Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC190002-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichts- schreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss und Urteil vom 29. Mai 2019
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et betr. oec. FH Y._____,
betreffend Abänderung Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 24.08.17 (Geschäfts-Nr. FE170132) / unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerich- tes Affoltern vom 22. Januar 2019; Proz. FP180007
Erwägungen:
act. 2). Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren und ebenso für das Beschwerdeverfahren (act. 2 S. 2). Zur Begründung bringt er vor, er habe seine Klage in erster Linie mit seiner beinahe zweijährigen Arbeitslosig- keit begründet und in dieser Zeit kein einziges Stellenangebot erhalten. Die aktu- elle Stelle von 60% bei der D._____ habe er kurz vor der drohenden Aussteue- rung erhalten und die Möglichkeit einer Pensumserhöhung habe nie bestanden. Der Entscheid, sich an der pädagogischen Hochschule im Rahmen eines Teilzeit- studiums weiterzubilden, sei auf dringendes Anraten des RAV erfolgt, um seine wirtschaftliche Existenz zu sichern. Dabei gehe es nicht um Selbstverwirklichung. Das ihm im Scheidungsurteil angerechnete hypothetische Einkommen habe er nie erzielen können, so dass die Voraussetzungen für eine Abänderung auch aus diesem Grund erfüllt seien. Während der Ehe sei vereinbart gewesen, dass nach Abschluss des Studiums der Beklagten an der Universität Zürich auch er eine entsprechende Ausbildung in Angriff nehmen werde. Dementsprechend habe er sich noch während der Ehe für ein Studium an der KME beworben. Aus dem SMS-Kontakt vom Dezember 2018 ergebe sich, dass sich die Parteien während der Ehe darauf geeinigt gehabt hätten. Ferner sei er an der vorinstanzlichen Eini- gungsverhandlung nur zu seinen finanziellen Belangen befragt worden. Insofern habe die Vorinstanz die richterliche Fragepflicht verletzt. Endlich seien erstin- stanzliche familienrechtliche Prozesse in der Regel nicht aussichtslos (act. 2 S. 3 - 5 Rz 6 - 14). 3. Der Entscheid über die Ablehnung der beantragten unentgeltlichen Rechts- pflege kann nach Art. 121 ZPO mit Beschwerde angefochten werden. Mit der Be- schwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) oder die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend macht werden (lit. b). Die Beschwerde ist innerhalb von 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Diese Voraus- setzungen sind vorliegend erfüllt; auf die Beschwerde ist einzutreten. 4. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 117 lit. a ZPO) und ihr Rechtsbegehren
nicht aussichtslos ist (lit. b). Die Vorinstanz prüfte die zweite Voraussetzung, die Aussichtslosigkeit des klägerischen Begehrens; zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers äusserte sie sich nicht (act. 6 S. 4 - 6 E. 3). 4.1. Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren seine finanziellen Verhältnisse offen gelegt. Nach seinen vorgelegten Unterlagen war er bereits im Zeitpunkt der Scheidung (24. August 2017) arbeitslos (act. 5/4/2 S. 4), und es wurde ihm für die Zeit ab Juni 2018 ein hypothetisches Einkommen angerechnet (a.a.O.). Anhand der vorgelegten Abrechnungen erhielt der Beschwerdeführer während des ganzen Jahres 2017 und in den ersten Monaten 2018 Arbeitslosen- unterstützung (act. 5/4/5, 5/4/8), wobei er seinen Anspruch auf Arbeitslosenent- schädigung im Mai 2018 praktisch ausgeschöpft hatte (act. 5/4/8 letztes Blatt). Daneben erzielte er in den Monaten März bis Mai 2018 für stundenweise Einsätze ein Einkommen (act. 5/4/6). Seit April 2018 ist er bei der D._____ in ... [Ort] in ei- nem 60% Pensum angestellt (act. 5/4/15). Die vom Beschwerdeführer vorgeleg- ten Unterlagen machen deutlich, dass das im Scheidungsurteil für die Zeit ab Juni 2018 angenommene hypothetische Einkommen vom Beschwerdeführer nicht er- zielt werden konnte und aktuell auch nicht erwirtschaftet wird bzw. nicht erreicht werden kann. Nachdem das derzeit vom Beschwerdeführer erzielte Einkommen tiefer liegt als das ihm im Scheidungsurteil zugestandene Existenzminimum (vgl. act. 5/4/2 S. 4; 5/4/2, 5/21), liegt seine Mittellosigkeit auf der Hand. 4.2. Zu prüfen bleibt somit die Frage nach der Aussichtslosigkeit des vom Be- schwerdeführer gestellten Abänderungsbegehrens. In diesem hatte er ausgeführt, seine Einkommenssituation habe sich seit der Scheidung erheblich und dauerhaft verändert (act. 5/2 S. 5). Diese ist wie erwähnt belegt und besteht unabhängig vom Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar auf Anraten der Arbeitslo- senberatungsstelle mittlerweile eine Ausbildung zum Lehrer aufgenommen hat. Der Beschwerdeführer stand Ende Mai 2018 kurz vor der Aussteuerung (act. 5/4/8), als er im April 2018 die 60% Anstellung bei D._____ erhielt (act. 5/4/15). Dieser Umstand verhinderte offensichtlich das Abgleiten in die Sozialfür- sorge. Die Vorinstanz führte zur Abweisung des gestellten Gesuches aus, der Be- schwerdeführer verlange eine Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge, weil er ei-
