Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC180047-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Urteil vom 28. Februar 2019
in Sachen
A._____, Dr. iur., Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Zürich
betreffend Ehescheidung (Honorar unentgeltlicher Rechtsbeistand)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Ver- fahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 19. November 2018 (FE180241-L)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 14. September 2018 schied das Einzelgericht am Bezirksge- richt Zürich, 5. Abteilung, die Ehe der Parteien unter Regelung der Nebenfolgen und Vormerknahme der Scheidungskonvention. Gleichzeitig gewährte es beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte der Klägerin Rechtsanwalt Dr. iur. A._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 5/22). Mit Eingabe vom 8. November 2018 reichte Rechtsanwalt Dr. iur. A._____ (fortan Beschwerdeführer) bei der Vorinstanz seine Kostennote ein, mit der er ein Honorar von Fr. 2'508.– für einen Zeitaufwand von 11.40 Stunden (zu Fr. 220.–) und Fr. 49.80 für Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt also eine Ent- schädigung von Fr. 2'754.75 geltend machte (Urk. 5/29). Mit Verfügung vom 19. November 2018 setzte die Vorinstanz die Entschädigung wie folgt fest (Urk. 5/30 S. 4 f. = Urk. 2 S. 4 f.): "1. Rechtsanwalt Dr. iur. A._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Klägerin aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Leistungen mit 7.7% MwSt: Honorar: CHF 1628.00 Barauslagen: CHF 49.80 Zwischentotal CHF 1677.80 MwSt. CHF 129.19 Entschädigung total, inkl. MwSt.: CHF 1807.00 2. ... 3. ... [Schriftliche Mitteilung] 4. ... [Rechtsmittelbelehrung, Beschwerde 10 Tage]" 1.2. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich vom 19.11.2018 im Verfah- ren FE180241-L aufzuheben.
dungsverfahren (FE170042-L) anhängig gemacht worden, wobei der Beklagte im Scheidungsprozess unentschuldigt nicht erschienen und in der Folge aufgrund ei- nes kanzleiinternen Missverständnisses auf klägerischer Seite die Klagebegrün- dung nicht eingereicht worden sei. Entsprechend sei jenes Verfahren als gegen- standslos geworden abgeschrieben worden (Urk. 5/1 S. 3). Der Beschwerdeführer habe die Klageschrift dieses ersten Verfahrens in seine Klageschrift hineinkopiert und diese auf vier Seiten mit der Begründung der Scheidungsklage sowie einer Begründung dazu ergänzt, weshalb in diesem Verfahren auf eine Einigungsver- handlung zu verzichten sei. Mit der Begründung der Regelung der Nebenfolgen der Scheidung habe der Beschwerdeführer vorgegriffen und im Ergebnis einen unnötigen Aufwand betrieben. Entsprechend sei das Honorar um 4 Stunden bzw. Fr. 880.– zu kürzen (Urk. 2 S. 2 ff.). 3.2. Der Beschwerdeführer macht dagegen im Wesentlichen geltend, bereits im ersten Verfahren FE170042-L sei seine Honorarrechnung gekürzt worden mit der Begründung, es sei keine Klagebegründung eingereicht worden und daher kein Anspruch auf die ordentliche Gebühr entstanden. Nun werde beanstandet, dass die ursprüngliche Klagebegründung (die nicht entschädigt worden sei) in die aktu- elle Klage hineinkopiert worden sei. Indem die Vorinstanz behaupte, der Be- schwerdeführer hätte die ursprüngliche Klagebegründung leicht angepasst einrei- chen können, glaube sie, dass die unentgeltlichen Rechtsvertreter gratis arbeiten müssten (Urk. 1 S. 3). Der Beschwerdeführer stellt sich weiter auf den Stand- punkt, sein Aufwand für die Erarbeitung der Klagebegründung sei notwendig ge- wesen (Urk. 1 S. 3). Zudem rügt er, die Vorinstanz habe es bei der Kürzung unter- lassen dazulegen, welche seiner Arbeiten eindeutig überflüssig gewesen seien und weshalb, was willkürlich sei. Ebenfalls willkürlich sei die zweimalige Kürzung der Tätigkeit des Beschwerdeführers zur Einreichung der Klage (Urk. 1 S. 4). 3.3. Mit seinem Vorwurf, die Vorinstanz sei der Ansicht, er habe die ursprüngli- che Klagebegründung leicht angepasst einreichen können (Urk. 1 S. 3), verkennt der Beschwerdeführer deren Standpunkt. Sie hält im angefochtenen Entscheid vielmehr dafür, dass er die angepasste Klageschrift des ersten Verfahrens – wie offenbar auch geschehen – in die Klageschrift des vorliegenden Verfahrens habe
