Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC200012-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. D. Siegwart Beschluss und Urteil vom 5. Juni 2020
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. X._____,
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. Y._____,
betreffend Ehescheidung (unentgeltliche Rechtspflege VSM)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 25. März 2002; Proz. FE150038
Rechtsbegehren: (act. 4/207 S. 2) "1. Die mit Urteil vom 2. Februar 2012 verfügten monatlichen Unter- haltsbeiträge in der Höhe von Fr. 8'740.00 seien per sofort gänz- lich zu streichen respektive auf Fr. 00.00 zu reduzieren. 2. Dem Gesuchsteller und Kläger sei die unentgeltliche Rechtspfle- ge zu bewilligen und es sei ihm der Unterzeichner als unentgeltli- cher Rechtsvertreter zu bestellen. Über das Gesuch sei sofort zu befinden. 3. Die unentgeltliche Rechtspflege sei rückwirkend zu bewilligen. 4. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- klagten."
Verfügungen des Bezirksgerichts Dietikon vom 25. März 2020: (act. 5) Es wird verfügt: 1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. [Schriftliche Mitteilung]. 3. [Rechtsmittelbelehrung]. Sodann wird verfügt: 1. Auf das Gesuch des Klägers um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Abän- derung der mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 2. Februar 2012 festgesetzten monatlichen Unterhaltsbeiträge) vom 30. Dezember 2019 wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'400.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt. 4. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Berufungs- und Beschwerdeanträge: (act. 2 S. 8) "1. Die Verfügungen der Vorinstanz vom 25. März 2020 seien aufzu- heben. 2. Die Streitsache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnah- men einzutreten und das Gesuch um Erteilung der unentgeltli- chen Rechtspflege neu zu beurteilen. 3. Eventualiter habe die Beschwerde- / Berufungsinstanz die unent- geltliche Rechtspflege für die erste Instanz zu bewilligen. 4. Dem Kläger sei die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegen- de Berufungs- / Beschwerdeverfahren zu gewähren. Dem Unterzeichner sei Frist anzusetzen, um die Belege bezüglich der heute aktuellen Daten in Sachen Einkommen / Existenzmini- mum / Bedarf des Klägers nachzuliefern. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staa- tes. Eventualiter seien die Kosten der Beklagten aufzuerlegen."
Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind verheiratet und haben zwei erwachsene Kinder. Seit dem 16. Februar 2015 standen sie sich vor dem Bezirksgericht Dietikon im Schei- dungsverfahren gegenüber (act. 3/1 S. 2; act. 4/1; Geschäfts-Nr. FE150038-M). Mit Urteil vom 25. März 2020 wurde die Ehe der Parteien unter Regelung der Ne- benfolgen vom genannten Gericht geschieden (act. 3/4; act. 4/234). Dagegen er- hob die Beklagte und Berufungsbeklagte mit Eingabe vom 18. Mai 2020 (Datum Poststempel) fristgemäss Berufung beim hiesigen Gericht, welches unter der Ver-
fahrensnummer LC200014-O darüber zu befinden hat (act. 240 im dortigen Ge- schäft). 2. Im vorangegangenen Eheschutzverfahren wurde der Kläger und Beschwerde- führer (nachfolgend: Kläger) vom Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 2. Mai 2011 u.a. dazu verpflichtet, der Beklagten und Beschwerdegegnerin (nachfol- gend: Beklagte) spätestens ab 1. Juli 2011 und für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens persönliche Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 8'740.– zu bezah- len (act. 4/8/21; Geschäfts-Nr. EE100432-L). Dieser Entscheid wurde vom Ober- gericht des Kantons Zürich auf Berufung hin bestätigt (act. 4/9/40; OGer ZH, LE110041 vom 2. Februar 2012). 