Non-entry on appeal against court advance payment order

PC170044Obergericht13.12.2017Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich High Court dismissed the plaintiff’s appeal against a first-instance order requiring an CHF 8,000 advance on costs in proceedings seeking supplementation of a German divorce judgment. The appeal had been filed only conditionally, depending on whether legal aid would also need to be requested, but the court held such conditional remedies inadmissible. It further found that a pending legal-aid application would suspend the advance-payment deadline, so the appellant lacked a present disadvantage, and that the filing contained no proper reasoning. The appeal was therefore not entered upon. Court fees of CHF 800 were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded to the respondent.

Omnilex-Regeste

Art. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 321 Abs. 1, Art. 322 Abs. 1 ZPO; bedingungsfeindliches Rechtsmittel und fehlende Beschwer bei aufschiebender Wirkung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Ein Rechtsmittel ist unzulässig, wenn es nur für den Fall erhoben wird, dass gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt werden müsste. Wird ein solches Gesuch innert Vorschussfrist eingereicht, hemmt es den Lauf der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses; bis zum rechtskräftigen Entscheid darüber darf kein Nichteintretensentscheid wegen Nichtleistung ergehen. Mangels aktueller Beeinträchtigung fehlt es dann an der Beschwer. Unabhängig davon ist auf eine Beschwerde nicht einzutreten, wenn sie sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und keine hinreichende Begründung enthält.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC170044-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Beschluss vom 13. Dezember 2017

i n Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwälti n X._____

gegen

B._____, Beklagter und Beschwerdegegner

betreffend Ergänzung Scheidungsurteil (Kostenvorschuss)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 13. November 2017 (FP170163-L)

Erwägungen: 1.1 Am 27. September 2017 reichte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz ein Begehren um Ergänzung des Schei- dungsbeschlusses des Familiengerichts am Amtsgericht Konstanz vom 25. Okto- ber 2011 (Verfahren 6 F 56/11) ein (Urk. 4/1). Nach Eingang der mit Verfügung der Vorinstanz vom 20. Oktober 2017 verlangten Einzelvollmacht (Urk. 4/4; Urk. 4/7) wurde der Klägerin mit Verfügung vom 13. November 2017 eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 8'000.– zu lei sten mit folgendem Hinweis: "Wird innert der in Ziffer 1 dieser Verfügung an- gesetzten Frist ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, wird zunächst über dieses Gesuch entschieden, und es ist keine Beschwerde einzureichen" (Urk. 4/8). 1.2 Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 23. November 2017 innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf ersatzlose Aufhebung der Verpflichtung zur Leistung des Kostenvorschusses (Urk. 1B). 2.1 Die Klägerin bringt vor, nicht in der Lage zu sein, den ihr auferlegten Kostenvorschuss zu bezahlen. Die Beschwerde lege sie "höchst fürsorglich" ein, da sie mit der Vorinstanz telefonisch nicht habe klären können, ob dies erforder- lich sei. Sie werde aber darum bemüht sein, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege fristgerecht vor dem 15. Dezember 2017 vorzulegen (Urk. 1). 2.2.1 Rechtsmittel si nd bedingungsfeindlich (BGE 134 III 332 E. 2.2). Herrscht Unklarheit darüber, ob überhaupt ein Rechtsmittel ergriffen worden ist (und nur dann), hat die Rechtsmittelinstanz gegebenenfalls in Ausübung ihrer richterlichen Fragepflicht abzuklären, ob der Rechtsmittelführer das Rechtsmittel vorbehaltlos aufrechterhalten oder auf dieses vorbehaltlos verzichten will. Ergibt die Prüfung, dass ein Rechtsmittel unzulässig ist, hat ein Nichteintretensentscheid zu erfolgen (Reetz in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318, N 49 f.).

