Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC180005-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. O. Canal Beschluss und Urteil vom 12. April 2018
i n Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Ehescheidung (Art. 114 ZGB) / Sistierung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 8. Februar 2018; Proz. FE150197
Erwägungen: 1. 1.1. A._____ und B._____ haben am tt. November 2005 geheiratet. Ihrer Ehe entspross die am tt.mm.2007 geborene Tochter, C._____ (act. 6/2). A._____ ist zudem Vater von zwei ausserehelichen Söhnen (D., geb. tt.mm.2005, und E., geb. tt.mm.2008; vgl. act. 6/17/1). Am 2. Dezember 2015 reichte A._____ eine Scheidungsklage beim Bezirksgericht Meilen (nachfolgend Vo- rinstanz) ein (act. 6/1). 1.2. Seit November 2016 stehen sich die Ehegatten in einem Feststellungs- und Grundbuchberi chti g ungsve rfa hre n (Geschäfts-Nr.: CG160040-G, nachfolgend Verfahren CG160040) vor Vorinstanz gegenüber, in welchem B._____ als Kläge- rin auftritt. Die Beklagten sind A._____ und sei ne Mutter. Das Verfahren dreht si ch um di e Wohnung an der ... [Strasse] i n ... [Ort], die bis zu deren Verkauf im Gesamteigentum der Ehegatten stand. Am 17. Dezember 2008 verkauften die Ehegatten die Wohnung für Fr. 2'050'000.– an F., den zwi schenzei tli ch ver- storbenen Vater von A.. Um nach dem Verkauf in der Wohnung blei ben zu können, schlossen die Ehegatten mit F._____ einen Mietvertrag ab. Der Mietzins beträgt Fr. 1'555.–. Ende 2013 trennten sich die Ehegatten. Im Rahmen eines Eheschutzverfa hrens schlossen sie eine Vereinbarung, nach welcher die eheliche Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens B.______ zugewi esen wurde. Nach dem Tod von F._____ ging das Eigentum an der Wohnung auf di e Mutter von A._____ über, da dieser sowie seine Schwester im Jahr 2002 erbvertraglich auf den Pflichtteil verzichtet hatten. Im Verfahren CG160040 beantragt B._____ die Feststellung der Nichtigkeit des erwähnten Verkaufs und macht geltend, die Woh- nung sei für Fr. 2'050'000.– verkauft worden, obwohl sie gemäss konservativer Schätzung des HEV im Dezember 2008 einen Wert von Fr. 3'405'000.– gehabt habe (vgl. act. 2 S. 2 f. Rz 3, act. 6/9/12, act. 6/25, act. 6/71 S. 4, act. 6/72 S. 4 ff., act. 12 S. 4). 1.3. Im Scheidungsverfahren hat die Vorinstanz bis anhin am 25. Oktober 2016 eine Einigungsverhandlung durchgeführt (vgl. Prot. Vi S. 12 f.), mit Verfügung
vom 25. Oktober 2016 das Verfahren zwecks aussergerichtlichen Vergleichsge- sprächen bis zum 31. Januar 2017 sistiert (vgl. act. 6/40 und Prot. Vi S. 12 f.) so- wie mit Verfügung vom 17. September 2017 das Armenrechtsgesuch von A._____ abgewiesen und ihn zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 45'000.– an B._____ verpflichtet (vgl. act. 6/60). Diesen Entschied zog A._____ an das Obergericht weiter. Auf Gesuch von B._____ vom 10. Januar 2018 sistierte die Vorinstanz das Verfahren zunächst bis zum Vorliegen des ober- gerichtlichen Entscheids über die Leistung des Prozesskostenvorschusses (vgl. act. 6/71 und act. 6/83). Nachdem am 15. Januar 2018 bei der Vorinstanz die Klagebegründung eingegangen war (vgl. act. 6/73) und die Kammer den erwähn- ten angefochtenen Entscheid der Vorinstanz mit Beschluss und Urteil vom 25. Januar 2018 (Geschäfts-Nr. LY170042-O) aufgehoben hatte (vgl. act. 6/84), sistierte die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. Februar 2018 das Scheidungsver- fahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens CG160040 (vgl. act. 3 = act. 5 = act. 6/87, nachfolgend zitiert als act. 5). 1.4. Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2018 hat A._____ (nachfolgend Beschwer- deführer) gegen die Sistierungsverfügung vom 8. Februar 2018 rechtzeitig Be- schwerde erheben lassen, mit welcher er die Aufhebung der Sistierung verlangt (vgl. act. 2; zur Rechtzeitigkeit siehe act. 4/2 und act. 6/88/2). Den Kostenvor- schuss von Fr. 1'000.