3. Am 24. Mai 2012 verlangte der Kläger beim Bezirksgericht Dietikon erstmals die Abänderung der Ehegattenunterhaltsbeiträge (act. 4/5/1). Nach Durchführung der Verhandlung vom 19. Juli 2012 zog der Kläger sein Gesuch wieder zurück, worauf das Verfahren abgeschrieben wurde (act. 4/5/11; Geschäfts-Nr. EE120047-M). Sodann stellte der Kläger am 16. Februar 2015 ein Gesuch um gänzliche Aufhebung der Ehegattenunterhaltsbeiträge (act. 4/2; plus ergänzende Eingabe vom 16. Mai 2015, act. 4/19; gleichentags reichte der Kläger mittels se- parater Eingabe auch die Scheidungsklage ein, act. 4/1). Das Bezirksgericht Die- tikon (nachfolgend: Vorinstanz) wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 3. No- vember 2016 ab (act. 4/94). Dieser Entscheid wurde von der Kammer bestätigt (act. 4/98; OGer ZH, LY160043 vom 23. Januar 2017). Mit Eingaben vom 3. April 2018 und 17. Juli 2018 beantragte der Kläger erneut die vorsorgliche Aufhebung der Alimentenpflicht (act. 4/142; act. 4/170; act. 4/183). Die entsprechenden Ge- suche wurden von der Vorinstanz, soweit diese darauf eintrat, mit Verfügung vom 21. August 2018 abgewiesen (act. 4/180). Auf die dagegen erhobene Berufung trat das hiesige Gericht nicht ein (act. 4/188; OGer ZH, LY180049 vom 8. November 2018). In der Zwischenzeit stellte der Kläger mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 bereits wieder ein neues Abänderungsgesuch (act. 4/183), auf welches die Vorinstanz mittels Verfügung vom 28. Februar 2019 jedoch nicht ein- trat (act. 4/190). Schliesslich stellte der Kläger am 30. Dezember 2019 letztmalig ein Gesuch um vorsorgliche Aufhebung der Unterhaltsbeiträge bei der Vorinstanz
und beantragte hierfür zugleich die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 207). Mit Verfügungen vom 25. März 2020 entschied die Vorinstanz im ein- gangs wiedergegebenen Sinne (act. 5; act. 4/233). 4. Gegen den Nichteintretensentscheid bezüglich des Gesuchs um Aufhebung der Alimentenpflicht und gegen die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erhob der Kläger mit Eingabe vom 14. April 2020 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 2 i.V.m. act. 6/181/2) sowohl Berufung bezüglich des erstgenannten als auch Beschwerde hinsichtlich des zuletzt ge- nannten Entscheids (act. 2). Während die Beschwerde unter der vorliegenden Geschäfts-Nr. geführt wird, ist bezüglich der Berufung auf das hierfür eigens an- gelegte Geschäft (LY200015-O) zu verweisen. 5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4/1-238). Da sich die Be- schwerde, wie dies nachfolgend aufzuzeigen sein wird, als offensichtlich unbe- gründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet wer- den (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Doppel der eingereichten Berufung/Beschwerde (act. 2) wird der Beklagten bereits mit Entscheid im Berufungsverfahren zugestellt (OGer ZH LY200015, Dispositiv-Ziffer 4), weshalb ihr mit dem vorliegenden Ent- scheid kein weiteres Doppel davon zu übermitteln ist. II. 1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder ent- zogen, so kann der entsprechende Entscheid mit Beschwerde angefochten wer- den (Art. 121 ZPO). Diese ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der vorliegend gewahrten Rechtsmittelfrist von 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO; Art. 119 Abs. 3 ZPO). Mit ihr kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
Zürich, II. Strafkammer, vom 4. Dezember 2019, wonach der Kläger bzw. der dort Beschuldigte der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zufolge fehlender Leistungsfähigkeit vollumfänglich freigesprochen wurde, kam die Vorinstanz so- dann zum Schluss, dass es sich bei diesem Urteil nicht um einen für das vorlie- gende Verfahren massgeblichen Abänderungsgrund handle, da dieses selbst nicht zu einer wesentlichen und dauerhaften Veränderung der Verhältnisse beim Kläger führe. Aus diesen Gründen trat die Vorinstanz mangels Vorliegens der Prozessvoraussetzungen (Art. 59 ZPO) auf das Abänderungsgesuch nicht ein (act. 5 E. 2.4). Im Sinne einer materiell-rechtlichen Eventualbegründung führte die Vorinstanz zudem aus, dass bzw. weshalb alleine durch das soeben genannte Ur- teil des Obergerichts ein bestimmtes Einkommen des Klägers im vorliegenden Abänderungsverfahren noch nicht glaubhaft gemacht worden sei (act. 5 E. 2.5). Aus diesen Gründen beurteilte die Vorinstanz das klägerische Gesuch um Aufhe- bung der Alimentenpflicht als von vornherein aussichtslos, weshalb sie das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf Art. 117 lit. b ZPO abwies (act. 5 E. 3.1). 