Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC180011-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 9. Mai 2018
i n Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin X._____
betreffend Ehescheidung (Anweisung Pensionskasse)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 1. Februar 2018 (FE080517-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Scheidungsurteil der Vorinstanz vom 29. September 2011 wurde unter anderem das Folgende entschieden (Urk. 3/337 S. 96 ff.): " 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2.-6. (...) 7. Die Versicherungskasse für das Staatspersonal (BVK) wird ange- wiesen, vom Freizügigkeitsguthaben des Klägers (Versicherten- Nr. ..., Police-Nr. ...) den Betrag von Fr. 139'557.85 auf das bei der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG eröffnete Konto der Beklagten (..., zugunsten Konto-Nr. ... lautend auf B., ...) zu überwei- sen. 8.-12. (...) 13. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kinderanwältin, die Bei- ständin (C., neu: Sozi alzentrum D., ... [Adresse]), die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich z.H. von Waisenrätin E.; an den Kläger und die Kinderanwältin unter Beilage des Doppels von act. 334 sowie einer Kopie von act. 335 + 336, je ge- gen Geri chtsurkunde, sowie nach Eintritt der Rechtskraft (mit Rechtskraftbescheinigung) an die Parteien, an die Kinderanwältin, die Vormundschaftsbehör- de der Stadt Zürich, die Beiständin, sowie zusätzlich das Zivil- standsamt Zürich, das Migrationsamt des Kantons Züri ch, den KJPD zur Kenntnisnahme (z.H. F._____) sowie die Gerichtskasse (mit speziellem Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 9 und 10 i nkl. Ei nzah- lungsschein der Kinderanwältin), je gegen Gerichtsurkunde. 14. (Rechtsmittelbelehrung.)"
Dieses Urteil blieb unangefochten. b) Am 30. Januar 2018 teilte die Rechtsanwältin der Beklagten und Be- schwerdegegnerin (fortan Beklagte) der Vorinstanz telefonisch mit, dass der ge- mäss Dispositivziffer 7 des Scheidungsurteils zu erfolgende Ausgleich der Pensi- onsguthaben der Parteien bis heute anscheinend nicht stattgefunden habe (Urk. 3/358). Gemäss den Erwägungen der angefochtenen Verfügung wurde nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils die Versicherungskasse für das Staatspersonal (BVK) irrtümlicherweise nicht zur Überweisung der Ausgleichszah-
lung angewiesen. Die Vori nstanz verfügte daraufhin am 1. Februar 2018 das Fol- gende (Urk. 3/360 S. 2 f.): " 1. Die Versicherungskasse für das Staatspersonal (BVK), ... [Adres- se], wird angewiesen, vom Freizügigkeitsguthaben des Klägers (AHV-Nr. ..., Police-Nr. ...) den Betrag von Fr. 139'557.85, zuzüg- lich die auf diesen Betrag aufgelaufenen Zinsen ab 4. November 2011 bis 1. Februar 2018, auf das Konto der Beklagten bei der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG, ... [Adresse] (... [Sammelkon- to], zugunsten von B._____, geboren tt. Februar 1964, ...), zu überweisen. 2. Die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG, ... [Adresse], wird aufge- fordert, dem Gericht den Eingang der Freizügigkeitsleistung ge- mäss Dispositiv-Ziffer 1 hiervor sowie die Eröffnung eines Freizü- gigkeitskontos zugunsten der Beklagten schriftlich zu bestätigen. 3. (Schriftliche Mitteilung.) 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Ent- scheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Post- fach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen."
c) Innert Frist erhob der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) mit Eingabe vom 12. Februar 2018 hierorts Einsprache gegen vorgenannte Verfü- gung. Er führte darin zusammengefasst aus, dass er in den letzten Jahren finan- ziell sei ne Grenzen überschritten habe. Deshalb finde er es wichtig, dass sich die Beklagte an den Kosten beteilige. Es könne nicht sein, dass die Beklagte über Jahre keinen finanziellen Beitrag an die laufenden Kosten leisten müsse und i hm die Erziehung der Kinder und deren Finanzierung überlasse. Es sei daher zu prü- fen, ob sich die Beklagte an den Kosten beteiligen könne, jetzt wo sie im Ausland frühzeitig die Hälfte seiner Pensionskasse beziehen wolle. Nun bestünde die ein- malige Gelegenheit, einen Ausgleich in die einseitige Belastung zu bringen, damit er nicht mehr alleine für die Kosten aufkommen müsste (Urk. 1). 2. Die im Scheidungsurteil erfolgte Anweisung der Versicherungskasse für das Staatspersonal (BVK), vom Freizügigkeitsguthaben des Klägers Fr. 139‘557.85 auf das Konto der Beklagten bei der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG zu überweisen, ist in Rechtskraft erwachsen und daher mittels Be-
schwerde oder Berufung nicht mehr abänderbar. Diesbezüglich holt die Verfü- gung der Vorinstanz vom 1. Februar 2018 lediglich die unterbliebene Mitteilung an die Versicherungskasse nach. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers ni cht. Neu hat di e Vorinstanz gegenüber dem Scheidungsurteil angeordnet, dass die Versicherungskasse auch die auf dem zu überweisenden Betrag aufgelaufe- nen Zinsen ab 4. November 2011 bis 1. Februar 2018 zu übertragen habe. Auch dies beanstandet der Kläger nicht. Seine „Einsprache“ zielt offenbar darauf ab, dass die Beklagte zu Unterhaltsbeiträgen für die gemeinsamen Kinder verpflichtet werden soll. Dafür ist das Obergericht als Rechtsmittelinstanz nicht zuständig. Es könnte also ni cht wi e ei n ersti nstanzli ches Geri cht Unterhaltsbeiträge der Beklag- ten festsetzen. Ebenso wenig könnte es solche Beiträge vom zu überweisenden Freizügigkeitsguthaben in Abzug bringen, sollte dies die Auffassung des Klägers sein. Schliesslich scheitert seine Beschwerde auch daran, dass sie keinen bezif- ferten Antrag enthält (BGer 5A_105/2012 vom 9. März 2012, E. 3.2 m.w.H. u.a. auf BGE 137 III 617 E. 4.2). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 3. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Kläger die Ge- richtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Für die Bemessung der Gerichtskosten gelangen § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG zur Anwendung. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf Fr. 300.– fest- gesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Züri ch, 9. Mai 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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