Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC190034-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss und Urteil vom 25. November 2019
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ substituiert durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____
gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner 1
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
sowie
Bezirksgericht Zürich Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, 7. Abteilung Postfach, 8039 Zürich Beschwerdegegner 2
betreffend Abänderung Scheidungsurteil (Edition) und Rechtsverzögerung
Beschwerden gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 24. September 2019 (FP180046-L)
Erwägungen: 1.1 Am 2. März 2018 reichte der Kläger und Beschwerdegegner 1 (fortan Kläger) bei der Vorinstanz ein Begehren um Abänderung des Scheidungsurteils vom 4. April 2013 resp. des Teilurteils vom 27. Februar 2017 ein. Dabei verlangte er die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge über die Tochter C., gebo- ren am tt.mm.2006, an sich, die Aufhebung seiner Unterhaltsverpflichtung gegen- über C. sowie die Verpflichtung der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) zur Bezahlung von Kinderunterhalt (Urk. 6/2 S. 2). 1.2 Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens erging am 24. September 2019 folgende Verfügung (Urk. 2 S. 3 f.): 1. Der Editions- und Auskunftsantrag des Klägers bezüglich D._____ AG wird abgewie- sen. 2. Das Editionsbegehren der Beklagten hinsichtlich Vermögenssituation des Klägers (ZKB-Konto) wird abgewiesen. 3. (Schriftliche Mitteilung). 4. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage). 1.3 Hiergegen erhob die Beklagte mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 8. Oktober 2019) innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Dispositivziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. September 2019 sei aufzuheben und der Beschwerdegegner sei zur Heraushabe seiner Unterlagen zur Vermögenssituation, namentlich der Kontoauszüge für das ZKB-Konto IBAN CH1 per Ende 2017, per Ende 2018 und per 31. Mai 2019, zu verpflichten.
leicht wiedergutzumachender Nachteil kaum je in Betracht fallen könne (BK-ZPO- Sterchi, Art. 319 N 14; Blickensdorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 41). So ist die Beschwerde (u.a.) gegen eine Beweisanordnung in der Regel gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nicht zulässig, denn einerseits kann sie vom Sachgericht jederzeit abgeändert und anderseits kann sie dereinst von der zuständigen Rechtsmittelinstanz auf das gegen den Endentscheid zur Verfügung stehende or- dentliche Rechtsmittel hin umfassend überprüft werden (ZR 116/2017 Nr. 41 E. 3.4.1 und E. 3.4.2 mit Hinweis auf BGE 141 III 80 E. 1.2). Fehlt die Rechtsmit- telvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die entsprechende prozessleitende Verfügung kann in diesem Fall erst zusammen mit dem Endentscheid angefoch- ten werden. 3.1 Die Beklagte lässt ausführen, die Abweisung des Editionsgesuchs füh- re zu einem unvollständigen Bild hinsichtlich der Vermögens- und Einkommenssi- tuation des Klägers, welches zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr korrigiert werden könne. Ebenfalls führe die Nichtbehandlung weiterer Editionsgesuche zu einem solch unvollständigen Bild (Urk. 1 S. 2 f.). 3.2 Dem kann nicht zugestimmt werden: Im Zusammenhang mit der Be- schwerde gegen den prozessleitenden Entscheid kann sich die Kammer nament- lich nicht auf die Frage einlassen, ob das von der Vorinstanz abgewiesene Editi- onsbegehren nötig sowie die von ihr bislang getroffenen Vorkehrungen zum Eru- ieren der finanziellen Verhältnisse der Parteien zur Festsetzung des Unterhalts vollständig und zielführend sind. So hat die Vorinstanz zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht darüber entschieden, von welchen finanziellen Verhältnissen beim Kläger auszugehen ist. Die Vorinstanz wird sich dazu mit ihrem Endentscheid im Sachzusammenhang mit der Frage der Unterhaltspflicht der Parteien zu äussern haben, so dass sich die Parteien und gegebenenfalls die Rechtsmittelinstanz mit der vorinstanzlichen Argumentation werden auseinandersetzen können. Dabei wird die Beklagte nötigenfalls die Gelegenheit haben, die Verletzung ihres Rechts auf Beweis, eine falsche Beweiswürdigung oder die Verletzung der Untersu- chungsmaxime zu rügen. Die in Frage stehende Beweisverfügung der Vorinstanz
