Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC170037-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Geri chts- schreiberin lic. i ur. S. Notz Beschluss vom 9. November 2017
i n Sachen
A._____, lic. iur., Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Zürich
betreffend Ehescheidung (Honorar unentgeltliche Rechtsbeiständin)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 19. September 2017 (FE130905-L)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 6. April 2016 schied das Einzelgericht am Bezirksgericht Zü- rich, 10. Abteilung, die Ehe der Parteien im Scheidungsverfahren FE130905 und regelte die Nebenfolgen (Urk. 6/168). Bereits mit Verfügung vom 12. Mai 2014 war der Gesuchstellerin Rechtsanwältin lic. iur. A._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt worden (Prot. I S. 17). 2. Mit Eingabe vom 15. August 2017 reichte Rechtsanwälti n li c. i ur. A._____ (fortan Beschwerdeführerin) bei der Vorinstanz zwei Honorarnoten ein, eine für die Zeit vom 17. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2014, die andere für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 26. April 2016 (Urk. 6/179, 6/180, 6/182). Mit Verfügung vom 28. August 2017, welche bezüglich des Quantitativs keine Begründung ent- hi elt, entschädigte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit insgesamt Fr. 12'358.10 (Honorar Fr. 11'064.–, Barauslagen Fr. 378.70, Mehrwertsteuer Fr. 915.40; Urk. 6/181). Die Beschwerdeführerin setzte sich alsdann mit der Vo- rinstanz in Verbindung und teilte mit, dass sie zwei Honorarnoten eingereicht ha- be (Urk. 1 S. 4). Da für die Vorinstanz die zweite Honorarnote nicht auffindbar war, reichte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. September 2017 die Honorarnote für den Zeitraum ab 1. Januar 2015 bis 26. April 2016 erneut ein (Urk. 1 S. 4). Mit begründeter Verfügung vom 19. September 2017 entschädigte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit weiteren Fr. 4'505.30 (Urk. 2 S. 4 f.). 3. Gegen die vorgenannte Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Einga- be vom 26. September 2017 innert Frist Beschwerde mit dem folgenden Antrag (Urk. 1 S. 2): "Es sei Ziff. 1. des Dispositivs der Verfügung vom 21. September 2017 aufzuheben und das Bezirksgericht Zürich anzuweisen, Rechtsanwältin lic.iur. A._____ nebst der bereits geleisteten Zahlung von CHF 12'358.10 mit weiteren CHF 9'191.65 inkl. MwSt. aus der Ge- richtskasse zu entschädigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. der gesetzlichen Mehr- wertsteuer, zu Lasten des Beschwerdegegners." 4. D i e Vori nstanz führte nach Hinweis auf die massgeblichen Bestimmungen in der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV)
zur konkreten Festsetzung der Entschädigung aus, der Rahmen der Grundgebühr für unentgeltliche Mandate in Scheidungsverfahren könne gestützt auf § 5 Abs. 1 AnwGebV je nach anwaltlicher Verantwortung, Schwierigkeit des Falles und not- wendigem Zeitaufwand in drei Bereiche definiert werden: unterer (Fr. 1'400.– bis Fr. 6'300.–), mittlerer (Fr. 6'300.– bis Fr. 11'000.–) und oberer Bereich (Fr. 11'100.– bis Fr. 16'000.–). Bei vermögensrechtli chen Rechtsbegehren, die das Verfahren aufwendig gestalten würden, könne die Grundgebühr in Anwen- dung von § 5 Abs. 2 AnwGebV erhöht werden. Der vorliegende Fall sei vom Schwierigkeitsgrad her im einfachen bis mittleren Bereich anzusiedeln. Die Par- teien seien seit über vier Jahren eheschutzrichterlich getrennt, die güterrechtli che Auseinandersetzung habe zu keinen grossen Berechnungen Anlass gegeben, die Besuchsrechtsregelung gestalte sich mehr oder weniger gemäss dem Ehe- schutzentscheid und die Sorgerechts- und Unterhaltsfragen liessen si ch mehr oder minder aus dem materiellen Recht ableiten. Weder in tatsächlicher noch rechtli cher Hi nsi cht hätten sich komplizierte Fragen gestellt. Das Verfahren habe schli essli ch nach D urchführung der Hauptverhandl ung durch Abschluss einer Konvention in sämtlichen Punkten erledigt werden können. Folglich rechtfertige sich eine Grundgebühr von Fr. 8'000.–, welche für die Erstattung der Duplik und für di e Ei nrei chung ei nes superprovisorischen Massnahmegesuchs zum Schutz der finanziellen Ansprüche der Gesuchstellerin sowie für die Teilnahme an der Verhandlung über diese vorsorglichen Massnahmen mit einem Zuschlag von Fr. 7'000.– zu erhöhen sei . Mi thi n sei die Beschwerdeführerin für ihre Aufwen- dungen mit insgesamt Fr. 15'000.– zuzügli ch Auslagen zu entschädi gen. In der Folge verfügte die Vorinstanz die zusätzliche Entschädigung mit dem folgenden Differenzbetrag:
Honorar Fr. 15'000.– bereits ausbezahlt ./. Fr. 11'064.– Barauslagen Fr. 614.30 bereits ausbezahlt ./. Fr. 378.70 Zwischentotal Fr. 4'171.60 MwSt. Fr. 333.73 Entschädigung total, inkl. MwSt. Fr. 4'505.30
