Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC190033-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr.D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 25. November 2019
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ substituiert durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____
betreffend Abänderung Scheidungsurteil (Edition, Auskunft)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 24. September 2019 (FP180046-L)
Erwägungen: 1.1 Am 2. März 2018 reichte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Klä- ger) bei der Vorinstanz ein Begehren um Abänderung des Scheidungsurteils vom 4. April 2013 resp. des Teilurteils vom 27. Februar 2017 ein. Dabei verlangte er die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge über die Tochter C., geboren am tt.mm.2006, an sich, die Aufhebung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber C. sowie die Verpflichtung der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) zur Bezahlung von Kinderunterhalt (Urk. 8/2 S. 2). 1.2 Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens erging am 24. September 2019 folgende Verfügung (Urk. 2 S. 3 f.): 1. Der Editions- und Auskunftsantrag des Klägers bezüglich D._____ AG wird abgewie- sen. 2. Das Editionsbegehren der Beklagten hinsichtlich Vermögenssituation des Klägers (ZKB-Konto) wird abgewiesen. 3. (Schriftliche Mitteilung). 4. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage). 1.3 Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 4. Oktober 2019 (glei- chentags zur Post gegeben, eingegangen am 7. Oktober 2019) innert Frist Be- schwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Die Verfügung des Einzelgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 24.09.2019 (Z12) [Ge- schäfts-Nr. FP180046], Ziffer 1 des Dispositivs, sei aufzuheben. Der Editions- bzw. Auskunftsantrag des Beschwerdeführers bezüglich der D._____ AG sei gutzuheis- sen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beschwer- degegnerin." Des Weiteren stellte der Kläger folgenden prozessualen Antrag (Urk. 1 S. 2): "3. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozess- führung zu bewilligen und es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unent- geltlicher Rechtsbeistand zu gewähren."
2.1 Auf die Ausführungen des Klägers im Beschwerdeverfahren ist nach- folgend nur soweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwen- dig erweist. 2.2 Die Anfechtung einer Editionsanordnung bzw. die Abweisung eines Editions- und Auskunftsbegehrens ist im Gesetz nicht vorgesehen. Entsprechend ist in Bezug auf Dispositivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung vom 24. Sep- tember 2019 lediglich eine Beschwerde nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO möglich, wobei für deren Zulassung ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil vorausgesetzt ist. Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Zwischen- oder Endent- scheid nicht mehr beseitigt werden kann. Darüber hinaus ist eine Anfechtung auch dann möglich, wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochte- nen Entscheid erheblich erschwert wird. Indes ist bei der Annahme eines solchen Nachteils Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige An- fechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7377). In der Literatur wird unter Verweis auf die Botschaft die Auffassung vertreten, dass bei Vorladun- gen (Art. 133/134 ZPO), Terminverschiebungen (Art. 135 ZPO), Fristansetzungen und -erstreckungen (Art. 144 ZPO) oder Beweisanordnungen (Art. 231 ZPO) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kaum je in Betracht fallen könne (BK- ZPO-Sterchi, Art. 319 N 14; Blickensdorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 41). So ist die Beschwerde (u.a.) gegen eine Beweisanordnung in der Regel gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nicht zulässig, denn einerseits kann sie vom Sachgericht jederzeit abgeändert und anderseits kann sie dereinst von der zuständigen Rechtsmittelinstanz auf das gegen den Endentscheid zur Verfügung stehende or- dentliche Rechtsmittel hin umfassend überprüft werden (ZR 116/2017 Nr. 41 E. 3.4.1 und E. 3.4.2 mit Hinweis auf BGE 141 III 80 E. 1.2). Fehlt die Rechtsmit- telvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die entsprechende prozessleitende Verfügung kann in diesem Fall erst zusammen mit dem Endentscheid angefoch- ten werden.
3.1 Der Kläger lässt ausführen, die Abweisung des Editions- und Aus- kunftsantrages bezüglich der D._____ AG bedeute für ihn einen rechtlichen Nach- teil, da die Gefahr bestehe, dass der tiefe Praktikumslohn der Beklagten von Fr. 900.– pro Monat als massgebendes Einkommen bezeichnet werde. Dieses Einkommen würde dazu führen, dass sie für die beiden gemeinsamen Kinder, für welche er, der Kläger, die elterliche Sorge und Obhut innehabe, keinen Kinderun- terhalt bezahlen müsste. Vom Editions- und Auskunftsbegehren sei zu erwarten, es würde dadurch offengelegt, dass dieser Lohn entgegen den Behauptungen der Beklagten nicht in der Finanzlage der D._____ AG begründet sei und die anderen Mitarbeiter der D._____ AG zudem branchenübliche Löhne erhielten. Damit führe die Ablehnung seines Antrages zu einem für ihn nicht leicht wiedergutzumachen- den Nachteil, da sein Gegenbeweis nicht gelingen würde und die behaupteten Umstände für immer ungeklärt blieben. Damit ginge er möglicherweise seiner An- sprüche verlustig (Urk. 1 S. 3). 3.2 Dem kann nicht zugestimmt werden: Im Zusammenhang mit der Be- schwerde gegen den prozessleitenden Entscheid kann sich die Kammer nament- lich nicht auf die Frage einlassen, ob das von der Vorinstanz abgewiesene Editi- ons- und Auskunftsbegehren nötig sowie die von ihr bislang getroffenen Vorkeh- rungen zum Eruieren der finanziellen Verhältnisse der Parteien zur Festsetzung des Unterhalts vollständig und zielführend sind. So hat die Vorinstanz zum jetzi- gen Zeitpunkt noch nicht darüber entschieden, ob beim Einkommen der Beklag- ten auf die von ihr genannten Angaben, nämlich dass sie lediglich Fr. 900.– pro Monat verdient, abzustellen ist. Die Vorinstanz wird sich dazu mit ihrem Endent- scheid im Sachzusammenhang mit der Frage der Unterhaltspflicht der Beklagten zu äussern haben, so dass sich die Parteien und gegebenenfalls die Rechtsmitte- linstanz mit der vorinstanzlichen Argumentation werden auseinandersetzen kön- nen. Dabei wird der Kläger nötigenfalls die Gelegenheit haben, die Verletzung seines Rechts auf Beweis, eine falsche Beweiswürdigung oder die Verletzung der Untersuchungsmaxime zu rügen. Die in Frage stehende Beweisverfügung der Vorinstanz schon heute zu überprüfen, ist weder tunlich noch möglich, weil die Vorinstanz ihre Überlegungen dazu – wie ausgeführt – erst mit dem Endentscheid offenzulegen hat. Dementsprechend ist nicht einzusehen, inwiefern dem Kläger
durch die derzeitige Abweisung des Editions- und Auskunftsbegehrens ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil entsteht. Damit fehlt es an der Zulas- sungsvoraussetzung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Demzufolge kann aufgrund der offen- sichtlich unzulässigen Beschwerde auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4.1 Die Entscheidgebühr für das Rechtsmittelverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Par- tei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Kläger die Gerichtskosten aufzuerlegen sind. 4.2 Der Kläger hat ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren gestellt. Dieses ist nach dem soeben Ausge- führten zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 117 ZPO). 4.3 Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren und dem Kläger zufolge seines Unterliegens keine Parteientschädigung zuzu- sprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 4. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 25. November 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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