3. 3.1 Der Kläger bezeichnet seine Rechtsmittelschrift sowohl als "Beschwerde be- züglich Abweisung unentgeltliche Rechtspflege" als auch als "Berufung gegen Nichteintreten Gesuch vorsorgl. Massnahmen". In erster Linie bringt er in dieser Doppeleingabe die (sinngemässe) Rüge vor, dass ihm trotz bereits gestelltem Begehren um Aufhebung der Unterhaltsverpflichtungen zunächst die unentgeltli- che Rechtspflege gewährt werden müsste, um danach das mangelhaft begründe- te Abänderungsgesuch noch einmal rechtsgenügsam spezifizieren zu können. Die Aufwendungen für Nachforschungen und die Beschaffung von Unterlagen hinsichtlich der Einkommensveränderung des Klägers könnten dem Rechtsvertre- ter des Klägers nämlich nicht zugemutet werden, solange dieser wisse, diesbe- züglich nie entschädigt zu werden. Der Kläger spricht in diesem Zusammenhang sodann auch von einer Verweigerung seines rechtlichen Gehörs (Art. 53 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV), weil er nicht ansatzweise dazu in der Lage sei, ein entspre- chendes Abänderungsbegehren selbstständig (ohne seinen Rechtsvertreter) zu
stellen (zum Ganzen OGer ZH, LY200015 vom 5. Juni 2020, E. 4 [Parallelent- scheid] sowie act. 2 Rz 4, 5, 9 u. 9.1 ). Damit will der Kläger einerseits die Rück- weisung der Streitsache an die Vorinstanz mit der Anweisung an diese, auf das Abänderungsgesuch einzutreten, erreichen. Andererseits verfolgt er hiermit das Ziel einer Neubeurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (act. 2 S. 8). Die entsprechende Rüge weist daher Doppelcharakter auf und ist demnach sowohl Bestandteil des vorliegenden Beschwerde- als auch des unter der Ge- schäfts-Nr. LY200015-O geführten parallelen Berufungsverfahrens. 3.2 Wo einer Partei mit nicht aussichtslosem Rechtsbegehren die finanziellen Mit- tel für die Bestellung eines Rechtsvertreters fehlen, eine solche zur Wahrung ihrer Rechte aber notwendig erscheint, kommt das in Art. 29 Abs. 3 BV sowie in den Art. 117 ff. ZPO verankerte Institut der unentgeltlichen Prozessverbeiständung als Teilgehalt der unentgeltlichen Rechtspflege zum Zuge. Sind die Voraussetzungen erfüllt, so hat das Gemeinwesen die Kosten der Verbeiständung ab dem Zeit- punkt, zu welchem das Gesuch eingereicht wurde, zu übernehmen. Ebenfalls übernommen werden die anwaltlichen Aufwendungen und notwendigen Vorarbei- ten, welche für eine gleichzeitig mit dem UP-Gesuch eingereichte Rechtsschrift sowie für die Anfertigung des Gesuchs selbst angefallen sind (ZK ZPO-E MMEL, 3. Aufl. 2016, Art. 119 N 3; BGE 139 III 334 E. 4.2; BGer 5A_181/2012 vom 27. Juni 2012, E. 2.3.3). Voraussetzung hierfür ist, dass im Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege dargelegt wird, dass der gesuchstellenden Partei die erforder- lichen Mittel fehlen (Art. 117 lit. a ZPO) und dass das Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Im Gesuch ist daher darzulegen, wie es um die Aussichten des Rechtsbegehrens steht. Unzulässig ist es demgegenüber, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (und insbesondere unentgeltliche Rechtsverbeiständung) zu stellen, damit hernach die inhaltlichen Ausführungen gemacht werden können, die mit dem Gesuch vorgebracht werden müssten. Dies übersieht der Kläger offensichtlich, wenn er vorbringt, ihm müsste vorerst die un- entgeltliche Rechtspflege bewilligt werden, damit er hernach sein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege ordnungsgemäss begründen könnte. Die Rüge geht damit fehl.
