Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC170032-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. C. Faoro Urteil vom 24. November 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. Y._____
sowie
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
betreffend Ehescheidung (Prozesskostenvorschuss, unentgeltliche Rechts- pflege)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Ver- fahren am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 28. Juli 2017 (FE170159-L)
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 reichte die Gesuchstellerin und Be- schwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz die Scheidungsklage ein (Urk. 6/1). Gleichzeitig ersuchte sie um Zusprechung eines Prozesskostenvor- schusses in der Höhe von Fr. 8'000.–, eventualiter um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltli chen Rechtsbeiständin (Urk. 6/11 S. 1). An der Verhandlung vom 8. Juni 2017 (Anhörung) nahm der Ge- suchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) zum Gesuch um Zu- sprechung eines Prozesskostenvorschusses Stellung (Prot. I S . 4). In der Folge entschied die Vorinstanz mit (separater) Verfügung vom 28. Juli 2017 wie folgt (Urk. 2 S. 6): 1. Das Begehren der Gesuchstellerin, der Gesuchsteller sei zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 8'000.– zu verpflichten, wird abgewiesen. 2. Das Eventualbegehren der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. [Schriftliche Mitteilung.] 4. [Rechtsmittel.]
eventualiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechts- vertreterin beizugeben. subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.) zu Lasten des Be- schwerdegegners. 4. Eventualiter sei der Beschwerdeführeri n für das Beschwerdeverfahren die un- entgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person der Unterzeichne- ten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben." 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet sowie unzulässi g erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Vorbringen in der Beschwerde ist sodann nur insoweit einzugehen, als diese für die Ent- scheidfindung relevant sind. II. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansi cht nach lei det. Was ni cht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebba- ren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf ni cht ei nzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist um- fassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (ZK ZPO-Freiburg- haus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.).
III. 1. Die Vorinstanz wies das Gesuch um Zusprechung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Bedürftigkeit der Gesuchstelleri n ab. Sie hielt fest, dass dem Gesuch und den damit eingereichten Unterlagen der Gesuchstellerin zu entnehmen sei , dass i hr Ei nkommen i nsge- samt Fr. 4'615.– betrage. Ihr Aufwand für den notwendigen Lebensunterhalt be- laufe sich auf insgesamt Fr. 4'033.–, womit sie über einen Freibetrag von Fr. 581.50 pro Monat verfüge. Angesichts des Aufwandes für das Verfahren, der zwar nicht als erheblich bezeichnet werden könne, jedoch über den Aufwand in üblichen Scheidungen gemäss Art. 112 ZGB hinausgehe, könne eine Tilgung der anfallenden Anwaltskosten- und Gerichtskosten in eins bis zwei Jahren als zu- mutbar erachtet werden. Es sei davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin – angesichts der geltend gemachten Anwaltskosten sowie den üblichen Gerichts- kosten in vergleichbaren Verfahren – Gerichts- und Anwaltskosten von insgesamt Fr. 10'700.– werde tragen müssen. Die Kosten werde sie mithilfe des ihr zur Ver- fügung stehenden Freibetrags innerhalb von rund 1.5 Jahren tilgen können (Urk. 2 E. II./2.2. ff.). 2. Die Gesuchstellerin erhöht ihren Antrag auf Zusprechung eines Prozesskos- tenvorschusses im Beschwerdeverfahren von Fr. 8'000.– auf Fr. 14'900.– (vgl. Urk. 1 Ziff. 2 der Anträge). Auf die diesbezügliche Beschwerde ist im Fr. 8'000.