Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC170041-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichteri n Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. i ur. E. Ferreño Beschluss vom 14. November 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
betreffend Ehescheidung (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Präsidialverfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 31. Oktober 2017 (FE170167-G)
Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 setzte die Vorinstanz den Parteien im Scheidungsverfahren unter anderem Frist zur Leistung eines Ge- richtskostenvorschusses von je Fr. 1'300.– an (Urk. 2). b) Dagegen erhob die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) mit Eingabe vom 6. November 2017, eingegangen am 8. November 2017, fristgerecht Beschwerde (Urk. 1). 2. a) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde geltend, ihr wür- den die finanziellen Mittel fehlen, um den Kostenvorschuss von Fr. 1'300.– bezah- len zu können, weshalb sie die unentgeltliche Rechtspflege beantrage. Sie erziele seit Anfang 2017 kein Erwerbseinkommen, erhalte Kindergeld von monatlich Fr. 200.– und wohne vorübergehend bei Bekannten (Urk. 1 S. 1). b) Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Gesuchstellerin rügt mit ihrer Beschwerde weder ei ne unri ch- tige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts durch die Vorinstanz. Vielmehr stellt sie ei nzi g ei n Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Scheidungsverfah- ren. Ei n solches Gesuch ist nicht beim Obergericht als Rechtsmittelinstanz, son- dern bei der Vorinstanz, das heisst beim Bezirksgericht Meilen, ei nzurei chen. c) Vor diesem Hintergrund ist auf die Beschwerde und auf das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vori nstanzli che Verfahren der Gesuchstellerin ni cht ei nzutreten. 3. a) Umständehalber sind keine Gerichtskosten für das Beschwerde- verfahren zu erheben. b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspreche n (Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten. 2. Auf das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltli che n Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren erhoben. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an die Parteien und an die Vorinstanz, an den Ge- suchsteller sowie an die Vorinstanz je unter Beilage von Urk. 1, 3 und 4/1-9 in Kopie, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfri st an di e Vori nstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Züri ch, 14. November 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño versandt am: mc