Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC190012-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 24. Mai 2019
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
Bezirksgericht B._____, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, Beschwerdegegner
betreffend Abänderung Scheidungsurteil (Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung)
Beschwerde im Verfahren des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht B._____ (FP190004-...)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 10. Februar 2019 (beim Beschwerdegegner am 11. Februar 2019 eingegangen) machte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) gegen den Beklagten C._____ ein Verfahren betreffend Abände- rung des Scheidungsurteils anhängig (vgl. Urk. 5/1). Mit Verfügung vom 12. Februar 2019 zog der Beschwerdegegner die Akten der früheren Abänderungsverfahren FP140005-... und FP150004-... bei (Urk. 5/4). Mit Verfügung vom 28. Februar 2019 setzte der Beschwerdegegner der Klä- gerin in Anwendung von Art. 98 ZPO eine Frist von zehn Tagen an, um für die Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 6'000.– zu leisten (Urk. 5/6). Mit Eingabe vom 20. März 2019 (beim Beschwerdegegner am 22. März 2019 eingegangen) beantragte die Klägerin eine angemessene Reduktion des Kostenvorschusses (Urk. 5/7 S. 1). Zudem beantragte sie, es sei ihrem Sohn D._____ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich und sofort zu er- möglichen, die Schnupperlehre am 29. April 2019 an der Universität Zürich zu ab- solvieren (Urk. 5/7 S. 2). Mit Verfügung vom 4. April 2019 wurde der Klägerin eine Nachfrist von fünf Tagen angesetzt, um den Kostenvorschuss von Fr. 6'000.– zu leisten. Über das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen werde nach Eingang des Kos- tenvorschusses entschieden (Urk. 5/9). b) Mit Eingabe vom 14. April 2019 erhob die Klägerin hierorts eine Be- schwerde betreffend Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung (Urk. 1). Auf die im Beschwerdeverfahren gemachten Ausführungen der Klägerin ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.
Die Beschwerdeinstanz prüft mit freier Kognition, ob eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung vorliegt. Es ist aber der Gestaltungsspielraum des erstinstanz- lichen Gerichts zu berücksichtigen, weshalb eine Pflichtverletzung nur in klaren Fällen angenommen werden soll (Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 51 m.w.H.). Rechtsverzögerung ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil ein Verfah- ren längere Zeit (unter Umständen mehrere Monate) in Anspruch genommen hat. Als massgebend muss vielmehr gelten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Gerichts- behörden insbesondere keine unnütze Zeit haben verstreichen lassen (BGer 5A_339/2016 vom 27. Januar 2017, E. 2.2 m.w.H.). Dem Gericht ist eine Rechts- verzögerung dann vorzuwerfen, wenn es ohne ersichtlichen Grund und ohne aus- gleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben ist. Ob eine Rechtsverzögerung vorliegt, beurteilt sich aber auch danach, ob die betroffene Partei mit ihrem Verhalten selber zur Verzögerung beigetragen hat (vgl. BGer 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018, E. 2.1.2 m.w.H.). b) Die Klägerin unterlässt es in ihrer Beschwerdeschrift konkret darzulegen, wieso eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung durch den Beschwer- degegner gegeben sein soll. Lediglich auszuführen, das Ganze dauere viel zu lange, was dazu führe, dass ihr Sohn D._____ das Schnupperpraktikum an der Universität Zürich nicht werde absolvieren können, genügt nicht, um eine Rechts- verzögerung bzw. Rechtsverweigerung aufzuzeigen. Vorliegend ist jedoch auch keine Rechtsverzögerung ersichtlich. Der Beschwerdegegner hat das Verfahren beförderlich behandelt. Eine grössere zeitliche Lücke im Verfahrensablauf ist nicht ersichtlich. Die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses hatte der Be- schwerdegegner der Klägerin gemäss Art. 101 Abs. 1 und 3 ZPO anzusetzen, da diese den Kostenvorschuss nicht innert der mit Verfügung vom 28. Februar 2019 angesetzten Frist geleistet hat. Die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweige- rungsbeschwerde ist demnach abzuweisen. Dem Antrag der Klägerin, es sei die Vorinstanz anzuweisen, D._____ rasch unter ihre Obhut und Sorge zu stellen, eventualiter D._____ rasch für berechtigt zu erklären, am 29. April 2019 das Schnupperpraktikum an der Universität Zürich bei E._____ anzutreten (Urk. 1 S. 3), kann deshalb nicht entsprochen werden.
Zürich, 24. Mai 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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