Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC170045-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw C . Funck Urteil vom 11. Januar 2018
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
B._____, lic. iur., Rechtsanwalt, Beschwerdegegner
betreffend Ehescheidung (Honorar)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 22. November 2017; Proz. FE160296
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 14. September 2016 hatte C._____ eine Scheidungsklage gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhoben (act. 5/1). Im darauf- hin durchgeführten Scheidungsverfahren wurde die Beschwerdeführerin durch Rechtsanwalt lic. iur. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) vertreten (vgl. act. 5/15), wobei der Beschwerdegegner mi t Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur (nachfolgend: Vorinstanz) vom 16. Februar 2016 als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin bestellt wurde (act. 5/43). Mit unbegründetem Urteil vom 25. Oktober 2017 wurde die Ehe zwischen C._____ und der Beschwerdeführerin schliesslich geschieden, wobei die Kosten für den unbegründeten Entscheid je hälftig auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen wurden (act. 5/76). Eine Begründung wur- de in der Folge nicht verlangt und der Entscheid erwuchs in Rechtskraft (vgl. act. 5/85-86). 1.2. Mit Eingabe vom 7. November 2017 reichte der Beschwerdegegner der Vor- instanz seine Honorarnote ein und ersuchte um eine Entschädigung von total Fr. 4'433.35 (act. 3/4 = act. 5/84). Die Vorinstanz entschied daraufhin mit Verfü- gung vom 22. November 2017, den Beschwerdegegner für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin wie beantragt mit total Fr. 4'433.35 aus der Gerichtskasse zu entschädigen (act. 3/3 = act. 4 = act. 5/87; nachfolgend zitiert als act. 4). 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Dezember 2017, am 7. Dezember 2017 der Schweizerischen Post übergeben, rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Die Akten des Scheidungsver- fahren zwi schen C._____ und der Beschwerdeführerin wurden beigezogen (act. 5/1-94). Das Einholen einer Stellungnahme des Beschwerdegegners ist nicht erforderlich (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO); das Verfahren erweist sich als spruchreif. Dem Beschwerdegegner ist mit dem vorliegenden Entscheid lediglich eine Kopie der Beschwerde zuzustelle n.
2.1. Der Entscheid über die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands nach Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO stellt als Bestandteil der Liquidation der Prozess- kosten einen Kostenentscheid nach Art. 110 ZPO dar, der selbständig mit Be- schwerde nach Art. 319 ff. ZPO anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO; OGer ZH PC150063 vom 14. Januar 2016 E. II.1; ZR 111 Nr. 53). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und be- gründet einzureichen. Das bedeutet einerseits, dass konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen si nd, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzli che Entscheid angefochten wird. Bei Laien wird sehr wenig verlangt; als Antrag ge- nügt ei ne – allenfalls in der Begründung enthaltene – Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll (vgl. et- wa OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2; Hungerbühler /Buc her , D IK- E-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 16 und 26). Im Rah- men der Begründung ist andererseits darzulegen, an welchen Mängeln der vor- i nstanzli che Entscheid leidet. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit ande- ren Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Ein- zelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (vgl. etwa ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 14 f.). Bei Parteien ohne anwaltli- che Vertretung wird an die Begründungslast ebenfalls ein weniger strenger Mass- stab angelegt (OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Enthält die Be- schwerde keinen rechtsgenügenden Antrag und keine Begründung, ist darauf ni cht einzutreten (vgl. statt vieler: Hungerbühler /Buc he r, D IKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46). 