übernehmen können. Den Aufwand dafür veranschlagte sie mit einer halben Stunde, die sie dem Beschwerdeführer entschädigte. Der in diesem Zusammen- hang erhobene Einwand des Beschwerdeführers, er müsse wohl "gratis arbeiten", verfängt somit nicht. 3.4. Weiter rügt der Beschwerdeführer, es gehe nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht an, Honorarrechnungen zu kürzen, ohne klar darzulegen, welche Arbeiten eindeutig überflüssig gewesen seien und weshalb. Letzteres ha- be die Vorinstanz unterlassen (Urk. 1 S. 4). Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, der Beschwerdeführer mache für die Erstellung der Klageschrift einen Aufwand von ca. 5 ½ Stunden gel- tend. Davon anerkannte sie den Aufwand von einer halben Stunde für das Einrei- chen der nahezu gleichlautenden Klageschrift als notwendig. Ebenfalls nachvoll- ziehbar sei, dass der Beschwerdeführer eine nochmalige Einigungsverhandlung habe verhindern wollen, was er auf einer Seite der Klageschrift abgehandelt habe. Hingegen könne eine Scheidungsklage unter Hinweis auf Art. 290 ZPO ohne Be- gründung eingereicht werden. Mit der Begründung für die Regelung der Neben- folgen der Scheidung habe der Beschwerdeführer daher vorgriffen und im Ergeb- nis einen unnötigen Aufwand betrieben. Für die Erstellung der Klageschrift sei ihm somit lediglich ein Aufwand von 1 ½ Stunden anzurechnen (Urk. 2 S. 4). Mit diesen Erwägungen begründete die Vorinstanz klar, weshalb sie den vom Beschwerdeführer veranschlagten Aufwand für die Ausarbeitung der Klage- begründung als nicht notwendig erachtete. Auch geht daraus zweifelsfrei die Hö- he des als angemessen erachteten Aufwands und damit der Umfang der Kürzung hervor. Der Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe insofern ihre Be- gründungspflicht verletzt, ist damit der Boden entzogen. Die Praxis des Bundesgerichts zur Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters hat in den letzten Jahren einige Änderungen erfahren. Im Kern lassen sich diese dahingehend zusammenfassen, als die Festsetzung von Pau- schalen für die Entschädigung gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nach wie vor zulässig ist , wobei bei ihrer Anwendung auf die konkreten Verhältnisse
Rücksicht zu nehmen ist (BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.3.1). Von einer Prüfung der Frage, ob der mit der Kostennote ausgewiesene Zeitauf- wand notwendig sei, darf nach dem zitierten Entscheid erst dann abgesehen wer- den, wenn die verfassungsmässig garantierte Entschädigung jedenfalls im Ergeb- nis gewährleistet ist, mithin wenn der Mindestansatz von rund Fr. 180.– auch im Falle einer Anerkennung des gesamten ausgewiesenen Zeitaufwands eingehalten wird (BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.3.2; mehrfach bestätigt, vgl. insbes. BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016, E. 7.1; BGer 8C_89/2017 vom 27. November 2017, E. 2.2). Die neueste (ebenfalls bestätigte) höchstrichterliche Rechtsprechung relativiert diese Praxis insofern, als sie eine systematische Kon- trollrechnung mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– nicht voraussetzt. Eine un- ter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Rahmen des richterlichen Er- messens festgesetzte Pauschale entbinde gerade davon, Honorarnoten in ihren einzelnen Positionen zu überprüfen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 und 2.5.2; BGer 6B_332/2017 vom 18. Januar 2018, E. 2.6 und 2.7). Der Beschwerdeführer hat nun weder dargetan noch ist ersichtlich, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid dieser bundesgerichtlichen Praxis widerspricht (Urk. 1 S. 4). Wie gezeigt überprüf- te die Vorinstanz den Aufwand des Beschwerdeführers für das Erstellen der Kla- geschrift anhand des in seiner Kostennote ausgewiesenen Zeitaufwands (Urk. 5/29 S. 2; Position "Rechtsschrift") und kürzte diesen unter Hinweis auf die fehlende Notwendigkeit der Klagebegründung. Dadurch setzte sie die Entschädi- gung unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse fest und nahm überdies eine – nach neuester Praxis des Bundesgerichts nicht mehr notwendige – Über- prüfung der fraglichen Position vor. Indem der als notwendig erachtete Aufwand hernach mit einem Stundenansatz von Fr. 220.– entschädigt wurde, wurde der Richtwert von Fr. 180.– übertroffen, weshalb das Vorgehen der Vorinstanz auch der älteren bundesgerichtlichen Rechtsprechung standhält (BGE 141 I 124 E. 3.2 m.w.H.). 3.5. Der Beschwerdeführer führt weiter an, sein Aufwand für die Ausarbeitung der Klagebegründung sei unter den gegebenen Umständen notwendig gewesen. Da der Beklagte nach damaliger Kenntnis im Ausland geweilt habe und polizeilich gesucht worden sei, habe der Beschwerdeführer annehmen müssen, dass dieser
