Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC170033-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein und Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Menghi ni-Griessen Beschluss und Urteil vom 6. November 2017
i n Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____
sowie
1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____
betreffend Abänderung Scheidungsurteil (interventionsorientiertes Gutach- ten)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Uster vom 22. August 2017; Proz. FP170002
Erwägungen: 1. 1.1. Die Ehe zwischen A._____ (Kläger) und B._____ (B eklagte) wurde mit Ur- teil des Bezirksgerichts Uster vom 4. Januar 2016 geschieden. Die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder C._____ (tt.mm.2006) und D._____ (tt.mm.2009) wur- den unter der elterlichen Sorge und Obhut beider Parteien belassen. Die Beklagte hatte die Kinder unter der Woche jeden Montag Mittag bis Mittwoch, 13.30 Uhr, und in den ungeraden Kalenderwochen von Samstag, 14.00 Uhr bis Montag Mor- gen, Schulbegi nn, i n den geraden Wochen von Mi ttwoch nach Schulschluss bi s 18.00 Uhr, zu betreuen; der Kläger i n der übrigen Zeit (vgl. act. 5/4/89). 1.2. Mit Eingabe vom 10. Januar 2017 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Uster (fortan Vorinstanz) eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils ein. Darin verlangt er zusammengefasst, die Tochter C._____ sei unter seine alleinige Obhut zu stellen und der Beklagten ein angemessenes Besuchsrecht einzuräu- men. Die Verpflichtung des Klägers, der Beklagten monatliche Beiträge an die Kinderkosten für C._____ zu bezahlen, sei aufzuheben und umgekehrt die Be- klagte zu verpflichten, dem Kläger angemessene Beiträge an die Kinderkosten für C._____ zu leisten (act. 5/1). 1.3. Aus den Akten geht ferner hervor, dass ein bei der KESB Uster anhängig gemachtes Verfahren zur Anordnung von Ki ndesschutzmassnahme n aufgrund des bei der Vori nstanz eingeleiteten Verfahrens eingestellt wurde (vgl. act. 5/7 und 5/10). Am 23. März 2017 stellte die Beklagte daher vor Vorinstanz das Ge-
such, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme und gemäss der Absicht der KESB Uster unverzüglich eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB für die Kinder D._____ und C._____ zu erri chten. Dem Beistand sei insbesondere die Aufgabe zu übertragen, die therapeutische Begleitung der Kinder sicherzustellen und als Beistand für die Wiederaufnahme des (regelmässigen) Kontaktes und der Betreuung der Tochter C._____ durch die Kindsmutter zu sorgen (act. 5/14, Rechtsbegehren Ziff. 1). 1.4. Mit Verfügung vom 27. März 2017 bestellte die Vorinstanz den Kindern eine Kindervertreterin (act. 5/15). 1.5. Am 6. Juli 2017 fand vor Vori nstanz di e Ei ni gungsverhandl ung und Ver- handlung über vorsorgliche Massnahmen statt (vgl. Protokoll Vorinstanz S. 6 f.) Anlässlich dieser Verhandlung schlossen die Parteien eine Vereinbarung bezüg- lich vorsorgliche Massnahmen (act. 5/34), welche mit Verfügung vom 3. August 2017 vorgemerkt wurde (vgl. act. 5/47). 1.6. Mit Verfügung vom 22. August 2017 (act. 5/54 = act. 3 = act. 4, fortan act. 3) ordnete die Vorinstanz die Einholung eines interventionsorientierten Gut- achtens betreffend die Kinderbelange von D._____ und C._____ an (Dispositiv- ziff. 1). Den Parteien wurde Dr. phil. E._____, ... Fachstelle Begutachtung, Bera- tung und Familienrecht Sozialpädiatrisches Zentrum SPZ in Winterthur, als Sach- verständige vorgeschlagen resp. diese als Gutachteri n ernannt, sofern ni cht von einer der Parteien bis am 5. September 2017 begründete Einwände gegen die Vorgeschlagene erhoben würden (Dispositivziff. 2). 1.7. Am 11. September 2017 (Posteingang 12. September 2017) erhob der Kläger innert Frist (vgl. act. 5/55) Beschwerde an das Obergericht. Er beantragt, die Verfügung vom 22. August 2017 sei aufzuheben und von der Einholung eines i nterventi onsori enti erte n Gutachtens sei abzusehen. Zudem stellt er den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2). 1.8. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-69). Da sich die Beschwerde als unbegründet erweist (vgl. nachfolgende Erwägungen), kann auf