ne Aus- und Weiterbildung absolviere (act. 6 S. 4 E. 3.2.), was nicht angehe; vielmehr habe er diese Kosten aus seinem Vermögen zu finanzieren (a.a.O. S. 6 E. 3.3.). Diese Argumentation greift allerdings zu kurz. Der Beschwerdeführer ver- fügt über kein Vermögen, sondern deklarierte im Jahr 2017 Schulden in Höhe von rund Fr. 19'000.00 in seiner Steuererklärung (vgl. act. 5/412). Im Scheidungsurteil wurde ihm in seinem Bedarf bis Juni 2018 ein nicht bekannter Betrag zur Schul- dentilgung angerechnet (act. 5/4/2 S. 4). Nachdem es dem Beschwerdeführer während seiner beinahe zweijährigen Arbeitslosigkeit offensichtlich nicht gelungen war, eine dauerhafte Festanstellung in seinem angestammten beruflichen Umfeld zu erlangen und das im Scheidungsurteil vorweggenommene künftige Einkom- men zu erzielen, und ihm die Aussteuerung und damit eine weitere finanzielle Einbusse in Form von Sozialhilfe drohte, ist die Aufnahme einer Ausbildung zur Erlangung einer beruflichen Qualifikation, die ihm angesichts des notorischen Lehrkräftemangels in Zukunft berufliche Stabilität und ein sicheres Einkommen bieten dürfte, als erwünschte Massnahme zur Existenzsicherung zu betrachten. Nicht angelastet werden kann dem Beschwerdeführer, dass er bei der D._____ ein 60% Arbeitspensum ausfüllt, da er diese Anstellung offensichtlich kurz vor seiner Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung erhalten hat (5/4/15). Nicht gefolgt werden kann dem Vorderrichter auch insoweit, als er erwog, es be- stehe keine Abrede zwischen den Parteien, wonach die Aus- und Weiterbildung auf einem gemeinsamen Entscheid basieren würde (act. 6 S. 6 E. 3.2.4.). Die Parteien sind seit August 2017 geschieden. Ob auch bei solchen Umständen ein von den ehemaligen Ehegatten gemeinsam getragener Entscheid für eine Ausbil- dung des arbeitslosen Ehegatten verlangt werden darf oder gar muss, muss je- denfalls anhand der konkreten Umstände beurteilt werden. Der Beschwerdeführer war bereits im Zeitpunkt der Scheidung arbeitslos und seine künftige berufliche Tätigkeit und seine Einkommensverhältnisse waren ungewiss. Es erscheint nicht zuletzt unter ökonomischen Gesichtspunkten geradezu widersinnig, eine Ausbil- dung für eine beruflich gut qualifizierte Tätigkeit mit in Aussicht stehender ent- sprechender finanzieller Existenzsicherung als unnötig zu bezeichnen und zu ver- sagen, und eine von der Aussteuerung bedrohte Person in die Sozialhilfe zu ver- weisen. Selbst wenn der Beschwerdeführer kein Studium aufgenommen hätte,
müsste von einem gegenüber dem Scheidungsurteil deutlich tieferen Einkommen ausgegangen werden, zumal keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Beschwer- deführer habe seit der Scheidung eine gut bezahlte Anstellung aufgegeben und aus freien Stücken eine Teilzeitanstellung mit entsprechend tieferer Bezahlung angenommen. Bei diesen Umständen kann die Aussichtslosigkeit des klägerischen Begeh- rens nicht bejaht werden. 4.3. Entgegen der Vorinstanz sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Dem Be- schwerdeführer ist für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechts- pflege zu bewilligen und es ist ihm Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltli- che Rechtsbeiständin zu bestellen. 5. Der Beschwerdeführer beantragt auch für das Beschwerdeverfahren die un- entgeltliche Rechtspflege (act. 2 S. 2). Da der Beschwerdeführer obsiegt, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen; insofern ist das Gesuch gegenstandslos. Im Übrigen ist die Mittellosigkeit ausgewiesen, und da die Beschwerde begründet ist, ist das Rechtsmittel offensichtlich nicht aus- sichtslos. Dem Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwäl- tin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Für ihren diesbezüglichen Aufwand ist sie mit Fr. 600.00 (inkl. 7,7% MwSt) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 2. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für das vorliegende Verfahren mit Fr. 600.00 (inkl. 7,7% MwSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hingewiesen.
"1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege wird gutgeheissen. Dem Kläger wird Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hinge- wiesen."
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
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