symbolischen Verdienst erzielen kann. Im Sinne einer Faustregel erachtet es eine Entschädigung in der Grössenordnung von Fr. 180.– pro Stunde als vor der Ver- fassung standhaltend (BGE 137 III 185 E. 5.1; BGer 5A_157/2015 vom 12. No- vember 2015, E. 3.2.2.). Soll eine Entschädigung zugesprochen werden, welche – gemessen am geltend gemachten, noch nicht auf seine effektive Notwendigkeit hin überprüften Zeitaufwand – im Ergebnis zu einem Stundenansatz von deutlich unter Fr. 180.– führen würde, so besteht kein Spielraum mehr für eine abstrahie- rende Bemessungsweise. Sobald mit Blick auf den in der Gebührenverordnung gesetzten Rahmen erkennbar wird, dass der geleistete Aufwand auch nach ei nem Minimalansatz zu einer Entschädigung führen wird, welche über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und da- mit entschädigungspflichtig angesehen wird, muss der unentgeltliche Rechtsver- treter – von sich aus, gegebenenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin – darlegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand er- forderlich war. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote i st hi erfür ni cht ausreichend (BGer 5A_380/2014 vom 30. September 2014, E. 3.1). Das Gericht wiederum ist verpflichtet, Kürzungen der Honorarnote zu er- läutern, indem es kurz, aber bestimmt ausweist, welche der Aufwandpositionen inwiefern ungerechtfertigt sind und daher ausser Betracht bleiben müssen (BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E 3.3.3 m.w.H.; BGer 5A_868/2016 vom 28. Juni 2017, E. 3.4 m.w.H.). 7. Die durch die Vorinstanz festgesetzte pauschale Entschädigung von Fr. 15'000.– (exklusive Barauslagen, exklusive Mehrwertsteuer) führt angesichts des geltend gemachten Zeitaufwands von 107.44 Stunden mit Fr. 139.60 zu ei- nem den Richtwert von Fr. 180.– deutli ch unterschreitenden Stundenansatz. Da- mit kann vorliegend – den zitierten bundesgerichtlichen Erwägungen folgend – von der Prüfung der Frage, ob der mit der Honorarnote ausgewiesene Aufwand notwendig gewesen ist, nicht abgesehen werden. Für ein pauschales Vorgehen besteht kein Spielraum. Der vorinstanzliche Entschädigungsentscheid hat nach dem Bundesgericht damit solange als willkürlich zu gelten, als nicht dargetan ist, inwiefern ein Teil des geltend gemachten Aufwands nicht unter den von der Bun- desverfassung garantierten Umfang der Entschädigung fällt. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid zwar festgehalten, dass es sich beim Schei dungsverfahre n we-
der in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht um einen komplizierten Fall gehan- delt habe und das Verfahren schliesslich mit einer Konvention in sämtlichen Punk- ten erledigt worden sei. D i ese Ausführunge n vermögen den Ansprüchen der höchstri chterli chen Rechtsprechung jedoch ni cht zu genügen. Gemäss den zitier- ten Erwägungen ist der unentgeltlichen Rechtsbeiständin Gelegenheit zu geben, bzw. ist sie dazu aufzufordern, darzulegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand erforderlich gewesen war. Dieses Ver- säumnis kann im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufgrund des umfassenden Novenverbots nicht nachgeholt werden. Folglich ist die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück- zuweisen (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Dies erscheint im Übrigen auch sachgerecht, da einzig die Vorinstanz die Anforderungen und den Verlauf des Verfahrens aus ei- gener Anschauung kennt und daher am besten in der Lage ist, den notwendigen Aufwand abzuschätzen. 8. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 6; BGer 2C_1231/2013 vom 3. Januar 2014 E. 3.4 m.w.H.). Beim vorliegenden Aus- gang des Verfahrens rechtfertigt es sich, nur die Entscheidgebühr für das Be- schwerdeverfahren festzusetzen und die Verteilung der Gerichtskosten sowie den Entscheid über die Parteientschädigung des Beschwerdeverfahrens dem neuen Entscheid der Vorinstanz zu überlassen, das heisst vom definitiven Ausgang des Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Dabei wird zu beachten sein, dass eine allfällige Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO zugunsten der in eigener Sache prozessieren- den Beschwerdeführerin entgegen deren Antrag (Urk. 1 S. 2) ohne Mehrwert- steuerzuschlag zuzusprechen wäre. 9. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Der Streitwert beträgt ohne Mehrwertsteuer Fr. 4'338.– (Fr. 9'191.65 abzüglich Fr. 4'505.30 abzüglich 8 % Mehrwertsteuer). D i e Entschei dgebühr i st i n Anwen- dung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen.
Es wird beschlossen: 1. Die Verfügung des Ei nzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 19. September 2017 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt. 3. Der Entscheid über eine allfällige Parteientschädigung im Beschwerdever- fahren sowie die Verteilung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werd en dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin im Doppel für si ch und di e Gesuchstelleri n und an den Beschwerdegegner, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erst- und zwei ti nstanzli che n Akten an di e Vori nstanz. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'338.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 9. November 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Notz versandt am: / bz