die Einholung einer Beschwerdeantwort der Beklagten verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten ist mit dem vorliegenden Entscheid ein Doppel der Beschwerdeschrift zuzustellen. 2. 2.1. Die Einholung eines Gutachtens erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei (Art. 183 Abs. 1 ZPO) mittels prozessleitender Verfügung. Gegen ei- nen prozessleitenden Entscheid kann sich eine Partei beim Obergericht mit der Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO zur Wehr setzen (Art. 319 lit. b ZPO), wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht (Art. 319 lit. b Ziff. 1) oder wenn durch den Entschei d ei n ni cht lei cht wi edergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2). 2.2. Die Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfügung über die Anord- nung ei nes Gutachtens i st nur zulässi g, als durch sie ein nicht leicht wiedergut- zumachender Nachteil droht (vgl. BK ZPO-S VEN RÜETSCHI, Bd. II, 2012, Art. 183 N. 51). Ist diese Gefahr nicht von vornherein offenkundig, hat die beschwerdefüh- rende Partei grundsätzli ch deren Vorliegen darzutun (BK ZPO-M ARTIN STERCHI, a.a.O., Art. 319 N. 15 und Art. 321 N. 17). 2.3. Der Kläger macht geltend, das Einholen des interventionsorientierten Gut- achtens führe zu erheblichen Verzögerungen und zu erheblichen Zusatzkosten. Er begründet seinen Nachteil sodann damit, dass das Gutachten offensi chtli ch unnöti g und in Verletzung der massgebenden prozessrechtlichen Vorschriften an- geordnet worden sei (vgl. act. 2 Rz. 1-4). 2.4. Mit diesen Argumenten bringt er einerseits tatsächliche Nachteile vor und beruft sich anderseits auf Rechtsverletzungen, welche im materiellen Teil, d.h. erst im Falle des Eintretens auf die Beschwerde, zu prüfen si nd. D i e Anordnung, sich einer Begutachtung wie der vorliegenden zu unterziehen, kann jedoch recht- sprechungsgemäss einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Na- tur bewirken (vgl. BGer Urteil 5A_940/2014 vom 30. März 2015 E. 1 mit weiteren Hinweisen, vgl. auch OGer ZH PC150030 vom 1. Juli 2015, E. 2.3.2). Somit ist
vorliegend von einem durch die psychologische Begutachtung drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO auszugehen und kann auf die Beschwerde insoweit eingetreten werden. 2.5. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das abgeschwächte Rügeprinzip (ZK ZPO- F REIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N. 15). Das heisst, dass die be- schwerdeführende Partei darzulegen hat, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Die Rüge in Bezug auf den Sachverhalt muss eine qualifiziert fehlerhafte, d.h. willkürliche, Feststellung betref- fen (vgl. ZK ZPO-F REIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 320 N. 5). 3. 3.1. Die Vorinstanz hat die Anordnung des Gutachtens wie folgt begründet: Nach der durchgeführten Einigungsverhandlung und Verhandlung über vorsorgli- che Massnahmen vom 6. Juli 2017 (act. 5/27, Protokoll Vorinstanz S. 6 f.) und in Anbetracht dessen, dass das Gericht den Sachverhalt in Kinderbelangen von Am- tes wegen zu erforschen habe, sei es vorliegend mit Blick auf das Kindeswohl notwendig, das "hochkonfliktäre Familiensystem" durch eine psychologische Fachperson untersuchen zu lassen und ei n i nterventi onsori enti ertes Gutachten betreffend die Kinderbelange in Auftrag zu geben (act. 3). 3.2. Der Kläger rügt, mit der Begründung auf das "hochkonfliktäre Familiensys- tem" komme die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht zur Anordnung des Gutach- tens ni cht nach und verletze damit sein rechtliches Gehör. Er stützt sich dabei auf eine Lehrmeinung (C HRISTIAN LEU, D IK E-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 154 N. 174 f.), welche besagt, prozessleitende Verfügungen und Beweisverfügungen seien zwar grundsätzlich nicht zu begründen. Wenn jedoch ein Rechtsmittel ge- gen die Beweisverfügung erhoben werden könne, müsse diese aufgrund des Ge- hörsanspruchs minimal begründet werden, ansonsten die Parteien die Beweisver- fügung ni cht anfechten und di e Rechtsmittelinstanz diese nicht überprüfen könne.
