Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC190017-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. Dr. P. Higi so- wie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 21. Juni 2019
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____
betreffend Ehescheidung (Sistierung etc.)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Uster vom 29. Mai 2019; Proz. FE180296
Erwägungen: 1.1 Mit Scheidungsklage vom 13. Dezember 2018 (act. 4/1) machte der Kläger und Beschwerdegegner (nachfolgend: Beschwerdegegner) das Scheidungsver- fahren zwischen den Parteien vor dem Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster (nachfolgend: Vorinstanz) anhängig. 1.2 Mit Eingabe vom 10. Mai 2019 (act. 4/28) stellte die Beklagte und Be- schwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) einen Antrag auf Sistierung des Verfahrens für 12 Monate zwecks Führens von Vergleichsgesprächen sowie einen Antrag, die Vorinstanz solle den Beschwerdegegner auffordern, Gespräche mit ihr ohne seine Rechtsvertreterin zu führen. Mit Verfügung vom 16. Mai 2019 (act. 4/29) setzte die Vorinstanz dem Beschwerdegegner Frist, um zum Sistie- rungsgesuch der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 25. Mai 2019 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners mit, der Be- schwerdegegner sei mit einer Sistierung nicht einverstanden (vgl. act. 4/31). 1.3 Mit Verfügung vom 29. Mai 2019 (act. 4/32 = act. 3/1 = act. 5 [Akten- exemplar]) wies die Vorinstanz den Antrag der Beschwerdeführerin auf Sistierung des Verfahrens und den Antrag zur gerichtlichen Aufforderung des Beschwerde- gegners zur Führung von Gesprächen ohne Rechtsvertreterin ab (a.a.O., Disposi- tiv -Ziffern 1 und 2) und stellte der Beschwerdeführerin ein Doppel der Stellung- nahme zu (vgl. a.a.O., Dispositiv-Ziffer 3). 1.4 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Juni 2019 (Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 4/32 i.V.m. act. 4/33 i.V.m. act. 2) Beschwerde (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 4/1-35 [inkl. Bei- zugsakten betreffend den Eheschutz der Parteien, Geschäfts-Nr. EE150105-I]). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1 Die Verweigerung einer beantragten Sistierung kann mit Beschwerde nur angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Gleiches gilt für den prozessleiten-
den Entscheid der Vorinstanz zum Antrag der Beschwerdeführerin, der Be- schwerdegegner sei gerichtlich aufzufordern, Gespräche ohne Rechtsvertreterin zu führen. Ob ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, kann – wie nachfolgend darzulegen sein wird – offen gelassen werden, zumal auf die Be- schwerde ohnehin nicht einzutreten ist (vgl. nachfolgende E. 3.3 und 3.4). 2.2 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert Frist schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). An Rechtsmitteleingaben von juristischen Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht aus, wenn (auch nur rudi- mentär) zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll (vgl. statt vieler OGer ZH PF170034 vom 9. August 2017, E. 2.1 m.w.H.; OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2). Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist ohne Weiteres auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. statt vieler ZR 110 [2011] Nr. 80 S. 246 f.; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Bei Unklarheiten entnimmt die Kammer einer Rechtsschrift das, was sie bei loyalem Verständnis daraus entnehmen kann (vgl. OGer ZH PS170262 vom 6. Dezember 2017, E. 2.2; OGer ZH RB150008 vom 17. April 2015, E. 2.2). 2.3 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 ZPO). 3.1 Die Vorinstanz erwog, es erscheine aus prozessökonomischer Sicht nicht zweckmässig, dem Sistierungsantrag zu entsprechen. Die Parteien seien sich über die Sistierung nicht einig, und aussergerichtliche Vergleichsgespräche seien nicht zielführend (vgl. act. 5 E. 3). Zudem könne sich jede prozessfähige Partei im Prozess vertreten lassen, weshalb der Antrag der Beschwerdeführerin, der Be- schwerdegegner solle mit ihr ohne seine Rechtsvertreterin Gespräche führen, ab- zuweisen sei (vgl. a.a.O., E. 4).