schon heute zu überprüfen, ist weder tunlich noch möglich, weil die Vorinstanz ih- re Überlegungen dazu – wie ausgeführt – erst mit dem Endentscheid offenzule- gen hat. Dementsprechend ist nicht einzusehen, inwiefern der Beklagten durch die derzeitige Abweisung des Editionsbegehrens ein nicht leicht wiedergutzuma- chender Nachteil entsteht. Damit fehlt es an der Zulassungsvoraussetzung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, weshalb auf die Beschwerde gegen Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung nicht einzutreten ist. Demzufolge kann aufgrund der offensichtlich unzulässigen Beschwerde auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4.1 Des Weiteren kann mit der Beschwerde Rechtsverzögerung geltend gemacht werden (Art. 319 lit. c ZPO). Darunter ist die Rechtsverweigerung im formellen Sinn zu verstehen, d.h. dass ein (anfechtbarer) Entscheid vom dazu be- rufenen Gericht nicht gefällt wird, obwohl er gefällt werden könnte. Dabei ist der Gestaltungsspielraum des Gerichts, dem die Verfahrensleitung zusteht, zu be- rücksichtigen, weshalb eine eigentliche Pflichtverletzung und damit in diesem Sinne eine Rechtsverzögerung nur in klaren Fällen angenommen werden sollte (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 320 N 7 und Art. 319 N 17). Wenn derart schliesslich eine Rechtsverzögerung bejaht wird, kann die Beschwerdeinstanz weder einen vorinstanzlichen Entscheid aufheben – einen solchen gibt es gerade nicht –, noch kann sie anstelle der Vor- instanz in der Sache selbst entscheiden; hierfür fehlt ihr die Zuständigkeit und den Parteien würde eine Instanz entzogen. Die Beschwerdeinstanz kann einzig der Vorinstanz die Anweisung erteilen, den zu Unrecht verzögerten Entscheid zu er- lassen, und sie kann der Vorinstanz hierfür eine Frist ansetzen. In besonders schweren Fällen kann auch eine Anzeige an die Aufsichtsbehörden in Frage kommen (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 327 N 15 ff.). 4.2 Mit Eingabe vom 14. Juni 2019 stellte die Beklagte folgende Editions- begehren (Urk. 6/76 S. 1): "Es sei der Kläger zu verpflichten, die folgenden Unterlagen im Hinblick auf die Verhandlung vom 05.07.2019 zu edieren:
dem Grundsatz der jederzeitigen Abänderbarkeit prozessleitender Verfügungen (für Beweisverfügungen ausdrücklich Art. 154 Satz 3 ZPO). Allerdings haben die Parteien nie Anspruch auf Wiedererwägung, jedenfalls nicht ohne Änderung der massgebenden Verhältnisse. Solche neuen Begebenheiten, welche eine Wieder- erwägung rechtfertigten, machte die Beklagte weder anlässlich der Verhandlung vom 5. Juli 2019 noch heute geltend, sondern verwies lediglich auf ihre mit Schreiben vom 14. Juni 2019 gestellten Begehren. Indes nahm sie nicht auf die diesbezüglich abweisende Verfügung der Vorinstanz vom 3. Juli 2019 Bezug (vgl. Urk. 6/76 S. 1; Urk. 6/86 S. 3 f.; Prot. I S. 68). Dementsprechend liegt keine Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung vor; die Vorinstanz war nicht verpflichtet, ihre Verfügung vom 3. Juli 2019 in Wiedererwägung zu ziehen. Daran ändert auch die geltend gemachte Auskunft der Vorinstanz an Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ nichts, über die Editionsbegehren würde erneut entschieden (Urk. 4/4). Ein Verfahrensstillstand im Sinne einer Verzögerung von Handlungen zu Weiter- führung des Verfahrens oder Fällung des Endentscheides ist nicht ersichtlich. Damit ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde abzuweisen. 5.1 Die Entscheidgebühr für das Rechtsmittelverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Par- tei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Beklagten die Gerichtskosten aufzuerlegen sind. 5.2 Die Beklagte hat ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt. Dieses ist nach dem soeben Ausgeführten zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 117 ZPO). 5.3 Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren und der Beklagten zufolge ihres Unterliegens keine Parteientschädigung zuzu- sprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde gegen Dispositivziffer 2 der Verfügung des Einzelge- richts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 24. September 2019, wird nicht eingetreten. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachfolgen- dem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Beklagten aufer- legt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage je einer Kopie der Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/2-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 25. November 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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