Der Kläger rügt, es werde nicht ansatzweise dargelegt, dass ein hochkonfliktäres Familiensystem vorliege, und nicht dargetan, inwiefern die Massnahme gerecht- fertigt sei. Die Vorinstanz habe in der Einigungsverhandlung die Einholung eines Gutachtens zwar erwähnt, Inhalt und Zweck aber nicht näher umschrieben (vgl. act. 2 Rz.6-9). 3.3. Im Grundsatz ist zutreffend, dass sich eine Partei gegen eine sie betreffen- de Beweismassnahme nur dann sachgerecht zur Wehr setzen kann, wenn si e eine Begründung dazu erhält. Die Begründung sollte sich insbesondere zur Ver- hältnismässigkeit der Massnahme (Eignung, Erforderlichkeit, Zumutbarkeit) äus- sern (vgl. z.B. M ARGOT MICHEL / INES GAREUS, Das Gutachten im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, in: FamPra.ch 2016 S. 874 ff., S. 894 f.), wobei auch eine mündliche Begründung zu genügen vermag (C HRISTI- AN LEU, a.a.O., Art. 154 N. 176). 3.4. Vorliegend erachtete die Vorinstanz die Abklärung des "hochkonfliktären Familiensystems" durch eine psychologische Fachperson im Hinblick auf das Kin- deswohl für notwendig. In d er Verfügung weist sie auf die durchgeführte Verhand- lung resp. das Verhandlungsprotokoll vom 6. Juli 2017 hi n. Das stellt eine − wenn auch kurze − Begründung dar, die durchaus sachgerecht angefochten werden kann, wie die weitere Begründung der Beschwerde zeigt. Aus der erwähnten Pr o- tokollnotiz geht hervor, dass die Bezirksrichterin den Parteien erklärte, es werde ein interventionsorientiertes Gutachten durch das Gericht eingeholt werden. Die Familiensituation der Parteien solle von einer hierfür spezialisierten Fachperson analysiert werden, um zu klären, wo die Probleme lägen. Das Gutachten werde zeigen, welche weiteren Schritte und Massnahmen im Hauptverfahren angezeigt seien (Protokoll Vor-instanz, S. 6). Der Kläger bestreitet diese Protokollnotiz nicht als unzutreffend; vielmehr verweist er in seiner Eingabe explizit darauf (vgl. act. 2, Rz. 9). Damit verweist der Kläger selber auf den Zweck der Massnahme, welcher gemäss Vor-instanz darin liegt, die Familiensituation abzuklären, um zu eruieren, wo die Probleme liegen. Ferner geht aus den vori nstanzli che n Akten zum Pro- zessablauf ebenfalls hervor, dass den Parteien nach Abschluss der Vereinbarung an der Verhandlung vom 6. Juli 2017 angezeigt wurde, dass das Gericht bezüg-
lich der Person des Gutachters einen Vorschlag unterbreiten werde (vgl. Protokoll Vor-instanz, S. 7). Ebenso wurde den Parteien vor der Anordnung des Gutach- tens Aktennotizen über die Gespräche mit potentiellen Sachverständigen betref- fend die Möglichkeiten und den Zweck der Abklärungen zugestellt: So wurde vor- ab eine KET- [Ki nder und Eltern i n Trennung] Beratung als "i nterventi onsori enti er- ter Teil des Gutachtens" erwogen (vgl. act. 5/37 und Zustellungen act. 5/39, 5/40 und 5/41). Nach den Rückmeldungen der Parteien (act. 5/42, 5/43, 5/44 und 5/45) folgte die Erkenntnis, dass direkt ein interventionsorientiertes Gutachten zu erstel- len sei, worauf die Parteien durch weitere Zustellungen hingewiesen wurden (vgl. act. 5/51, 5/52 und 5/53 vom 14. August 2017). Daraus folgt, dass die Vorinstanz, nach entsprechender Berücksichtigung der Eingaben der Parteien und Gesprä- chen mit