– übersteigenden Umfang nicht einzutreten, da aufgrund des umfassenden Noven- verbots im Beschwerdeverfahren für eine Klageänderung von vornherein kein Raum bleibt (ZK ZPO-Leuenberger, Art. 227 N 30). Dementsprechend ist die vor- liegende Klageänderung von Fr. 8'000.– auf Fr. 14'900.– ni cht zulässi g und somit unbeachtli ch. Ohnehi n fehlt es an einer Begründung für die vorgenommene Kl a- geänderung. 3. Die Gesuchstellerin bringt beschwerdeweise vor, dass auch i n Schei dungs- verfahren gestützt auf Art. 163 ZGB grundsätzli ch ei n Anspruch auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses bestehe, sofern die weiteren Voraussetzungen auf beiden Seiten gegeben seien. Sollte di e Vori nstanz mi t i hren Ausführunge n dahingehend verstanden werden, dass sie die Zusprechung eines Prozesskos-
tenvorschusses grundsätzlich ablehne, müsste ei ne offensi chtli ch unri chti ge Rechtsanwendung gerügt werden (Urk. 1 S. 3). Die Rüge geht an der Sache vorbei. Die Vorinstanz hat das Gesuch um Zuspre- chung eines Kostenvorschusses mangels Bedürftigkeit und nicht mangels einer gesetzlichen Grundlage abgewiesen. Weiterungen hierzu erübrigen sich damit. 4. Mit Bezug auf die Bedürftigkeit anerkennt die Gesuchstellerin das von der Vorinstanz festgestellte Gesamteinkommen der Gesuchstellerin von Fr. 4'615.– (Urk. 1 S. 3 f.). Sie moniert indes die Höhe des festgestellten Bedarfs, nämli ch die Höhe des Zuschlages zum Grundbetrag sowie die Position "Wohnkosten" (Urk. 1 S. 3 ff.). 4.1. Hinsichtlich des Zuschlages auf den Grundbetrag moniert die Gesuchstelle- rin, dass die Vorinstanz selbst auf die Rechtsprechung verweise, die üblicher- weise einen Zuschlag zwischen 10 % und 30 % als angemessen erachte. Sie füh- re jedoch nicht aus, weshalb vorliegend lediglich 15 % angemessen sein sollten. Zu berücksichtigen sei, dass es sich beim Grundbetrag um einen pauschalen Be- trag handle, der schweizweit gleich sei. Die Lebenshaltungskosten seien es indes nicht. Bereits die Stadt Zürich sei teurer als andere Kantonsteile. Erst recht sei das Leben in anderen, insbesondere ländlichen Landesteilen der Schweiz deut- lich günstiger als in der Stadt Zürich. Zwar sei richtig, dass die Gesuchstellerin selbst einen Zuschlag von 15 % vorgeschlagen habe. Dies jedoch unter gleichzei- tiger Berücksichtigung von zusätzlichen Mobilitäts- und Kommuni kati onskosten. In Scheidungsverfahren werde Parteien mit Wohnsitz in der Stadt Zürich regelmäs- sig im Notbedarf ein "Zone-10-Abonnement" angerechnet. Auch dann, wenn die- ses nicht für Fahrten an den Arbeitsplatz benötigt werde, zumal die Stadt Zürich so weitläufig sei, dass für alltägliche Besorgungen immer wieder der öffentliche Verkehr benutzt werden müsse. Es sei daher fraglich, unter diesen Umständen jeglichen Zuschlag für Mobilitätskosten zu verweigern. Erst recht scheine es nicht angemessen, den Zuschlag lediglich mit 15 % anzusetzen. Analoges gelte für die Kommunikationskosten. Die Vorinstanz gehe diesbezüglich ebenfalls davon aus, dass diese im Grundbetrag enthalten seien. Die Gesuchstellerin brauche für i hre Berufsausübung indes einen Computer mit Internetanschluss. Entsprechende
Aufwandpositionen seien bei der Ermittlung ihres Einkommens nicht berücksich- tig t worden. Es sei zwar richtig, dass die Kommunikationskosten bei der Berech- nung des betreibungsrechtli chen Exi stenzmi ni mums i m Grundbetrag enthalten seien. Zumindest fraglich sei, ob das auch bei der Berechnung des prozessrecht- lichen Notbedarfs gelte, zumal dieser höher ausfallen solle. Jedenfalls gehe es ni cht an, den Zuschlag zu kürzen, wenn glei chzeitig kein Zuschlag für Kommuni- kationskosten berücksichtigt werde (Urk. 1 S. 4 ff.). Der zivilprozessuale Notbedarf liegt über dem betreibungsrechtlichen Existenzmi- nimum, und soll im Gegensatz zu diesem ein zwar bescheidenes aber weitge- hend normales Leben garantieren. Das errechnete Existenzminimum wird des- halb regelmässig um einen angemessenen Zuschlag zum zivilprozessualen Not- bedarf erhöht. Die Bemessung