Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC180028-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 5. September 2018
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Dietikon
betreffend Ehescheidung (Wechsel unentgeltlicher Rechtsbeistand)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 10. Juli 2018 (FE170076-M)
Erwägungen: 1.1 Die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) reichte am 18. April 2017 vor Vorinstanz die Scheidungsklage ein (Urk. 3/1-4). Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 5'000.–, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Urk. 3/1 S. 4). Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 wurde der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Per- son von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 3/39 S. 2). 1.2 Mit Schreiben vom 27. Mai 2018 ersuchte die Klägerin um Entlassung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als ihren unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 3/49). In der Folge holte die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Juni 2018 eine Stellungnahme von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein, welche am 15. Juni 2018 einging (Urk. 3/54-55; Urk. 3/59). Mit Schreiben vom 19. Juni 2018 teilte die Klä- gerin der Vorinstanz mit, dass Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ unter der Vorausset- zung der Bestellung als unentgeltlicher Rechtsvertreter bereit wäre, das Mandat zu übernehmen (Urk. 3/60). 1.3 Mit Verfügung vom 10. Juli 2018 wies die Vorinstanz das Gesuch der Klägerin um Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab (Urk. 3/63 S. 4 = Urk. 2 S. 4). 1.4 Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 19. Juli 2018 (Datum Poststempel, eingegangen am 20. Juli 2018) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 10. Juli 2018 aufzuheben und ihr Gesuch gutzuheissen (Urk. 1). 1.5 Mit Schreiben vom 16. August 2018 ersuchte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ um Entlassung als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Klägerin (Urk. 3/69). Dieses Gesuch hiess die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. August 2018 gut (Urk. 4).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 5. September 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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