möglichen Sachverständigen, eine KET-Beratung nicht für geeignet, sondern die Erstellung eines interventionsorientierten Gutachtens für erforderlich hielt. Das Kindeswohl rechtfertigt die Massnahme und führt dazu, dass sie für die betroffenen Parteien zumutbar ist. Mit anderen Worten erachtete die Vorinstanz diese Massnahme als das geeignete, erforderliche und zumutbare Mittel, um zu eruieren, wo die Probleme der Familie liegen und wie diese am besten adressiert werden könnten. Wenn sie also nach durchgeführter Verhandlung, an welcher das Gutachten und dessen Zweck thematisiert wurden, in der Anordnung einzig darauf hinweist, zum Wohle der Kinder sei das "hochkonfliktäre Familiensystem" durch eine Fachperson zu untersuchen, ist darin keine Verletzung der Begrün- dungspflicht resp. des rechtlichen Gehörs des Klägers zu sehen. 3.5. Der Kläger stört sich ferner daran, dass ni cht ansatzweise dargelegt wor- den sei, worin das "hochkonfli ktäre Familiensystem" liege. Auch diese Rüge zielt auf die fehlende Begründung der Massnahme. Der Kläger weist bereits i n sei ner Beschwerde selber auf zahlreiche Problemkreise hin, woraus ersichtlich ist, dass er sehr wohl weiss, worin die Probleme liegen: Er weist unter anderem darauf hin, in den informellen Gesprächen vor Vorinstanz sei die Erziehungseignung der El- tern thematisiert worden. Er müsse nun damit rechnen, dass seine Erziehungsfä- higkeit abgeklärt werde. Darin aber liege nicht das Problem. Es liege vor allem eine Mutter-Tochter Problematik vor (vgl. act. 2 Rz. 13). Der Konflikt werde einsei- tig von der Mutter verursacht, würden sich die Parteien äussern können, würde
die Vorinstanz dies feststellen (act. 2 Rz. 15). Der Kläger nennt sodann weitere Faktoren, welche im Wesentlichen aufzeigen sollen, dass die Problematik bei der Mutter liege, und daher höchstens das Verhalten der Mutter, nicht jedoch seine Erziehungsfähigkeit, abzuklären sei (vgl. auch act. 2 Rz. 21 und 22). Aus dem Protokoll der Verhandlung vom 6. Juli 2017, an welcher der Kläger auch zugegen war, folgt sodann, dass die Parteien unter Mitwirkung des Gerichts eine Vereinba- rung betreffend vorsorgliche Massnahmen unterzeichneten (act. 5/34). In dieser wurde u.a. Folgendes festgehalten: Die Übergaben sollen so ablaufen, dass beide Elternteile das Kind D._____ jeweils vor die Eingangstüre des Wohnhauses der Kindsmutter bringen und sich vom Kind vor Eintreffen des anderen Elternteils ver- abschieden. Die Eltern sollen bei der Abholung des Kindes nicht mehr zugegen sein. Allfällige die Kinder betreffende Fragen und Themen sollen ni cht an den Übergaben sondern auf schriftlichem Weg oder via den zu ernennenden Beistand besprochen werden (vgl. act. 5/34 Ziff. 1.2). Sodann akzeptierte die Mutter, dass der Vater für die Dauer des Verfahrens für die Alltagsbetreuung und Alltagsgestal- tung der Tochter C._____ zuständig sei (vgl. act. 5/34 Ziff. 2). Abgesehen von der Anordnung einer Beistandschaft für die Kinder (vgl. act. 5/47 Ziff. 3) wurde den El- tern sodann die Weisung erteilt, jegliche Streitgespräche untereinander sowie herabsetzende oder verletzende Äusserungen über den anderen Elternteil in Ge- genwart der Kinder zu unterlassen und sich jeglichen Miteinbezugs von Drittper- sonen in