Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC180001-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 2. Februar 2018
i n Sachen
A._____, Dr. iur., Beiständin des Kindes und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht
betreffend Ehescheidung (Kindesvertretung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Ver- fahren am Bezirksgericht Horgen vom 14. Dezember 2017 (FE100145-F)
Erwägungen: 1. a) Der Kläger und die Beklagte des vorinstanzlichen Scheidungsver- fahrens sind seit tt. Dezember 1997 verheiratet und haben einen Sohn, geboren am tt.mm.2000; das Scheidungsverfahren ist seit dem 14. Juni 2010 hängi g. Auch die erkennende Kammer war bereits verschiedentlich mit dem Verfahren befasst (zuletzt LY150037-O; vgl. auch LP120001-O und LP080044-O betreffend Ehe- schutz). Mit Verfügung vom 28. Juli 2010 ordnete die Vorinstanz für den Sohn ge- stützt auf Art. 146 Abs. 1 aZGB die Vertretung im Prozess durch einen Beistand an (Vi-Urk. 9) und die Sozialbehörde ... ernannte in der Folge Dr. i ur. A._____ als Beiständin mit dem Auftrag, im Scheidungsverfahren der Parteien die Interessen des Kindes zu vertreten und, soweit es um die Zuteilung der elterlichen Sorge, um grundlegende Fragen des persönlichen Verkehrs oder um Kindesschutzmass- nahmen geht, Anträge zu stellen und nötigenfalls Rechtsmittel einzulegen (Vi- Urk. 16/1). b) Mit Eingabe vom 4. September 2017 stellte die Beiständin das Gesuch um Mandantsniederlegung. Sie machte geltend, es sei i m Zusammenhang mi t den Sommerferien 2017 zu einem Kontaktabbruch des Sohnes zum Kläger ge- kommen und der Sohn verweigere seither auch den Kontakt zu ihr, sodass sie ih- re Aufgabe, die Interessen des Sohnes zu vertreten, nicht mehr erfüllen könne (Vi-Urk. 474). Nach Einholung von Stellungnahmen entschied die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Dezember 2017, die Vertretung des Sohnes werde weiterge- führt (Vi-Urk. 500 = Urk. 2). c) Hiergegen hat die Beiständin des Kindes am 4. Januar 2018 fristge- recht (Vi-Urk. 501/3) Beschwerde erhoben. Mit dieser stellt sie die Beschwerde- anträge (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei die Verfügung vom 14.12.2017 aufzuheben und das Gesuch der Beiständin um Mandatsniederlegung vom 04.09.2017 gutzuheissen; 2. Es sei die Beiständin aus ihrem Amt zu entlassen; 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers und der Beklagten."
d) Der relevante Teil der vorinstanzlichen Akten wurde beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). e) Der Kläger hat am 10. November 2017 gegen die vorinstanzliche Ge- richtsbesetzung ein Ablehnungsbegehren eingereicht (Urk. 2 S. 5). Dieses ist der- zeit bei der Verwaltungskommission des Obergerichts unter der Geschäfts-Num- mer VV170004-O pendent. 2. a) Die Vorinstanz erwog, eine Aufhebung der Kindesvertretung, wel- che praktisch eine Kindesschutzmassnahme darstelle, während des laufenden Verfahrens sei möglich; allerdings sei grosse Zurückhaltung geboten, wenn diese, wie vorliegend, wegen wichtiger Gründe im Sinne von Art. 146 aZGB angeordnet worden sei. Die Situation seit Bestellung der Beiständin vor sieben Jahren habe sich insofern geändert, als der Sohn mittlerweile 17-jährig und in der Lage sei, seinen Willen selber zu bilden und zu äussern. Allerdings habe sich die Situation insofern nicht geändert, als sich die Eltern des Sohnes nach wie vor in einem schweren Konflikt befänden und die Fronten verhärtet seien. Der Sohn habe sich in letzter Zeit von seinem Vater distanziert. Gerade in dieser Situation sei es wich- tig, dass er eine neutrale Ansprechperson habe, mit der er sich besprechen und bei der er Rat holen könne. Daran ändere nichts, dass er derzeit den Kontakt mit der Beiständin vermeide; es könne jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass er künftig auf deren Unterstützung angewiesen sei, insbesondere wenn er wieder ei ne Annäherung i n Betracht zi ehe. Gemäss der Beiständin selber werde die be- stehende Besuchsrechtsregelung anzupassen sein; eine entsprechende Antrag- stellung liege im Aufgabenbereich der Beiständin. Schliesslich mache die Weiter- führung der Beistandschaft auch deshalb Sinn, damit während des Kontaktab- bruchs bis zur Volljährigkeit ein Mindestmass an gegenseitiger Information zwi- schen dem Sohn und dem Vater sichergestellt werden könne. Die Beistandschaft sei daher weiterzuführen (Urk. 2 S. 3-5). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk-
ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO- Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.); was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Soweit daher in der Beschwerde- schrift bloss die eigene Sicht zum Sachverhalt und zu den rechtlichen Folgen dar- gelegt wird, ohne konkreten Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen und oh- ne konkrete Beanstandung derselben (Urk. 1 S. 2 ff.), ist darauf nicht weiter ein- zugehen. c) Die Beiständin des Kindes macht beschwerdeweise geltend, seit den Sommerferien seien alle Kontaktversuche von ihr zum Sohn erfolglos geblieben; sie habe weder auf SMS, WhatsApp, Telefonate oder Briefe eine Antwort erhal- ten. D a es i hr ni cht mögli ch sei , mi t dem Sohn zu sprechen, könne si e auch ni cht dessen Interessen vertreten. Das von der Vorinstanz angeführte Argument der Weiterführung der Beistandschaft zwecks gegenseitiger Information verkenne, dass es sich vorliegend nicht um eine Beistandschaft nach Art. 308 ZGB handle, sondern um eine Prozessbeistandschaft nach Art. 146 aZGB. In dieser gehe es darum, die Interessen und Wünsche des Kindes im Prozess einzubringen, wozu eine eigenständige Abklärung des Kindeswillens gehöre. Dies sei beim Sohn auf- grund von dessen starkem Loyalitätskonflikt über die ganze Zeit nicht mögli ch gewesen. Um die bestehende Besuchsrechtsregelung anzupassen, sei der Kin- deswille zu eruieren; da sich der Sohn jedoch jeglichem Kontaktversuch entziehe, sei es i hr unmöglich, eine ihm entsprechende Regelung zu beantragen. Aufgabe der Kindesvertretung sei ni cht, als Informati onsaustauschstelle zur Verfügung zu stehen, wie dies primär der Kläger wünsche, sondern den Kindeswillen vor Ge- richt zu vertreten (Urk. 1 S. 4 ff.). Die Beiständin macht in ihrer Beschwerde damit im Wesentlichen geltend, dass sie ihre Aufgabe nicht erfüllen könne, weil der Sohn den Kontakt mit ihr ver- weigere und sie daher dessen Willen (den sie im Prozess einbringen sollte) ni cht eruieren könne. Dass die Gründe, die zur Anordnung der Prozessvertretung des Sohnes geführt haben, nicht mehr bestehen würden, wird dagegen weder in der
angefochtenen Verfügung erwogen noch in der Beschwerde geltend gemacht, und auch die vorinstanzliche Erwägung, dass sich die Eltern des Sohnes nach wie vor in einem schweren Konflikt befinden würden und die Fronten verhärtet seien, wird in der Beschwerde nicht als unzutreffend beanstandet. Dass der Sohn aktuell den Kontakt mit der Beiständin verweigert und diese daher dessen Wün- sche und Wi llen ni cht ermi tteln und i n den Prozess ei nbri ngen kann, i st als Ent- scheid des Sohnes hi nzunehmen. Die Kontaktverweigerung dürfte jedoch als Trotzreaktion des Sohnes darauf, dass sei nen Wünschen ni cht sofort nachge- kommen werden konnte (vgl. Urk. 1 S. 3), zu verstehen sein; er kann jederzeit da- rauf zurückkommen und den Kontakt zur Beiständin wieder aufnehmen, wenn er einsieht, dass nur auf diese Weise seine Position si nnvoll in den Prozess einge- bracht werden kann. Solange der Sohn auf Versuche der Beiständin zur Kontakt- aufnahme nicht reagiert, wird dieser jedenfalls kein Vorwurf zu machen sei n, wenn sie die Position des Sohnes nicht in den Prozess einbringen kann. Schliess- lich erscheint es gerade mit Blick auf die von der Beiständin angesprochene (Urk. 1 S. 6) vergangene Prozessdauer und darauf, dass der Sohn am tt.mm.2018 voll- jährig werden wird, auch wenig sinnvoll, die mit der Situation vertraute Beiständin jetzt zu entlassen und bei Bedarf wieder einzusetzen oder gar durch eine andere Beiständin zu ersetzen. d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine nicht vermögensrecht- liche Streitigkeit. Umständehalber ist für das Beschwerdeverfahren von einer Er- hebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Züri ch, 2. Februar 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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