Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC190020-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwan- den sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 4. Juli 2019
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
betreffend Ehescheidung / Ausstandsbegehren der Klägerin gegen Bezirks- richter lic. iur. C._____
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom 5. Juni 2019; Proz. BV190002
Erwägungen: 1.1. Die Parteien befinden sich seit Juni 2014 in einem strittigen Scheidungsver- fahren vor dem Bezirksgericht Winterthur (fortan Vorinstanz). Mit Eingabe vom 13. März 2019 reichte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerde- führerin) ein Ausstandsbegehren gegen Bezirksrichter lic. iur. C._____ ein (act. 1). Mit Beschluss vom 5. Juni 2019 wurde das Ausstandsbegehren abgewie- sen (act. 27 = act. 32, nachfolgend zitiert als act. 32). Für die detaillierte vor- instanzliche Prozessgeschichte kann auf die entsprechenden Erwägungen im an- gefochtenen Beschluss verwiesen werden (act. 32 E. 1). 1.2. Gegen die Abweisung des Ausstandsbegehrens erhob die Beschwerdefüh- rerin mit Eingabe vom 24. Juni 2019 rechtzeitig (vgl. act. 28/1) Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 30): "Es sei der Beschluss, das Ausstandsbegehren gegen Bezirksrichter C._____ nicht abzuweisen bzw. es sei Bezirksrichter in den ausstand zu verfügen." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–28). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Gegen erstinstanzliche Entscheide über bestrittene Ausstandsgesuche nach Art. 50 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 50 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechts- mittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Umfasst wird davon auch die Überprüfung von blosser Unangemessenheit, soweit es um Rechtsfolgeermessen geht. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 2.2. Aus dem Begründungserfordernis ergibt sich, dass die Beschwerde führen- de Partei darzulegen und konkret aufzuzeigen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt voraus, dass sich die Partei sachbezogen mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander-
setzt. Es genügt nicht, die Vorbringen vor Vorinstanz einfach zu wiederholen oder pauschal darauf zu verweisen. Ebensowenig genügt eine allgemeine Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 375). Fehlen Anträge und/oder eine Begründung oder genügen diese den Anforderungen nicht, dann wird auf das Rechtsmittel ganz oder teilweise nicht eingetreten. Bei der Beurtei- lung von Laieneingaben dürfen an das Erfordernis sowohl hinsichtlich der Anträge wie auch der Begründung keine überspitzten Anforderungen gestellt werden. Es muss sich aus der Eingabe indes ergeben, was die Beschwerde führende Partei erreichen will und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffas- sung der Partei leidet. Sind die Anforderungen erfüllt, überprüft die Rechtsmitte- linstanz den angefochtenen Entscheid sowohl in rechtlicher als auch in tatsächli- cher Hinsicht frei (vgl. etwa BK ZPO-S TERCHI, 2012, Art. 321 N 18 und 22). 3.1. Die Beschwerdeführerin führt aus, die "Staatsanwaltschaft Wien (Korrupti- onsstaatsanwalt)" habe mit den Eingaben von D._____ eine Untersuchung gegen Bezirksrichter lic. iur. C._____ eingeleitet, unter anderem im Zusammenhang mit den Machenschaften von ... [Name] Anwälte. Die Staatsanwaltschaft Uster sei darüber informiert und habe die Stellungnahme von Bezirksrichter C._____ vom 15. März 2019 erhalten. Von der Schweizer Staatsanwaltschaft für organisierte Kriminalität seien die Akten entgegen genommen, eine Untersuchung eröffnet und die Aussagen von Bezirksrichter C._____ zur Prüfung unterbreitet worden. Weite- re Angaben könne sie aufgrund des laufenden Verfahrens nicht machen. Ihre Zwangsrechtsvertretung Dr. iur. Y._____ sei trotz ihrem Antrag bisher nicht ent- lassen worden. Durch die bekannte Befangenheit (Freundschaft von C._____ und Y.) und das inakzeptable Verhalten von Rechtsanwalt Y. habe sich die Zusammenarbeit äusserst schwierig gestaltet, weshalb sie eine aufsichts- rechtliche Beschwerde bei der Aufsichtskommission der Anwälte eingereicht habe (act. 30). 3.2. Die Vorinstanz legte in ihrem Entscheid die prozessualen Voraussetzungen eines Ausstandsgesuchs sowie die Ausstandsgründe gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO korrekt dar (act. 32 E. 3 ff.); darauf kann verwiesen werden. Zudem setzte sich die Vorinstanz mit sämtlichen Einwänden der Beschwerdeführerin einlässlich ausei-
nander. Sie zeigte auf, weshalb weder das Strafverfahren gegen D._____ (act. 32 E. 4.b) noch die Gespräche mit Bezirksrichter lic. iur. C._____ vom 30. November 2017 und 22. Dezember 2017 (act. 32 E. 4.c und 4.d), die Vorwürfe gegen Dritte, wie die vormalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, den Beschwerde- gegner, D., Staatsanwalt lic. iur. E., den Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren, Rechtsanwalt Dr. iur. Y., und weitere unbekannte Personen (act. 32 E. 4.e), der Rückschein vom 22. Mai 2018 (act. 32 E. 4.f) oder die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin und Bezirksrichter lic. iur. C. seit der Primarschule/Mittelstufe kennen (act. 32 E. 4.g) einen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 47 Abs. 1 ZPO darstellten. Dem hält die Beschwerdeführerin nichts entgegen, sondern listet losgelöst vom vo- rinstanzlichen Entscheid angebliche Strafverfahren auf, in welche Bezirksrichter lic. iur. C._____ wohl involviert sein soll, ohne etwas daraus abzuleiten. Soweit es sich dabei um neue Strafverfahren handelt, wären diese Vorbringen aufgrund des Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht zulässig (vgl. E. 2.1.). Was die Aus- führungen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen D._____ betrifft, hät- te sich die Beschwerdeführerin mit den ausführlichen vorinstanzlichen Erwägun- gen auseinanderzusetzen und aufzuzeigen gehabt, weshalb diese falsch sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Vorwürfe im Zusammenhang mit und gegen Dr. iur. Y._____. Da aber jegliche Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Ent- scheid fehlt, sind auch die für Laien herabgesetzten Anforderungen an die Be- schwerdebegründung nicht erfüllt. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 106 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen und der Beschwerdeführe- rin aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Beschwer- deführerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, da ihm keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
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