die familiären Konflikte oder diese familiären Konflikte über Social- Media-Plattformen öffentlich zu machen zu enthalten (act. 5/47 Ziff. 5). Erlässt die Vorinstanz nach dieser Verhandlung die nun angefochtene Massnahme und ver- weist zur Begründung unter anderem auf das "hochkonfliktären Familiensystems", ist darin kein Begründungsmangel zu sehen. Bereits aus diesem klei nen Aus- schnitt aus dem Verfahren vor Vorinstanz ist ersichtlich, dass das Verhältnis resp. der Umgang zwischen den Parteien so schlecht zu funktionieren scheint, dass sie nicht einmal mehr in der Lage sind, in Gegenwart der Kinder miteinander (an- ständig) zu kommunizieren und sich anlässlich der Übergaben zu sehen. Die Kon- fliktsituation ist offenkundig, war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor Vor-instanz und ist den Parteien bekannt. Sie muss daher den Parteien in der Anordnung nicht noch näher erklärt werden (vgl. C HRISTIAN LEU, a.a.O., Art. 154
N. 177). Im Übrigen bestreitet der Kläger das Vorliegen eines "hochkonfli ktären Familiensystems" auch ni cht als offensi chtli ch unzutreffe nd. 3.6. Der Kläger sieht ferner eine "Verletzung der Grundsätze eines rechtstaatli- chen Verfahrens" darin, dass die Sammlung des Prozessstoffes vollständig ins Beweisverfahren verlegt und an einen Gutachter delegiert werde (vgl. act. 2 Rz. 9). Er habe Anspruch auf rechtliches Gehör, weshalb ihm das Recht zustehe, die aus seiner Sicht relevanten Tatsachenbehauptungen und Beweise in einer schriftlichen Klagebegründung detailliert und substantiiert vorzubringen. Dasselbe Recht müsse der Beklagten zustehen. Indem di e Vori nstanz nun zur Begründung des Gutachtens einfach auf das hochkonfliktäre Familiensystem verweise, obwohl sich die Parteien noch gar nicht hätten äussern können, verkenne sie den Inhalt und die Grenzen der Prozessmaxime in Kinderbelangen (act. 2 Rz. 11). Die Be- weisabnahme vor Beendigung des Behauptungsstadiums könnten zu unrichtigen und unvollständigen, ja gar nutzlosen Ergebnissen führen. Zusammengefasst macht der Kläger geltend, die Vorinstanz könne in diesem Stadium des Verfah- rens noch gar keine sorgfältige Experteninstruktion erteilen, da sie die Situation nicht kenne, insbesondere nicht sehe, dass der Konflikt einseitig von der Mutter verursacht werde und nur diese abzuklären sei (vgl. act. 2 Rz. 12 - 22). 3.6.1. Der Einwand des Klägers, wonach aufgrund der unvollständigen Sach- und Beweislage die heutige Gutachtensei nho l ung ni cht zu ei ner sachgerechten Lö- sung führe, ist unbegründet. Zum einen wird die Gutachterin die aktuelle Situati on zu beurteilen haben. Die ihr gestellten Fragen wird sie anhand des vom Gericht bisher abgeklärten Sachverhalts, vor allem aber auch aufgrund der vorhandenen Akten und eigener fachkundiger Abklärungen zu beantworten haben. Die Abklä- rungen dürften, je nach Ausgestaltung des konkreten Gutachtensauftrags, wel- cher durch die Vorinstanz erst noch zu erfolgen hat und den Partei en zur Äusse- rung zugestellt werden wird, insbesondere in Gesprächen mit den Eltern, Unter- suchungen der Kinder sowie ggf. Eltern-Ki nd-Interaktionsbeobachtungen und -analysen bestehen. Die Vorinstanz will die Gutachterin ferner gerade deshalb beiziehen, um die Ursache der Probleme durch fachkundi gen Sachverstand ab- klären zu lassen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der genaue Umfang des