– für das Beschwerdeverfahren leistete der Beschwerdefüh- rer auf erste Aufforderung hin (vgl. act. 7-9), und B._____ (nachfolgend Be- schwerdegegnerin) reichte ihre Beschwerdeantwort i nnert Fri st ein. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde und ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. act. 12; zur Rechtzeitigkeit siehe act. 11). Die Akten der Vo- rinstanz wurden beigezogen (vgl. act. 6/1-91). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Der angefochtene Sistierungsentscheid fällt unter die Kategorie der prozess- leitenden Verfügungen und unterliegt der zehntägigen Beschwerdefrist von Art. 321 Abs. 2 ZPO. Die Anordnung der Sistierung ist ohne weitere Vorausset- zung mit Beschwerde anfechtbar (Art. 126 Abs. 2 ZPO), mi thi n braucht ei n ni cht leicht wiedergutzumachender Nachteil nicht vorzuliegen (vgl. BGE 141 III 270 =
Pra 106 [2017] Nr. 31, siehe ferner auch ZK ZPO-STAEHELIN, 3. A., Art. 126 N 8). Mit der Beschwerde kann die unri chti ge Rechtsanwendung und di e offensi chtli ch unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 2.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig, schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als zuständiger Beschwerdeinstanz eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und somit zur Berufung legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 3. 3.1. Das Gericht kann ein Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich dann sistiert werden, wenn der Ent- scheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Ei ne Si sti erung mi t Bli ck auf ei n anderes Verfahren kommt ni cht nur i n Fra- ge, wenn dieses eine identische Klage zwischen den gleichen Parteien betrifft; sie kann etwa auch zur Vermeidung inkohärenter Entscheide oder deshalb erfolgen, weil durch den Entscheid im anderen Verfahren eine bedeutende Vereinfachung des zu sistierenden Verfahrens erwartet werden kann (vgl. ZK ZPO-S TAEHELIN, 3. A., Art. 126 N 3, BK ZPO I-FREI, Art. 126 N 3, KAUFMANN, D IK E-Komm-ZPO, 2. A., Art. 126 N 8). Da eine Sistierung regelmässig zu einer Verfahrensverzöge- rung führt, darf sie im Lichte des in Art. 124 Abs. 1 ZPO statuierten Gebots der beförderlichen Prozesserledigung indessen nicht leichthin angeordnet werden; sie sollte die Ausnahme bilden, einem echten Bedürfnis entsprechen und nur dann erfolgen, wenn triftige objektive Gründe vorliegen, welche die Fortsetzung des Verfahrens verunmöglichen oder als offenkundig unzweckmässig erschei nen las- sen (vgl. ZK ZPO-S TAEHELIN, 3. A., Art. 126 N 4, BK ZPO I-FREI, Art. 126 N 1, sie- he auch BGer 5A_454/2013 E. 3.1 m.w.H.). Wann eine Sistierung zweckmässig ist, hat das Gericht im Einzelfall nach Ermessen mit der nötigen Zurückhaltung und unter Beachtung des Beschleuni gungsgebots, der Interessen der Parteien sowie der Verfahrensart zu beurteilen (v gl. BK ZPO-F REI, Art. 126 N 1 und N 3; BSK ZPO-G SCHW END, 3. A., Art. 126 N 10, ZK ZPO-STAEHELIN, 3. A., Art. 126
N 3 f.). Die Anforderungen an die Abhängigkeit von der Entscheidung in einem anderen Verfahren sind hoch; im Einzelfall ist genau und kritisch zu prüfen, wie eng der Sachzusammenhang zwischen den beiden Verfahren wirklich ist und ob das Ergebnis des anderen Verfahrens effektiv eine entscheidende präjudizielle Wirkung auf das zu sistierende Verfahren hat (vgl. OFK ZPO-J ENNY, 2. A., Art. 126 N 6, BK ZPO I-F REI, Art. 126 N 4). 