2.2.2 Die vorliegende Rechtsmittelschrift wurde explizit als Beschwerde be- zeichnet und an die angerufene Kammer adressiert und enthält einen Rechtsmit- telantrag. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin anwaltlich vertreten ist. Entsprechend aber ist nicht von einer Unklarheit auszugehen; weitere Abklä- rungen erübrigen sich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein Wille zur Be- schwerdeerhebung klar bestanden hat; die Klägerin aber hat ihre Beschwerde nur für den Fall erhoben, dass sie bei Stellen eines Gesuchs um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege bei der Vorinstanz gleichzeitig die vorinstanzliche Ver- fügung anzufechten hätte. Dies ist – wie soeben ausgeführt – unzulässig, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 2.3 Ohnehi n hat das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 2. Juli 2012 festgehalten, dass ein Gericht bis zum rechtskräftigen Entscheid über ein hängi- ges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege keinen Nichteintretensentscheid we- gen Nichtleistung des Kostenvorschusses fällen dürfe, da der gesuchstellenden Partei bei einer allfälligen Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch erneute Fristansetzung jedenfalls die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, den verlangten Kostenvorschuss (noch) zu bezahlen, ansonsten der Anspruch auf un- entgeltliche Rechtspflege ausgehöhlt würde. So wäre die gesuchstellende Partei gezwungen, den Kostenvorschuss zur Vermeidung eines Nichteintretensent- scheides zu bezahlen, ohne dass über ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege rechtskräftig entschieden wäre (BGer 5A_23/2012 vom 2. Juli 2012, E. 3.1 mit Verweis auf die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere auch BGE 138 III 163 E. 4.2 = Pra 102 (2013) Nr. 98). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege schiebt die Frist zur Vorschuss- leistung gleichsam auf. Wird das Armenrechtsgesuch abgewiesen, so ist die Frist zur Vorschussleistung entweder von Amtes wegen zu erstrecken oder neu anzu- setzen (BGE 138 III 163 E .4.2). Solange über das Gesuch für die unentgeltliche Rechtspflege nicht entschieden worden sei, dürfe das Gericht keinen Kostenvor- schuss verlangen und den Ablauf der Frist bestimmen (BGE 138 III 672 E. 4.2.1 [= Pra 102 (2013) Nr. 24] mit Verweis auf BGE 138 III 163 E. 4.2). Damit aber wä- re der Klägerin – bei Einreichen eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege bei der Vorinstanz während der Frist zur Vorschussleistung –

diese Frist ohnehin aufgeschoben worden und der Klägerin fehlte es an der für das vorliegende Rechtsmittel erforderlichen Beschwer, d.h. sie erleidet keinen Nachteil (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). 2.4 Schliesslich fehlt in der Beschwerde jegliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und damit eine eigentliche Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO). 2.5 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, wes- halb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet wer- den kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist i n Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG und § 11 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Dem Beklagten und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) ist mangels erheblicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzu- sprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zwei ti nstanzli che Verfahren werden der Klägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage ei ner Kopie von Urk. 1B auf dem Rechtshilfeweg, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Ei ne Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 13. Dezember 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: mc

Schlagwörter

non-entryappeal admissibilityconditional appealcourt advance paymentlegal aidstandinglegal interestmotivation requirementcourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the conditional appeal against the advance payment order was admissible.

Extrahierter Entscheid

No. An appeal cannot be filed conditionally on a future legal-aid application; the appellant clearly intended to appeal, but the conditional formulation was inadmissible.

Extrahierte Begründung

Remedies are unconditional. Because the filing expressly contained an appeal request, there was no ambiguity requiring clarification. The appeal was made only on the condition that an application for legal aid would otherwise require simultaneous challenge of the order, which is impermissible.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant had standing to challenge the advance payment order despite being able to request legal aid.

Extrahierter Entscheid

No. If a legal-aid request is filed during the advance-payment period, the deadline is suspended; therefore the appellant suffers no legal disadvantage from the order.

Extrahierte Begründung

Swiss case law holds that a pending legal-aid request suspends the advance-payment deadline. The court therefore reasoned that the appellant lacked a current detriment within the meaning of Article 59(2)(a) CPC.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was sufficiently reasoned.

Extrahierter Entscheid

No. The filing did not engage with the challenged decision and therefore lacked proper reasoning.

Extrahierte Begründung

Under Article 321(1) CPC, an appeal must address the contested decision. The submission contained no substantive criticism of the lower-court order.

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