nicht zur Einigungsverhandlung erscheine. Daher habe die Einreichung einer Kla- gebegründung und der Antrag auf Verzicht auf eine Einigungsverhandlung Sinn gemacht (Urk. 1 S. 3). Dass der Beschwerdeführer bestrebt war, eine nochmalige Einigungsver- handlung zu verhindern, hielt die Vorinstanz für nachvollziehbar. Der entspre- chende Aufwand wurde denn auch von ihr entschädigt (Urk. 2 S. 4). Der fragliche Antrag bedingte jedoch noch nicht die gleichzeitige Erstattung der Klagebegrün- dung, zumal der Beschwerdeführer damit einen positiven Entscheid über seinen Antrag betreffend Einigungsverhandlung vorweg nahm. Die Klagebegründung hätte ohne Weiteres in einem späteren Verfahrensschritt auf Aufforderung des Gerichts erstattet werden können und müssen. Auch das Argument, wonach die Klagebegründung aufgrund der beantragten unentgeltlichen Prozessführung not- wendig gewesen sei (Urk. 1 S. 3), verfängt nicht. In Ehescheidungen, deren Rechtsbegehren grundsätzlich nicht von Anfang an als aussichtslos erscheinen, reicht zur Begründung des Armenrechtsgesuchs der Nachweis der Mittellosigkeit der ansprechenden Partei, welcher mit einer Aufstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und des Bedarfs mit entsprechenden Belegen erbracht werden kann. So ist denn auch der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vorgegangen (vgl. Urk. 5/1 S. 7 f.). Auch insofern war demnach eine vorgängige Begründung der Nebenfolgen der Scheidung überflüssig. Schliesslich überzeugt die behauptete, durch die Klagebegründung gewonnene Zeitersparnis nicht (Urk. 1 S. 3), die wohl im Fall einer notwendigen Befragung der Parteien ohnehin nur gering gewesen wäre. Damit bleibt es bei der Auffassung der Vorinstanz, wo- nach der für die Ausarbeitung der Klagebegründung veranschlagte Aufwand als unnötig zu qualifizieren und infolgedessen nicht zu entschädigen ist. 3.6. Was der Beschwerdeführer schliesslich aus dem behaupteten, in der Verfü- gung vom 14. Mai 2018 aufgeführten fehlerhaften Zitat ableiten will (Urk. 1 S. 3), erschliesst sich nicht. Die fragliche Verfügung ist vorliegend nicht Anfechtungsob- jekt und der angeführte Entscheid ZR 93 Nr. 82 wäre für die Entschädigung von unentgeltlichen Rechtsbeiständen einschlägig. Der Vorwurf, wonach ein Ersatz- richter nicht in der Lage sei, den notwendigen Stundenaufwand eines Anwaltes zu
beurteilen, ist vollends unsubstantiiert und verfehlt, zumal die ermessensweise Honorarfestsetzung gerade in dessen Zuständigkeit fäl lt. Ferner geht der Ein- wand, die Vorinstanz habe bei der Ausarbeitung des Vergleichsvorschlags selbst unnötigen Zeitaufwand betrieben, an der Sache vorbei und steht in keinem Zu- sammenhang zur hier zu beurteilenden Honorarentschädigung. Willkür liegt schliesslich mit Blick auf die zweimalige Kürzung des Honorars nicht vor (Urk. 1 S. 4); die Kürzung im früheren Verfahren erfolgte mit anderer Begründung (vgl. Urk. 1 S. 2) und hat auf die zutreffende Beurteilung der Vorinstanz im angefoch- tenen Entscheid keinen Einfluss. 3.7. Zusammengefasst erfolgte die Festsetzung der Entschädigung des Be- schwerdeführers in zutreffender Rechtsanwendung sowie in Einklang mit der ein- schlägigen bundesgerichtlicher Rechtsprechung. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 6). Die Bemessung der Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebüh- renverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Der Streit- wert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 880.–. Die Entscheidgebühr ist in An- wendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerle- gen (Art. 106 ZPO). Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist abzuse- hen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
Zürich, 28. Februar 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
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