Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC190024-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. E. Iseli. Urteil vom 19. November 2019
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Winterthur
betreffend Abänderung Scheidungsurteil (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 17. Juli 2018 (FP180047-K)
Erwägungen: 1. Streitgegenstand A._____ (fortan Kläger) stand vor Vorinstanz gegen seine Exfrau und Pro- zesstandschafterin B._____ in einem Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils hinsichtlich des Kinderunterhalts. Zufolge Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge durch das zuständige Gemeinwesen wies die Vorinstanz die Klage mangels Passivlegitimation ab und verwehrte dem Kläger zudem die un- entgeltliche Rechtspflege. 2. Prozessgeschichte 2.1. Mit Klage vom 17. Oktober 2018 (Postaufgabe) machte der Kläger das Verfahren bei der Vorinstanz rechtshängig (Urk. 1). Die Vorinstanz führte die Eini- gungsverhandlung durch, woraufhin es zu einem Schriftenwechsel betreffend die Passivlegitimation kam. Zur Vermeidung von Wiederholungen sei im Übrigen auf die vorinstanzliche Darstellung des Prozessverlaufs in deren Urteil und Verfügung verwiesen (vgl. Urk. 39 S. 3). Am 17. Juli 2019 erliess die Vorinstanz sowohl eine Verfügung betreffend Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als auch das Urteil, mit welchem es die Klage abwies (Urk. 36 = Urk. 39). 2.2. Mit Schreiben vom 30. Juli 2019 erhob der Kläger sinngemäss Beschwerde gegen die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, indem er mit der Be- rufung gegen das Urteil (vgl. separates Verfahren mit der Proz.-Nr. LC190019-O) ein prozessleitendes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowohl für das erstinstanzliche als auch für das obergerichtliche Verfahren stellte (Urk. 38 S. 3). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-37). 2.3. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen ist nachfol- gend nur insoweit einzugehen, als diese entscheidrelevant sind. 3. Prozessuales 3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftlichen Beschwer- debegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) konkret mit den vor- instanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, d.h. argumentativ auf die Be- gründung des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen aufzuzei- gen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. worin ein Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO liegt (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren jedoch ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand, es sei denn, ein Mangel springe geradezu ins Auge. Inso- fern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfah- ren eine Relativierung (BK ZPO-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). 3.2. Der Kläger begnügt sich damit, im "Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle- ge" zur von der Vorinstanz festgestellten Aussichtslosigkeit festzuhalten, dass insbesondere deshalb, weil das Bezirksgericht Winterthur vor wenigen Monaten in einem identischen Fall anders entschieden habe, das Begehren nicht als aus- sichtslos bezeichnet werden könne (Urk. 38 S. 11), ohne sich in diesem Zusam- menhang mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen oder darzu- tun, wo im erstinstanzlichen Verfahren er die in der Beschwerdeschrift aufgestellte Tatsachenbehauptung (vgl. Urk. 38 S. 5 f.) bereits vorgebracht habe und diese in der Folge von der Vorinstanz seiner Ansicht nach unberücksichtigt oder falsch gewürdigt worden sei. Die Beschwerdebegründung erscheint bereits deshalb als ungenügend (siehe vorstehende Ziffer 3.1.), weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3.3. Selbst wenn man die Ausführungen des Klägers zur Sache in der Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil zur Begründung der Beschwerde heranzöge, so erwiese sich die Beschwerde als unbegründet, da mit heutigem Beschluss und
Urteil im Verfahren mit der Proz.Nr. LC190019 der vom Kläger vertretene Stand- punkt als aussichtslos zu bezeichnen ist (vgl. insb. dortige E. 4.4.4. f. und E. 5.1). 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich kei- ne Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für das da- rauf folgende Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen. Die Entscheid- gebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beklagten aufzuer- legen. Parteientschädigungen sind bei diesem Prozessausgang keine zuzuspre- chen. 4.2. Der Kläger hat für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 38 S. 3). Dieses ist jedoch wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde im Sinne der vorstehenden Erwägungen ab- zuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger aufer- legt. 5. Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zürich, 19. November 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Iseli
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