Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC180043-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Nagel Beschluss vom 2. April 2019
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Abänderung Scheidungsurteil (Parteientschädigung)
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 24. Oktober 2018; Proz. FP150003
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. C._____ (Kläger) und B._____ (Beklagte und Beschwerdegegnerin) standen sich seit dem 23. Januar 2015 in einem Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils vom 25. November 2011 vor dem Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon (Vorinstanz) gegenüber. Der Kläger ver- langte dabei die Anpassung bzw. Aufhebung der im fraglichen Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen beiden Kindern D._____ und E.. Im Verlaufe des Verfahrens wurde dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. A. (Be- schwerdeführer) ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (act. 66). 1.2. Mit Urteil vom 24. Oktober 2018 (act. 115 = act. 120/1 = act. 121; nachfol- gend zitiert als act. 121) hob die Vorinstanz in Gutheissung der Klage die ent- sprechenden Dispositivziffern des Scheidungsurteils auf und entband den Kläger mit Wirkung ab 1. Februar 2015 mangels Leistungsfähigkeit von seiner Unter- haltspflicht gegenüber seinen Kindern D._____ und E._____ (Dispositiv-Ziffer 1). Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdegegnerin auferlegt (Dispositiv-Ziffer 3) und sie wurde verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 6'462.– zu bezahlen, wobei die Parteientschädigung zufolge Uneinbringlichkeit direkt aus der Gerichtskasse zu entrichten war und der entsprechende Anspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin auf die Gerichtskasse überging (Dispositiv- Ziffer 4). 1.3. Gegen die Anordnung in Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils vom 24. Oktober 2018 (Parteientschädigung) erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. November 2018 Beschwerde bei der Kammer, wobei er folgende Anträge stellte (act. 119 S. 2): "1. Es sei die Beklagte/Beschwerdegegnerin in Abänderung von Ziff. 4 des Urteils des Einzelgerichtes vom 24. Oktober 2018 zu einer angemessenenen Parteientschädigung an den Unterzeich- neten zu verpflichten.
Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte und Beschwerdegeg- nerin unter Beilage eines Doppels von act. 119 sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'198.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Nagel versandt am: