Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC190039-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler Beschluss vom 10. Januar 2020
in Sachen
A._____, Beklagter/Massnahmegesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Klägerin/Massnahmegesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
betreffend Ehescheidung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 6. November 2019; Proz. FE180067
Erwägungen: Zwischen den Parteien ist am Bezirksgericht Horgen ein Ehescheidungsverfahren hängig. Am 6. November 2019 erliess das Einzelgericht zwei Verfügungen (act. 6). Mit Eingabe an das Obergericht vom 21. November 2019 erhob der Beklagte gegen die "Erstverfügung" Beschwerde (act. 2). Gegen die "Zweitverfügung" erhob er mit der gleichen Eingabe Berufung, welche Gegenstand eines separaten Verfahrens ist (LY190052). Mit Schreiben vom 27. Dezember 2019, beim Obergericht eingegangen am 30. Dezember 2019, zog der mittlerweile nicht mehr anwaltlich vertretene Beklagte die Berufung und sinngemäss auch die Beschwerde zurück (act. 15). Zuvor war sein Gesuch um eine superprovisorische Anordnung mit Verfügung vom 28. November 2019 abgewiesen worden (act. 4). Den ihm am 19. Dezember 2019 auferlegten Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren hat der Beklagte nicht geleistet (act. 9). Als Folge des Rechtsmittelrückzuges ist das Beschwerdeverfahren abzuschreiben. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr bemisst sich nach § 12 i.V.m. § 9 Abs. 1 GebV OG (vgl. auch § 10 Abs. 1 GebV OG) und ist auf Fr. 500.– festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist der Klägerin mangels erheblicher Umtriebe für das Rechtsmittelverfahren nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler
versandt am: