Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC180008-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño. Urteil vom 19. April 2018
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
betreffend Ehescheidung (Kostenfolge)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 1. Februar 2018 (FE170226-F)
Erwägungen: 1. Die Gesuchsteller standen seit dem 18. Oktober 2017 vor Vorinstanz in einem Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren. Zufolge Nichtleistung der Kostenvorschüsse von je Fr. 900.– trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. Februar 2018 auf das Scheidungsbegehren nicht ein (Urk. 11 = Urk. 14). Sie setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 400.– fest, auferlegte diese den Gesuchstel- lern je zur Hälfte und sprach keine Parteientschädigung zu (Urk. 14 Dispositiv - Ziffern 2 bis 4). 2. a) Hiergegen erhob die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) mit Eingabe vom 13. Februar 2018 "Einsprache", welche sie bei der Vorinstanz fristgerecht einreichte (vgl. Eingangsstempel der Vorinstanz vom 15. Februar 2018 auf Urk. 13). Die Vorinstanz leitete die Eingabe der Ge- suchstellerin am 20. Februar 2018 an das Obergericht weiter (vgl. die an Urk. 13 angehefteten Couverts), wo sie am 21. Februar 2018 einging (vgl. Eingangsstem- pel der Kammer auf Urk. 13). Die Rechtsmittelfrist gilt als gewahrt (vgl. BGE 140 III 636 E. 3.7). b) Die Gesuchstellerin bezeichnet ihre Eingabe als "Einsprache" (Urk. 13). Zulässiges Rechtsmittel gegen die vorinstanzliche Kostenregelung ist die Beschwerde (vgl. Art. 110 ZPO), wie dies die Vorinstanz korrekt belehrt hatte (Urk. 14 Dispositiv-Ziffer 6; eine Rechtsmittelbelehrung betreffend das Nichteintre- ten auf das gemeinsame Scheidungsbegehren fehlt). Die Rechtsmitteleingabe der Gesuchstellerin ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen. 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. 4. a) Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass die Gesuchsteller die Kostenvorschüsse (in der Höhe von je Fr. 900.–) innert
der ihnen angesetzten Fristen zur Leistung derselben nicht bezahlt hätten, so dass es an einer Prozessvoraussetzung fehle und auf das gemeinsame Schei- dungsbegehren nicht einzutreten sei (Urk. 14 S. 2). Dieses Vorgehen wird von der Gesuchstellerin nicht moniert. Es ist auch nicht zu beanstanden: Das Nichteintre- ten ist die vom Gesetz vorgesehene und angedrohte Folge (Art. 101 Abs. 3 ZPO). b) Die Gesuchstellerin beanstandet die Ausfällung einer Gerichtsge- bühr von Fr. 400.– und verlangt deren Aufhebung. Sie begründet dies mit ihrer misslichen finanziellen Situation. Sie und der Gesuchsteller seien arbeitslos und hätten den Kostenvorschuss nicht bezahlen können. Sie fände es nicht gerecht, dass ihnen deswegen nun Kosten von insgesamt Fr. 400.– auferlegt würden. Ent- sprechend seien ihnen die Kosten von Fr. 400.– zu erlassen (Urk. 13). c) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vor Vorinstanz war ein gemeinsames Scheidungsbegehren. Es liegt kein Fall vor, für welchen im Sinne von Art. 113 ff. ZPO eine besondere Kostenregelung gilt bzw. keine Kosten zu er- heben sind. Auch stellen die Gesuchsteller – trotz entsprechender Belehrung in der Verfügung vom 3. November 2017 (Urk. 5 S. 3) – kein Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege. Entsprechend hatte die Vorinstanz zufolge Nichteintretens auf das Scheidungsbegehren die Gerichtskosten von Amtes wegen festzusetzen (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die von ihr festgesetzte Höhe der Entscheidgebühr be- gründete die Vorinstanz nicht ausdrücklich (Urk. 14 S. 2). Sie ist für das vor- instanzliche Verfahren nach der Gerichtsgebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) festzusetzen (Art. 96 ZPO). Nach dieser beträgt die Gebühr in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach § 5 GebV OG in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.–. Für ein (durchgeführtes) Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren, bei welchem sich die Parteien umfassend geeinigt haben, kann diese Gebühr bis auf die Hälfte herabgesetzt werden, womit sich ein Rahmen von Fr. 150.– bis zu Fr. 13'000.– ergibt (§ 6 Abs. 2 lit. a und § 5 GebV OG). Innerhalb dieses Rahmens ist die Gebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles zu bemessen (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Die Gesuchstellerin ist darauf hinzuweisen, dass ein Aufwand und damit einhergehende Gerichtskosten bereits mit dem Einreichen der Klage
bzw. des Scheidungsbegehrens bei Gericht generiert werden, ungeachtet der Tatsache, ob der Kostenvorschuss geleistet wird oder nicht (vgl. BGE 139 III 334). Entgegen der Annahme der Gesuchstellerin, es seien der Vorinstanz keine Kos- ten entstanden (Urk. 13), waren folgende Arbeiten erforderlich: Das Anlegen ei- nes Verfahrens, die Prüfung des Scheidungsbegehrens und der Prozessvoraus- setzungen, das Erstellen der Vorladung samt Fristansetzung zur Leistung eines Kostenvorschusses (Urk. 5) und die Ansetzung der Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses (Urk. 9). Sodann war die Anhörung und Vergleichsverhand- lung vom 26. Januar 2018 vorzubereiten (dieser blieben die Gesuchsteller unent- schuldigt fern; Prot. S. 5). Schliesslich hatte die Vorinstanz die angefochtene Ver- fügung zu erlassen und diese an die Gesuchsteller zu versenden (Urk. 14). Die von der Vorinstanz festgesetzte Spruchgebühr von Fr. 400.– erweist sich im Hin- blick auf den ihr erwachsenen Aufwand als angemessen und ist nicht zu bean- standen. d) Wollte die Gesuchstellerin auch eine Beschwerde im Namen des Gesuchstellers und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsteller) erheben, wäre sie dazu nicht legitimiert. Sie reicht keine entsprechende Vollmacht zu den Akten und zeigt auch nicht auf, inwiefern sie dazu berechtigt sein sollte. Entsprechend wäre diesfalls nicht darauf einzutreten. Sollte die Gesuchstellerin des Weiteren ein Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren stellen wollen, wäre es verspätet und daher abzuweisen gewesen. Nur in Ausnahmefällen kommt eine rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 119 Abs. 4 ZPO in Betracht. Ein solches Gesuch hätte sie vor Vorinstanz einreichen müssen. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, welche eine solche Ausnahme rechtfertigen würden. e) Die Vorinstanz auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 400.– den Gesuchstellern je zur Hälfte (Urk. 14 Dispositiv-Ziffer 3). Die Verteilung der Ge- richtskosten beanstandet die Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren nicht (Urk. 14). f) Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde der Gesuchstel- lerin als unbegründet und ist abzuweisen. Entsprechend kann davon abgesehen
werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchstellers und eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 Abs. 1 und Art. 324 ZPO). 5. a) Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 ZPO). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Beschwerdever- fahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Die Spruchgebühr ist gestützt auf § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 100.– festzuset- zen. b) Unklar ist, ob die Gesuchstellerin mit ihrem Vorbringen, sie sei arbeitslos und habe keine Einkünfte (Urk. 13), sinngemäss ein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren stellen will. Eine Person hat gestützt auf Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Ginge man von einem solchen Gesuch aus, hätte dieses im Lichte der vorstehenden Erwägungen zufolge Aussichtslo- sigkeit der Beschwerde abgewiesen werden müssen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwer- deverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstellerin aufer- legt. 4. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen.
Zürich, 19. April 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
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