Gutachtens, das heisst die konkreten Fragestellungen an die Gutachterin und de- ren Instrukti on, durch die Vorinstanz noch nicht festgelegt wurden, und daher heu- te auch noch nicht Gegenstand des Verfahrens sein können. 3.6.2. Zum anderen wird es nach Einholung des Gutachtens am Gericht liegen, die (Meinungs-) Äusserungen der Gutachterin zu würdigen, die sich stellenden Rechtsfragen zu beantworten und eine im Kindeswohl liegende Regelung zu fin- den. Schliesslich ist festzuhalten, dass bei Kinderbelangen i n fami li enrechtli chen Angelegenheiten die uneingeschränkte Untersuchungs- sowie die Offizialmaxime gilt: Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen. Es ist ver- pflichtet, von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesent- lich sind, und unabhängig von den Anträgen der Parteien Beweise zu erheben (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Art. 296 Abs. 1 ZPO schreibt dem Gericht nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist. Ebenso wenig legt die Be- stimmung die Art der Erhebung der Beweismittel fest. Ob ein kinderpsychiatri- sches oder kinderpsychologisches Gutachten einzuholen ist, liegt im pflicht- gemässen Ermessen des Gerichts. Der Kläger müsste der Vori nstanz i n Bezug auf die Gutachtenseinholung eine krass fehlerhafte Ermessensausübung vorwer- fen können. Diese Rüge bringt er weder vor, noch wäre sie erfolgreich: Aus den Akten ergeben sich etliche Anhaltspunkte, welche die familiäre Problematik auf- zeigen und die Anordnung eines Gutachtens in der vorliegenden Situation auf- grund der Bedrohungslage der Kinder notwendig erscheinen lassen. Zu verwei- sen ist dabei, nebst der bereits erwähnten Vereinbarung (act. 5/34), z.B. auf die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. März 2017 (act. 5/26), wonach der Kläger gegen die Beklagte Strafanzeige wegen Beschimp- fung und Ehrverletzung erhoben hatte, die – wi e auch i mmer zu wertenden – Ge- fährdungsmeldungen der Nachbarin des Klägers (act. 5/29) sowie der Eltern der Beklagten (act. 5/30) und nicht zuletzt die neuste Eingabe der Kindervertreterin, welche i n i hren Plädoyernotizen die schwierige Situation der Kinder und die abso- lute Notwendigkeit eines interventionsgerichteten Gutachtens schildert (act. 5/42 und 43).
3.7. Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass die Beschwerde gegen die Ei nholung ei nes interventionsorientierten Gutachtens unbegründet und folglich abzuweisen ist. Damit wird auch der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und ist somit abzuschreiben. 4. 4.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.00 festzusetzen. 4.2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es sind keine Parteientschädigungen zuzuspreche n: dem Kläger ni cht, wei l er unterliegt, der Beklagten und den weite- ren Verfahrensbetei li gten ni cht, wei l i hnen keine relevanten Umtriebe entstanden sind (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung wird abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntni s. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Menghi ni-Griessen
versandt am: