Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC180016-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Urteil vom 21. Juni 2018
in Sachen
A._____, lic. iur., Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Hinwil
betreffend Ehescheidung (Honorar unentgeltlicher Rechtsbeistand)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 29. März 2018 (FE100249-E)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 14. Dezember 2017 schied das Einzelgericht am Bezirksge- richt Hinwil die Ehe der Parteien im Scheidungsverfahren FE100249-E unter Re- gelung der Nebenfolgen und Vormerknahme der Scheidungskonvention (Urk. 6/411). Im Lauf des vorinstanzlichen Verfahrens war der Klägerin zunächst mit Verfügung vom 22. August 2011 Rechtsanwältin lic. iur. B._____ (Urk. 6/53) und – nach deren Entlassung (Urk. 6/192) – mit Verfügung vom 4. Juli 2014 Rechtsanwalt lic. iur. A._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden (Urk. 6/200). 1.2. Mit Eingaben vom 13. August 2015 (Urk. 6/248/1-4), 27. Juni 2016 (Urk. 6/273), 19. September 2017 (Urk. 6/377) und 29. Dezember 2017 (Urk. 6/415) reichte Rechtsanwalt lic. iur. A._____ (fortan Beschwerdeführer) bei der Vorinstanz seine Kostennoten ein, mit welchen er ein Gesamthonorar von Fr. 32'604.80 für einen Zeitaufwand von insgesamt 150,73 Stunden (zu Fr. 200.– bzw. Fr. 220.–) sowie Fr. 1'331.85 für Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer geltend machte. Mit Verfügung vom 29. März 2018 setzte die Vorinstanz die Entschädi- gung wie folgt fest (Urk. 6/421 S. 4 f. = Urk. 2 S. 4 f.): "1. Rechtsanwalt lic. iur. A._____ wird für seine gesamten Bemühungen und Barauslagen im Geschäft FE100249-E als Rechtsvertreter der Klägerin aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Honorar: Fr. 28'204.80 Barauslagen: Fr. 1'331.85 8,0 % MwSt Fr. 2'362.93 ./. Akontozahlung 3.9.15 Fr. 15'000.– Entschädigung total: Fr. 16'899.58 [...] 2. ... [Mitteilung] 3. ... [Rechtsmittelbelehrung]"
1.3. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. April 2018 innert Frist (Urk. 6/423) Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 1 S. 1): "Es sei die Verfügung vom 29. März 2018 aufzuheben und der Unterzeichnete mit zusätzlichen Fr. 4'400.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST)." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1-424). Weitere pro- zessuale Anordnungen wurden nicht getroffen. 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftlichen Beschwer- debegründung konkret mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinanderzuset- zen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren jedoch ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; ZK ZPO-Freiburg- haus/Afheldt, Art. 326 N 4). 2.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift in weiten Teilen neue tatsächliche Behauptungen vor, mit welchen er erstmals darlegt, weshalb der in seinen Kostennoten aufgeführte zeitliche Aufwand gerechtfertigt gewesen sei. Die entsprechenden Ausführungen zu seinem Einarbeitungsaufwand, zu den aufwändigen Abklärungen zum IV-Verfahren und der Arbeitsfähigkeit der Kläge- rin , zum Vorsorgeausgleich sowie zum behaupteten Einverständnis der Klägerin mit der Honorarhöhe (Urk. 1 S. 2 f., Ziff. 5-7) sind wegen des Novenverbots bei der vorliegenden Entscheidfindung von vornherein nicht zu berücksichtigen.
3.1. Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, die Gebührenverordnung sehe für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten eine Grundgebühr von in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– zuzüglich Zuschläge in Höhe von insgesamt maximal der Grundgebühr vor (§ 5 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1- 3 AnwGebV). Diese Gebühr sei indes nicht nach oben begrenzt, sondern könne bei offensichtlichem Missverhältnis zwischen angemessener Leistung und Ent- schädigung nach oben hin angepasst werden (vgl. auch § 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 AnwGebV). Die Honorarforderung des Beschwerdeführers übersteige den ordentlichen, für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten vorgesehenen Rahmen zwar nur geringfügig um wenige hundert Franken, indes sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer das Mandat erst im Mai 2014 übernommen habe und die zuvor mandatierte Rechtsvertreterin bereits mit Fr. 19'780.– zuzüglich Ausla- gen und Mehrwertsteuer entschädigt worden sei (Urk. 2 S. 2). Zu beachten seien verschiedene Umstände, welche zur Erschwerung der Mandatsführung des Be- schwerdeführers geführt hätten (sehr lange Verfahrensdauer, äusserst konfliktbe- ladene Beziehung der Parteien, Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens, über lange Dauer ungeklärte Einkommensverhältnisse der Klägerin, äusserst schwierige Lösungsfindung im Zusammenhang mit Zuteilung der Eigentumswoh- nung, Mandatswechsel, Wechsel in der Gerichtsbesetzung; Urk. 2 S. 3). Jedoch liege der seitens der Klägerin geltend gemachte Aufwand um insgesamt Fr. 14'927.80 (Fr. 19780.– + Fr. 32'604.80 ./. Fr. 37'457.–) höher als der Aufwand auf Seiten des Beklagten (Urk. 6/417), was einem Mehraufwand von beinahe 68 Stunden entspreche und sich nicht mit den erwähnten erschwerenden Umständen rechtfertigen lasse. Die Honorarnote des Beschwerdeführers liege zudem ledig- lich knapp Fr. 5'000.– unter derjenigen des Gegenanwalts, obschon der Be- schwerdeführer weder am doppelten Schriftenwechsel noch an der Stellungnah- me zum Erziehungsfähigkeitsgutachten beteiligt gewesen sei. Entsprechend rechtfertige sich eine Kürzung seiner Honorarforderung um rund einen Drittel des zusätzlich geltend gemachten Aufwandes, mithin um Fr. 4'400.– (entsprechend 20 Stunden Aufwand à Fr. 220.–; Urk. 2 S. 3 f.). 3.2. Der Beschwerdeführer rügt beschwerdeweise, die Vorinstanz habe nicht ausgeführt, dass die von ihm geltend gemachten Leistungen nicht notwendig oder