3.2 Die Beschwerdeführerin hält dem einzig entgegen, aus den der Beschwerde beigelegten Unterlagen sei ersichtlich, dass es vor dem Eintreten auf die Schei- dungsklage vor Vorinstanz zuerst eine Abänderung des Eheschutzes und vor- sorgliche Massnahmen brauche. Demzufolge stelle sie den Antrag bei der Kam- mer auf Sistierung der Scheidungsklage vor Vorinstanz (vgl. act. 2). Sinngemäss beantragt sie damit, ihre Beschwerde sei gutzuheissen und die Sistierung anzu- ordnen. Zu ihrem zweiten von der Vorinstanz abgewiesenen Antrag äussert sie sich nicht. 3.3 Beigelegt hat die Beschwerdeführerin ihrer Beschwerde das der angefoch- tenen Verfügung zugrunde liegende Gesuch (vgl. act. 3/3 = act. 4/28) und ein nicht unterzeichnetes Einschreiben vom 5. Juni 2019, adressiert an die Vor- instanz, mit welchem die Beschwerdeführerin namentlich einen Antrag auf Abän- derung des Eheschutzentscheides oder eine vorsorgliche Massnahme stellt (vgl. act. 3/2). Daher ist davon auszugehen, dass sie sinngemäss geltend machen will, die Vorinstanz hätte ihrem Sistierungsgesuch entsprechen müssen, weil zuerst ih- re Anträge auf Abänderung des Eheschutzes oder auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen zu behandeln seien. Dieses Einschreiben datiert jedoch vom 5. Juni 2019, mithin von einem Da- tum nach Erlass der angefochtenen Verfügung, und ist im Übrigen weder unter- zeichnet noch in den vorinstanzlichen Akten vorzufinden. Zum einen konnte die Vorinstanz dieses daher beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 29. Mai 2019 von vornherein nicht berücksichtigen und zum anderen sind diese Tatsa- chenbehauptungen und Beweismittel neu, weshalb sie im Beschwerdeverfahren ohnehin nicht zu berücksichtigen sind (vgl. oben E. 2.3). Es ist somit nicht ersicht- lich, was die Vorinstanz falsch gemacht haben soll. Da die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerde einzig unzu- lässige, neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel anruft, und sich mit der Begründung in der angefochtenen Verfügung nicht auseinandersetzt, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.
3.4 Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin weiter ausführt, zur "kor- rekten Ausarbeitung der Beschwerde" einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu benötigen, und die Bestellung eines solchen beantragt (vgl. act. 2). Die 10-tägige gesetzliche Beschwerdefrist (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 2 i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO) lief der Beschwerdeführerin ab Zustellung der (begründeten) angefochtenen Verfügung am 31. Mai 2019 (vgl. act. 4/33) und endete daher am 11. Juni 2019. Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Auch eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist zur Ausarbeitung einer Beschwerde durch einen Rechtsbeistand kommt nicht in Betracht. Die Beschwer- deführerin führt keinen Wiederherstellungsgrund (wie etwa plötzliche Erkrankung, Unfall, unvorhergesehener Spitalaufenthalt o.ä.) an und ein solcher ist auch nicht ersichtlich (vgl. Art. 148 ZPO). Daher kann die Beschwerdeführerin ihre Be- schwerde nicht mehr ergänzen. Im Übrigen hat eine Person insbesondere erst dann Anspruch auf unentgelt- liche Rechtspflege (die namentlich die Befreiung von den Gerichtskosten und die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes bei entsprechender Notwendigkeit mitumfasst, vgl. Art. 118 Abs. 1 ZPO), wenn ihr Rechtsbegehren bzw. ihr Rechtsmittel nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwer- de ist nach dem Gesagten aussichtslos, weshalb das Gesuch der Beschwerde- führerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdever- fahren bereits aus diesem Grund abzuweisen ist. 3.5 Das erwähnte, nicht unterzeichnete Einschreiben vom 5. Juni 2019, mit wel- chem die Beschwerdeführerin namentlich einen Antrag auf Abänderung des Ehe- schutzentscheides oder eine vorsorgliche Massnahme stellt (act. 3/2), wird zu- ständigkeitshalber an die Vorinstanz weitergeleitet. Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Eingabe, welche – wie dieses Einschreiben – nicht unterzeichnet ist, den zivilprozessualen Formvorschriften nicht entspricht (vgl. Art. 130 ZPO). Män- gel wie eine fehlende Unterschrift wären innert einer gerichtlich anzusetzenden Nachfrist zu verbessern. Andernfalls würde die Eingabe als nicht erfolgt gelten (vgl. Art. 132 Abs. 1 ZPO).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
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