Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC180045-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. R. Blesi Keller Beschluss vom 31. Januar 2019
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw X2._____,
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Ehescheidung (Erlass Teilentscheid)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren am Bezirksgericht Meilen vom 9. November 2018 (FE110156-G)
Erwägungen: I. 1. Die Parteien heirateten am tt. Dezember 1999. Sie haben zwei gemein- same Kinder: C., geboren am tt.mm.2002, und D., geboren am tt.mm.2003. Seit dem 12. Oktober 2011 stehen die Parteien vor Vorinstanz im Scheidungsverfahren. Mit Eingabe vom 4. Juli 2018 stellte der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) den Antrag auf Erlass eines Teilurteils mit Bezug auf den Scheidungspunkt (Urk. 6/329). Mit "Verfügung" vom 9. Novem- ber 2018 hiess die Vorinstanz den "Antrag des Gesuchstellers vom 4. Juli 2018" gut (Urk. 2 S. 11, Verfügung Dispositivziffer 1). Ebenfalls am 9. November 2018 (in demselben Dokument) fällte die Vorinstanz ein Teilurteil. Sie erkannte, dass die Ehe der Parteien geschieden wird (Urk. 2 S. 11, Erkenntnis Dispositivziffer 1). 2. Gegen Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 9. November 2018 hat die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) rechtzeitig Be- schwerde mit dem folgenden Antrag erhoben (Urk. 1; Urk. 6/340/2): "1. Ziff. 1 der Verfügung des Teilurteils des Bezirksgerichts Meilen vom 9. November 2018 sei aufzuheben; 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beschwerdegegners." 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1-340). 4. Die Gesuchstellerin hat einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– geleistet (Urk. 7; Urk. 8). 5. Auf die Ausführungen der Gesuchstellerin wird nachfolgend nur soweit für die Entscheidfindung notwendig eingegangen.
II. 1. Die Vorinstanz hat den Antrag des Gesuchstellers auf Erlass eines Teilur- teils im Scheidungspunkt gutgeheissen (Urk. 2 S. 11, Dispositivziffer 1; Urk. 6/329 S. 2). Der angefochtene Entscheid ist eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZPO (vgl. Urk. 2 S. 10 E. 6.1.). Prozessleitende Entscheide können in den vom Gesetz bestimmten Fällen, oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, mit Beschwerde angefochten wer- den (Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO). 2. Die Gesuchstellerin sieht ihren nicht leicht wieder gutzumachenden Nach- teil darin, dass der Gesuchsteller seinen Unterhaltszahlungen ihr und den ge- meinsamen Kindern gegenüber seit Jahren nicht oder nicht vollständig nachkom- me; dies obwohl der Gesuchsteller über ausreichend finanzielle Möglichkeiten verfüge. Seit Mai 2018 habe er die Zahlungen vollständig eingestellt. Sie habe den Gesuchsteller deshalb schon mehrfach betrieben. Am 18. September 2018 seien Fr. 108'095.– gepfändet worden. Ende 2017 habe sie gegen den Gesuch- steller ein Strafverfahren wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 StGB einreichen müssen. Die entsprechenden Ermittlungen seien am Laufen. Ihre Lage werde durch den Entscheid der Vorinstanz, ein Teilur- teil über die Scheidung zu fällen, erheblich erschwert. Wie aufgezeigt, sei sie ge- zwungen, den ihr zugesprochenen Unterhaltsleistungen mit viel zeitlichem und fi- nanziellem Aufwand nachzurennen. Der Gesuchsteller versuche zudem seit Jah- ren, seine wahren Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu verschleiern. Er komme seiner Auskunftspflicht gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB nicht nach. Aufgrund der latenten Intransparenz in Bezug auf die Vermögensverhältnisse des Gesuch- stellers verzögere sich der Abschluss des Scheidungsverfahrens. Ein Teilurteil im Scheidungspunkt hätte für sie, die Gesuchstellerin, gravierende Auswirkungen. Der Gesuchsteller würde sich seinen Pflichten weiterhin entziehen und es würde ihr massiv erschwert, die ihr zustehenden Einkünfte einzuholen. Dieser Nachteil könne nicht leicht wiedergutgemacht werden. Vielmehr würde ihre Position im lau- fenden Scheidungsverfahren irreversibel beschädigt (Urk. 1 S. 4f.).
III. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchstel- lerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gebühr ist gestützt auf § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Sie wird mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 3'000.– verrechnet. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Par- teientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterlie- gens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und Urk. 4/2-21, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist und Erledigung der Verfahren LY180011, LY180012, LC180020 und LC180038 an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 31. Januar 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Blesi Keller
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