2.2. Die Beschwerdeführerin reicht ihre Beschwerde in schriftlicher Form ein, stellt jedoch keine ausdrücklichen Anträge (vgl. act. 2). Allerdings kann ihrer Ein- gabe entnommen werden, dass sie ni cht mit der Entschädigung des Beschwer- degegners in ihrem Namen einverstanden ist (vgl. act. 2). I m Hinblick darauf, dass sie Laie ist, ist daher anzunehmen, sie beantrage sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Abweisung des Antrages des Beschwerde- gegners. Da die Beschwerde im Übrigen – ebenfalls unter Berücksi chti gung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin ihre Eingabe ohne anwaltliche Hilfe ve rfasste – eine Begründung enthält, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.3. Mit der Beschwerde kann die unri chti ge Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz hat den Entscheid nicht auf alle mögli- chen Mängel hin zu untersuchen, vielmehr beschränkt sie sich darauf, – abgese- hen von offensi chtli chen Mängeln – die Beanstandungen des Beschwerdeführers zu beurteilen (vgl. BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016, E. 5.2 m.w.H., zur Be- rufung, was erst recht für die Beschwerde gelten muss). 3.1. Die Vorinstanz erwog, das von C._____ eingeleitete Verfahren habe in tat- sächlicher Hinsicht einige Schwierigkeiten bereitet, es hätten zwei Verhandlungen stattgefunden und es habe eine kurze Klageantwort verfasst werden müssen. Auch seien die vorprozessualen Bemühungen zu berücksichtigen. In Anwendung der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 erscheine die vom Beschwerdegegner beantragte Entschädigung als angemes- sen (act. 4). 3.2. In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, der Beschwerdegegner habe sie nicht wirklich unterstützt, sondern vielmehr der Gegenpartei geholfen. Daher sei sie nicht damit einverstanden, dass der Be- schwerdegegner in ihrem Namen entschädigt werde, vielmehr müssten die ent- sprechenden Kosten C._____ belastet werden. Weiter erhebt die Beschwerdefüh- rerin Vorwürfe gegenüber der Vorinstanz, indem sie geltend macht, von dieser während des Verfahrens unangemessen behandelt worden zu sein. Auch führt sie aus, die Vorinstanz sei von C._____ im Hinblick auf die Urteilsfällung bestochen worden (act. 2). 4.1. Der unentgeltliche Rechtsbeistand wird vom Kanton angemessen entschä- digt, wenn die unentgeltlich prozessführende Partei unterliegt (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO) bzw. keine Parteientschädigung zugesprochen erhält. Die Entschädi- gung des Beschwerdegegners aus der Staatskasse, wobei die Beschwerdeführe- ri n i m Si nne von Art. 123 Abs. 1 ZPO zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist, ist folglich nicht zu beanstanden, wurde der Beschwerdefüh- rerin im Scheidungsurteil vom 25. Oktober 2017 doch keine Parteientschädigung zugesprochen. Um zu erreichen, dass ihr ehemaliger Ehemann C._____ die Kos-
ten ihres unentgeltlichen Rechtsvertreters tragen müsste, hätte die Beschwerde- führeri n das fragliche Scheidungsurteil anfechten und beantragen müssen, C._____ habe ihr bzw. dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu be- zahlen. Mit einer Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid kann die Be- schwerdeführerin dies hingegen nicht erreichen; damit könnte sie höchstens gel- tend machen, die zugesprochene Entschädigung sei zu hoch. Dies tut sie jedoch ni cht und es i st auch ni cht ersi chtli ch, dass der Vori nstanz bei der Festlegung der Entschädi gung ei n offensichtlicher Fehler unterlaufen wäre. 4.2. Was die übrigen Vorwürfe der Beschwerdeführerin betrifft, so vermögen die- se am soeben dargelegten Ergebnis nichts zu ändern. Die Höhe des Anwaltsho- norars hängt ni cht vom Erfolg ab, und nur ganz krasse Fehlleistungen des Vertre- ters könnten eine Reduktion rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin kritisiert mit ehrenrühri gen Formuli erungen ("ein Stück Scheisse" ─ "kriminelles Monster") vor allem ihren geschiedenen Mann und den erstinstanzlichen Richter. Abgesehen davon, dass auch diese Vorwürfe nicht wirklich substanziert sind, wird eine allfäl- lige Verwicklung des Anwaltes in kriminelle Machenschaften zwar unterstellt, aber nicht näher dargestellt. Darauf kann und darf beim Festsetzen des Honorars nicht eingegangen werden. 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 250.– festzusetzen sind, der unterliegenden Beschwerdeführeri n aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteienentschädigungen sind keine zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht aufgrund ihres Unterliegens und dem Beschwerdegeg- ner nicht mangels Umtrieben im vorliegenden Verfahren, die es zu entschädigen gölte. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C . Funck
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