Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC190035-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Beschluss vom 13. November 2019
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
betreffend Ehescheidung (gerichtliche Bestellung des Rechtsvertreters i.S.v. Art. 69 Abs. 1 ZPO)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 1. Oktober 2019; Proz. FE190019
Erwägungen: 1. Beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach ist in Sachen der Parteien ein Scheidungsverfahren hängig. Da zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden konnte, erliess die Vorinstanz am 8. Mai 2019 eine Verfügung. Darin führte sie u.a. aus, der Beschwerdeführer habe in seiner Eingabe vom 11. April 2019 selbst ausgeführt, nicht prozessfähig zu sein, wobei seine in der Einigungsverhandlung gemachten Ausführungen tatsächlich hätten Zweifel aufkommen lassen, ob er sich der möglichen Konsequenzen seiner Ausführungen auf einen allfälligen Entscheid des Gerichts bewusst sei. Insbesondere bestünden aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers erhebliche Anhaltspunkte für dessen Unvermögen, den Prozess selbst zu führen. Die Vorinstanz setzte dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 69 ZPO Frist an, um einen Vertreter mit der Wahrung seiner Interessen im vorinstanzlichen Verfahren zu beauftragen und dem Gericht eine entsprechende Vollmacht einzureichen (act. 4/26). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Mai 2019 Beschwerde bei der Kammer und beantragte, es sei ein Pflichtanwalt für ihn abzulehnen und ihm das Auto-Kennzeichen "ZH ..." zuzuteilen. Mit Beschluss vom 12. Juni 2019 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein (act. 4/37). Da A._____ innert Frist keinen Rechtsvertreter beauftragte, bestellte das Einzelgericht mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZPO als Vertreter zur Wahrung seiner Interessen im Scheidungsverfahren (act. 5). Diesen Entscheid focht A._____ rechtzeitig mit Beschwerde beim Obergericht an (act. 2 i.V.m. act. 5 und act. 4/44, Art. 321 Abs. 2 ZPO) und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm ein neuer Rechtsvertreter zu bestellen (act. 2 sinngemäss). Er begründete seine Beschwerde damit, Rechtsanwalt Y._____ gebe Interessenlosigkeit und Willkür gegen ihn zu erkennen und sei mit seinen Rechtsforderungen überfordert. Deshalb werde dieser als Rechtsvertreter abgelehnt (act. 2 S. 3).
wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. b) In der Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Oktober 2019 (act. 2) findet sich kein einziges Wort, worin der nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil liegen soll, und es ist auch kein solcher ersichtlich. Es ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste sie abgewiesen werden. Der Beschwerdeführer ist für seine Behauptungen beweispflichtig und hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Das Verhältnis zwischen dem vom Gericht ernannten Rechtsbeistand und der Partei wird wie jenes zwischen der notwendigen Verteidigung und dem Angeschuldigten im Strafprozess qualifiziert (H RUBESCH-MILLAUER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auflage, Art 69 N 13). Aufgrund der Akten kann dem Rechtsvertreter nicht vorgeworfen werden, er unternehme nichts für den Beschwerdeführer bzw. dieser sei nicht rechtsgenügend vertreten. Rechtsanwalt Y._____ wurde die Verfügung vom 1. Oktober 2019 am 9. Oktober 2019 zugestellt (act. 4/44). Bereits am 15. Oktober 2019 führte der Rechtsvertreter ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer. Dies lässt sich dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2019 an die Vorinstanz entnehmen (act. 4/46). Ausserdem stellte der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 bei der Vorinstanz ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (at. 4/45). Ein Untätigsein bzw. Interessenlosigkeit oder gar Überforderung kann dem Rechtsvertreter demzufolge nicht vorgeworfen werden. 5. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Be- schwerdegegnerin nicht, da ihr im vorliegenden Verfahren keine Umtriebe entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
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