3.2. Die Vorinstanz begründet die Sistierung damit, dass das Verfahren CG160040 eine präjudizierende Wirkung auf das Scheidungsverfahren habe. Da- her sei es zweckmässig, das Scheidungsverfahren zu sistieren (vgl. act. 5 E. 3.1.). Eine Verweisung der güterrechtlichen Auseinandersetzung in ein separa- tes Verfahren komme nicht in Betracht, weil das Verfahren CG160040 auch Aus- wi rkungen auf die Höhe der Unterhaltsbeiträge zeitigen könne (vgl. act. 5 E. 3.2.). Sodann seien die Interessen der Beschwerdegegneri n an ei ner Si sti erung höher zu werten als die individuellen Interessen des Beschwerdeführers an einer ra- schen Verfahrenserledigung. Eine ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung kön- ne der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden (vgl. act. 5 E. 3.3.). 3.3. Der Beschwerdeführer erachtet die Sistierung als nicht zweckmässig, da das Verfahren CG160040 nur i nsofern Auswi rkungen auf das Scheidungsverfahren habe, als bei Obsiegen der Beschwerdegegnerin das fragliche Grundstück ins Ei- gentum der Parteien zurückfalle (vgl. act. 2 S. 4 Rz 8). Ob eine Sistierung zweckmässig und der Ausgang des Verfahrens CG160040 abzuwarten sei, könne die Vorinstanz erst dann beurteilen, wenn das Scheidungsverfahren spruchreif sei, mithin die Klageantwort sowie die zweiten Parteivorträge erstatten worden seien. Für die Fortsetzung des Scheidungsverfahrens bedürfe es jedenfalls kei- nes rechtskräftigen Urteils im Verfahren CG160040 (vgl. act. 2 S. 6-8 Rz 12, Rz 14 f., S. 8 f. Rz 16 f.). 3.4. Demgegenüber spricht sich die Beschwerdegegnerin für die Zweckmässig- keit der Sistierung des Scheidungsverfahrens aus mit der Begründung, das Ver- fahren CG160040 habe eine präjudizierende Wirkung auf das Scheidungsverfah- ren, insbesondere i n güter-, unterhalts- und vorsorgerechtlicher Hinsicht. Im We- sentli chen führt si e dazu aus, falls sie im Verfahren CG160040 obsiege, werde sie
im Scheidungsverfahren gestützt auf Art. 121 Abs. 3 ZGB ei n Wohnrecht bean- tragen, und für den Fall, dass sie aus der streitbetroffenen Wohnung auszi ehen müsse, sei i n i hrem Bedarf ei n Mi etzi ns von rund Fr. 3'000.– zu berücksichtigen. Solange das Verfahren CG160040 noch nicht abgeschlossen sei, könne der Scheidungsrichter darüber nicht entscheiden (act. 12 S. 5-9, S. 14 f.) . 3.5. Im Verfahren CG160040 hat das Gericht die Gültigkeit des Kaufvertrages vom 17. Dezember 2008 zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerde- gegnerin einerseits sowie dem verstorbenen F._____ andererseits und damit ein- hergehend die Gültigkeit des Eigentumsübergangs auf F._____ zu beurteilen. Obsiegt die Beschwerdegegnerin mit ihrer Klage im Verfahren CG160040, fällt die streitbetroffene Liegenschaft zwar in das Gesamteigentum der Ehegatten zurück. Gegenwärtig steht die streitbetroffene Liegenschaft aber im Eigentum der Mutter des Beschwerdeführers, da sie Alleinerbin im Nachlass von F._____ ist (vgl. E. 1.2. oben, s. auch act. 6/25). Die Liegenschaft stellt somit keinen Bestandteil des ehelichen Vermögens bzw. der Gütermassen der Parteien dar, mithin ist sie bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung auch ni cht zu berücksi chti gen. Ei n Entscheid über die Scheidung und deren Nebenfolgen ist daher möglich, und bei diesem Entschei d bliebe es auch, wenn die Beschwerdegegnerin im Verfahren CG160040 unterläge. Obsiegt die Beschwerdegegnerin mit ihrer Klage im Verfahren CG160040, und i st das Scheidungsverfahren noch pendent, so ist die Liegenschaft bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung miteinzubeziehen. Sollte das Scheidungs- verfahren hingegen bereits erledigt sein, ist das Scheidungsurteil auf Klage einer Partei in einem Nachverfahren zu ergänzen, d.h. es ist über den noch nicht beur- tei lten güterrechtli chen Anspruch zu befi nden (vgl. FamKomm Scheidung- S TE CK/FANKHAUSER, 3. A., Bd. II, Anh. ZPO Art. 283 N 17, ZR 90/1991 Nr. 90, siehe zur Abgrenzung zwischen Nachverfahren und Abänderung BK ZGB- B ÜHLER/SPÜHLER, 3. A., 1980, Vorbemerkungen zu Art. 149-157 N 94). In diesem Verfahren wäre auch einem entsprechenden Antrag auf Ei nräumung eines Wohn- rechts (vgl. Art. 121 Abs. 3 ZGB) Beachtung zu schenken. Den allfälligen sich aus dem Nachverfahren ergebenden Auswirkungen auf die Unterhaltsleistungen kann