erforderlich gewesen wären. Es sei auch keine einzige Leistung aus den langen und detaillierten Honorarnoten bemängelt worden. Ein Vergleich mit dem Honorar des beklagtischen Rechtsanwalts könne, wenn überhaupt, nur unter Berücksichti- gung des erheblichen Aufwandes im Zusammenhang mit der nachträglichen Ein- arbeitung und den weiteren aufwändigen Abklärungen erfolgen (Urk. 1 S. 3 f.). 3.3. Es trifft zu, dass die Vorinstanz darauf verzichtete, die in den Honorarnoten des Beschwerdeführers aufgelisteten Aufwandpositionen im Einzelnen auf ihre Notwendigkeit hin zu überprüfen. Vielmehr setzte sie die "angemessene" Ent- schädigung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 122 ZPO in Anwendung der einschlägigen Vorschriften von § 5 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 AnwGebV pauschalisierend und innerhalb des durch diese Bestimmungen vorgegebenen Tarifrahmens fest. Die Honorarbemessung nach Pauschalen ist denn auch zulässig und geschieht im Einklang mit der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts, sofern auf die konkreten Verhältnisse Rücksicht genommen wird und die Pauschale im Einzelfall in vernünftigem Verhältnis zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten steht. Werde gemäss dieser höchstrichterli- chen Rechtsprechung das Honorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschal- betrag festgesetzt, könne von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der ein- gereichten Honorarrechnung abgesehen werden (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 m.Hinw. auf BGE 141 I 124 E. 4.3 und E. 4.5). Dass die Vorinstanz bei der Be- messung des Honoraranspruches den konkreten Verhältnissen Rechnung trug, zeigt sich in ihren Erwägungen zur erschwerten Mandatsführung des Beschwer- deführers (Urk. 2 S. 3) und darüber hinaus im Umstand, dass dessen Entschädi- gung am oberen Rand des Tarifrahmens für eine volle Entschädigung liegt, ob- wohl der erste Schriftenwechsel bzw. die Hauptverhandlung im Zeitpunkt der Mandatsaufnahme des Beschwerdeführers abgeschlossen und damit die volle Gebühr bereits angefallen war (vgl. § 11 Abs. 1 AnwGebV). Eine Kontrollrech- nung, welche nach der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung beim pau- schalisierenden Vorgehen grundsätzlich nicht mehr notwendig wäre (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1), führt angesichts der festgesetzten pauschalen Entschädi- gung von Fr. 28'204.80 (exklusive Barauslagen, exklusive Mehrwertsteuer) ge- messen am geltend gemachten Aufwand von 150,73 Stunden zu einem den
Richtwert von Fr. 180.– überschreitenden Stundenansatz (Fr. 187.–). Das Vorge- hen der Vorinstanz hält demnach auch der älteren bundesgerichtlichen Recht- sprechung stand (vgl. BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.3.2). Darüber hinaus steht damit fest, dass die zugesprochene Pauschalentschädigung in vernünftigem Verhältnis zu den tatsächlich geleisteten Diensten des Beschwer- deführers liegt. Schliesslich ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz die Grenze des Tarifrahmens aufgrund der anerkanntermassen höchst anspruchsvollen Mandatsführung nach oben hin anpasste und den Be- schwerdeführer - trotz nach erstem Schriftenwechsel resp. Hauptverhandlung er- folgter Mandatsübernahme - mit einer nahezu doppelten Gebühr entschädigte (§ 5 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 3 AnwGebV). Dies tat sie, obschon der Beschwerde- führer die Erforderlichkeit des von ihm geltend gemachten Zeitaufwands, welcher über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicher- weise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird, vor Vorin- stanz nicht näher darlegte (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). 3.4. Zusammengefasst erfolgte die Festsetzung der Entschädigung des Be- schwerdeführers im Einklang mit der einschlägigen bundesgerichtlichen Recht- sprechung und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 6). Die Bemessung der Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebüh- renverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Der Streit- wert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 4'400.–. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerle- gen (Art. 106 ZPO). Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist abzuse- hen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Zürich, 21. Juni 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
versandt am: bz