Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC190015-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin MLaw N. Seebacher Beschluss vom 12. Juni 2019
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Ehescheidung (Bestellung eines Vertreters)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerich- tes Bülach vom 8. Mai 2019; Proz. FE190019
Erwägungen: 1.1 Die Parteien haben am tt. Mai 2013 geheiratet. Aus der Ehe gingen zwei gemeinsame Kinder hervor, nämlich C., geboren am tt.mm.2013, und D., geboren am tt.mm.2017 (act. 4/10). 1.2 Am 19. Januar 2019 liess die Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfol- gend Beschwerdegegnerin) beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (nach- folgend Vorinstanz) ein Scheidungsbegehren stellen. Gleichzeitig beantragte sie den Erlass vorsorglicher Massnahmen (act. 4/1). Am 17. April 2019 fand vor Vor- instanz die Einigungsverhandlung statt (Prot. Vi. S. 6 ff.), zu welcher Rechtsan- wältin lic. iur. X._____ namens und in Begleitung der Beschwerdegegnerin sowie der Beklagte und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) persönlich erschienen (Prot. Vi. S. 6). Nachdem zwischen den Parteien keine Einigung er- zielt werden konnte, erwog die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. Mai 2019 unter anderem, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 11. April 2019 selbst ausgeführt habe, nicht prozessfähig zu sein, wobei seine in der Einigungsver- handlung gemachten Ausführungen tatsächlich hätten Zweifel aufkommen lassen, ob er sich der möglichen Konsequenzen seiner Ausführungen auf einen allfälligen Entscheid des Gerichts bewusst sei. Insbesondere bestünden aufgrund der Aus- führungen des Beschwerdeführers erhebliche Anhaltspunkte für dessen Unver- mögen, den Prozess selbst zu führen. Deshalb setzte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer gestützt auf Art. 69 ZPO Frist an, um einen Vertreter mit der Wah- rung seiner Interessen im vorinstanzlichen Verfahren zu beauftragen und dem Gericht eine entsprechende Vollmacht einzureichen (act. 5 [= act. 3/1= act. 4/26]). 1.3 Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Mai 2019 Beschwerde bei der Kammer und beantragte, es sei ein Pflichtan- walt für ihn abzulehnen und ihm das Auto-Kennzeichen "ZH 1" zuzuteilen (act. 2 S. 5). 2. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen prozessleiten- den Entscheid im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO. Prozessleitende Verfügun- gen betreffen die Gestaltung und den Ablauf des Verfahrens (H OFFMANN/NOWOT-
NY, ZPO Rechtsmittel, Art. 319 N 12), wozu auch die Ansetzung einer Frist zur Bestellung eines Vertreters gemäss Art. 69 Abs. 1 ZPO gehört (BK ZPO I- STERCHI, Bern 2012, Art. 69 N 10). 2.1 Wird ein prozessleitender Entscheid angefochten, so beträgt die Beschwer- defrist 10 Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO), was hier nicht der Fall ist. Die angefochtene Verfügung vom 8. Mai 2019 wurde dem Beschwerdeführer am 15. Mai 2019 zugestellt (act. 27). Die Be- schwerdefrist wurde damit gewahrt. 2.2 Prozessleitende Verfügungen können jedoch – auch bei Einhaltung der Be- schwerdefrist von 10 Tagen – nur dann mit Beschwerde angefochten werden, wenn dies entweder durch das Gesetz bestimmt wird (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Die Anfechtung einer Fristansetzung zur Bestellung ei- nes Parteivertreters gemäss Art. 69 Abs. 1 ZPO ist durch das Gesetz nicht aus- drücklich vorgesehen, weshalb ein selbständiger Weiterzug der vorinstanzlichen Verfügung mittels Beschwerde nur dann zulässig ist, wenn dem Beschwerdefüh- rer durch die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Mai 2019 ein nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht. 2.2.1 Beim Begriff des nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbe- griff, der vom Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens konkretisiert werden muss (ZK ZPO- F REIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 319 N 13). Die Beweislast für das Bestehen der Gefahr eines solchen Nachteils trägt dabei die beschwerdeführende Partei, soweit die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO-S TERCHI, Art. 319 N 15). 2.2.2 Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde nicht dar, weshalb ihm durch die vorinstanzliche Verfügung ein nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil droht. Vielmehr beanstandet er in Bezug auf das konkrete Verfahren ein- zig, dass die von ihm anlässlich der Einigungsverhandlung gemachten Ausfüh-
rungen nicht berücksichtigt worden seien und insbesondere einem von ihm ge- stellten Antrag um Einholung eines gerichtspsychiatrischen Gutachtens nicht stattgegeben worden sei. Ein nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil ist damit indessen nicht dargetan, steht das Verfahren doch noch ganz am Anfang und sind doch bis anhin noch gar keine Parteivorträge abgenommen worden. Ein dem Beschwerdeführer aus der vorinstanzlichen Verfügung entstehender nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil ist sodann auch nicht offensichtlich, zu- mal der Beschwerdeführer selbst anerkennt, dass grundlegende Interessen auf dem Spiel stehen (act. 2 S. 4). Auch die vom Beschwerdeführer im Rahmen sei- ner sechsseitigen Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen lassen tatsächlich darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht in der Lage ist, den Prozess selbst zu führen. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels Vorlie- gens eines nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteils nicht einzutreten. 3. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Be- schwerdegegnerin nicht, da ihr im vorliegenden Verfahren keine Umtriebe ent- standen sind. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher
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