im Rahmen des Nach- bzw. in einem Abänderungsverfahre n ebenfalls Rechnung getragen werden (vgl. Art 129 und Art. 134 ZGB). Was die Beschwerdeführerin konkret meint, wenn sie ausführt, das Ergebnis des Verfahrens CG160040 wirke sich auch auf die "vorsorgerechtlichen Nebenfolgen" aus (vgl. act. 12 S. 9), ist un- klar. Geht die Beschwerdegegnerin von der sog. "Kompensation Vorsorge" aus und damit vom Ausgleich allfälliger künftiger nachehelicher Einbussen, weil sie wegen der Kinderbetreuung in den Jahren nach der Scheidung keiner oder nur einer beschränkten Erwerbstätigkeit wird nachgehen und deshalb nicht die vollen Beiträge in die eigene Altersvorsorge wird einbezahlen können, dann ist diese Kompensation im Rahmen des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen, so- fern die entsprechenden finanziellen Mittel vorhanden sind (vgl. BGE 135 III 158 E. 4.1). Bezieht sich die Beschwerdegegnerin hingegen auf den Vorsorgeaus- glei ch i m Si nne von Art. 122 ff. ZGB, für welchen der 1. Januar 2017 als Stichtag gilt (vgl. OGer ZH LC160041 vom 23. Juni 2017 E. II.1 3 ), so ist vorliegend ni cht erkennbar, i nwi efern das Verfahren CG160040 eine präjudizielle Wirkung auf die Teilung der beruflichen Vorsorge haben soll, zumal der Beschwerdeführer unab- hängig von den fi nanzi ellen Verhältni ssen nach der güterrechtli chen Ausei nan- dersetzung die hälftige Tei lung beantragt (vgl. act. 6/73 S. 2). Etwas anderes macht die Beschwerdegegnerin denn auch nicht geltend. Nach dem Gesagten hängt das Scheidungsverfahren bzw. der Entscheid über die Scheidungsfolgen weder vom Ausgang des Verfahrens CG160040 ab noch besteht die Gefahr, dass (in Bezug auf die Liegenschaft) sich widerspre- chende Urteile ergehen könnten. Triftige objektive Gründe, welche die Fortset- zung des Scheidungsverfahrens verunmöglichen oder als offenkundig unzweck- mässig erscheinen lassen, wurden weder vorgebracht noch sind solche ersicht- lich, und es ist auch nicht zu erwarten, dass eine Sistierung zu einer klaren Ver- einfachung des Scheidungsverfahrens beitragen würde. Die Beschwerde ist damit gutzuhei ssen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Vorinstanz wird das Verfahren mit der gebotenen Zügigkeit zu fördern haben.
5.2. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit die unterliegende Partei nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Die Beschwerdegegnerin ist folglich antragsge- mäss zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezah- len (vgl. act. 2 S. 2). Die Parteientschädigung ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. b der AnwGebV auf Fr. 1'250.– festzusetzen. Ein Mehrwertsteuerzuschlag wurde nicht verlangt und ist demnach auch nicht zu gewähren (vgl. das Kreisschreiben der Verwal- tungskommission des Obergerichts vom 17. Mai 2006). Es wird beschlossen: 1. Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltli- che Rechtspflege bewilligt, und es wird ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Beschwerdegegnerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 2. Schri ftli che Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntni s. Es wird erkannt: 1. In Guthei ssung der Beschwerde wird die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Meilen vom 8. Februar 2018 aufgehoben. Die Vorinstanz wird das Scheidungsverfahren beförderlich zu behandeln haben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdegeg- neri n auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht ge- mäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
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