4.3. Der Kläger wiederholt mit seinen vorstehend in E. II. 4.1 wiedergegebenen Ausführungen (abgesehen vom Zugeständnis an die Vorinstanz, wonach der Zivil- nicht an den Strafrichter gebunden sei) bloss seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Ausführungen (siehe hierzu act. 207 S. 6 und 8 f.), ohne sich jedoch mit den Erwägungen der Vorinstanz inhaltlich auseinanderzusetzen bzw. ohne weitergehende Erläuterungen dazu anzustellen, weshalb die Argumen- tationslinie der Vorinstanz, mit welcher diese das UP-Gesuch als aussichtslos qualifizierte, nicht zutreffend sein soll. Damit kommt er seiner Begründungsoblie- genheit offensichtlich nicht nach, weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten ist. 4.4. Weiter bringt der Kläger vor, die fehlende Aussichtslosigkeit zeige sich so- dann aber vor allem auch an der Tatsache, wonach das Bezirksgericht Dietikon in seinem am selben Tag wie der angefochtene Entscheid erlassenen Scheidungs- urteil zum Schluss gekommen sei, die Beklagte habe keinen Anspruch auf Ali- mente (act. 2 Rz 8.1). Das Scheidungsurteil, auf welches sich der Kläger bezieht, erging am 25. März 2019, mithin also, wie von diesem geltend gemacht, am sel- ben Tag wie der vorliegend angefochtene Abänderungsentscheid (Verfügungen und Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 25. März 2020; act. 3/4; act. 4/237). Demnach handelt es sich bei diesem um ein sog. echtes Novum. Solche echte Noven sind im Beschwerdeverfahren, abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmebestimmungen, jedoch ausgeschlossen (Art. 326 ZPO), weshalb auf das entsprechende klägerische Vorbringen nicht weiter einzugehen ist bzw. sich dieses als offensichtlich unzulässig erweist und damit auf die Beschwerde in die- sem Punkt nicht einzutreten ist. 5. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass sich die Begehren des Klägers als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweisen (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und er deshalb mit diesen nicht durchzudringen vermag. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
III. 1. Das Beschwerdeverfahren gegen einen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege ist kostenpflichtig (BGE 137 III 470 E. 6.5.5). Für das zweitinstanzli- che Verfahren rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Oberge- richts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Kosten sind dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). 2. Der Kläger beantragt die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Be- schwerdeverfahren (act. 2 S. 8). Nach vorstehend Ausgeführtem erweist sich sei- ne Beschwerde jedoch als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet (Art. 321 Abs. 1 ZPO), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege von vornherein zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist (Art. 117 lit. b ZPO). Eine Behandlung des damit zusammenhängenden Begehrens um Fristan- setzung zur Nachreichung von Belegen bezüglich Einkommen, Existenzminimum und Bedarf des Klägers (act. 2 S. 8; vgl. Art. 117 lit. a ZPO) erübrigt sich damit. 3. Der Beklagten ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr keine Auf- wendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Kläger auferlegt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Siegwart
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