020
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Eheungültigkeit / Kostenvorschuss
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerich- tes Bülach vom 25. März 2020; Proz. FE200071
Erwägungen: 1. Am Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach ist ein Verfahren betreffend Eheungültigkeit hängig. Mit Verfügung vom 25. März 2020 setzte die Vorin- stanz A._____ (Kläger und Beschwerdeführer) u.a. eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'400.– an (act. 5/4). Mit Eingabe vom 21. April 2020 erhob er Beschwerde und verlangte, auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses sei zu verzichten. Damit stellte er sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (act. 2). Am 28. April 2020 (Poststempel, eingegangen am 29. April 2020) zog A._____ die Be- schwerde zurück (act. 6). 2. Demnach ist das Verfahren abzuschreiben. Umständehalber ist auf die Er- hebung von Kosten zu verzichten.
Es wird erkannt: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erst- instanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'400.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
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