erfolgte in den verschiedenen Kantonen bislang unterschiedlich. Die Spannbreite der Zuschläge reicht von 0 % bis 30 % (Huber, D IK E-Komm-ZPO, Art. 117 N 56). Zu berücksichtigen sind dabei jeweils die Um- stände des Einzelfalls (ZK ZPO-Emmel, Art. 117 N 10), wobei dem Gericht insbe- sondere bei der Bemessung des Zuschlags grosses Ermessen einzuräumen ist (Huber, D IK E-Komm-ZPO, Art. 117 N 56). Die Botschaft zur ZPO hält sodann fest, dass der zivilprozessuale Notbedarf regelmässig 10-30 % höher als das be- treibungsrechtliche Existenzminimum liege, zumal insbesondere die laufenden Steuern zu berücksi chti gen seien (Botschaft ZPO, S. 7301). Nichts anderes lässt sich denn auch aus der von der Gesuchstellerin erwähnten Literaturstelle ableiten (siehe Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, SSZR 2015, Rz. 268 f.). Vorliegend berücksichtigte die Vorinstanz im Bedarf der Gesuchstellerin (separat) laufende Steuern von monatlich Fr. 380.– und gewährte ihr zusätzl i ch ei nen Zu- schlag von 15 % (= Fr. 202.50) auf den Grundbetrag (siehe Urk. 2 E. II./2.3.). Nachdem laufende Steuern grundsätzlich nicht bei der Berechnung des betrei- bungsrechtli chen Exi stenzmi ni mums zu berücksi chti gen si nd (vgl. Kreisschreiben des Obergerichtes des Kantons Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtli- chen Exi stenzmi nimums vom 16. September 2009), gewährte die Vorinstanz so- mit i n tatsächli cher Hi nsi cht einen Zuschlag von insgesamt Fr. 582.50 (Fr. 202.50
[Zuschlag auf den Grundbetrag] + Fr. 380.– [laufenden Steuern]) zum Exi stenz- mi ni mum. Dies entspricht einem Zuschlag von knapp mehr als 30 % auf den Grundbetrag. Unter diesen Umständen ist auch nicht zu beanstanden, dass so- wohl die Kommunikationskosten als auch die Kosten für den öffentlichen Verkehr keine Berücksichtigung im Bedarf fanden. Diese Kosten hat die Gesuchstellerin aus i hrem (erweiterten) Grundbetrag zu entri chten. Die Tatsachenbehauptung, dass sie den Internetanschluss für die Berufsausübung benötige (vgl. Urk. 1 S. 5), bringt die Gesuchstellerin schliesslich erstmals im Beschwerdeverfahren vor. Ent- sprechend ist sie unzulässi g und bleibt damit unbeachtli ch. Daran ändert auch nichts, dass im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege die (durch die umfassende Mitwirkungspflicht beschränkte) Untersuchungsmaxime (nicht wie von der Klägerin fälschlicherweise ausgeführt die Offizialmaxime) zur Anwendung gelangt, da das umfassende Novenverbot auch in Verfahren mit (beschränkter) Untersuchungsmaxime gilt (BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 [teilwei- se publiziert in: BGE 137 III 470]; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4, ZK ZPO-Emmel, Art. 119 N 13). 4.2. Mit Bezug auf die Wohnkosten moniert die Gesuchstellerin, dass sich ihr Mi etzi ns auf Fr. 2'096.– belaufe, hinzu kämen Heizungskosten von Fr. 230.–. Die- se Wohnkosten seien zum Teil dem gemeinsamen Sohn C._____ anzurechnen. Die Vorinstanz habe ihr einen (recte: zwei) Drittel der gesamten Wohnkosten (Fr. 1'551.–) angerechnet und darauf hingewiesen, dass die restlichen Wohnkos- ten beim Bedarf von C._____ zu berücksichtigen seien. Dies sei nicht richtig. Richtig sei vielmehr, dass C._____ Wohnkosten von pauschal Fr. 1'000.– i n sei- nem Barbedarf (im Rahmen der im Scheidungsverfahrens abgeschlossenen und in der Folge im Endentscheid genehmigten Konvention) angerechnet worden sei- en, je Fr. 500.– bei beiden Elternteilen. Damit kein ungedeckt verbleibender Teil der gesamten Wohnkosten verbleibe, müssten der Gesuchstellerin Wohnkosten von Fr. 1'826.– (Fr. 2'096.– + Fr. 230.– abzüglich Fr. 500.–) angerechnet werden (Urk. 1 S. 6). In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, dass zum zivilprozessu- alen Notbedarf auch die effektiven "Wohnungskosten" gehören würden, die vor-
liegend Fr. 2'236.– betragen würden. Die für Kinder überwiesenen Unterhaltsbei- träge und Kinderzulagen seien bei der Einkommensberechnung des obhutsbe- rechtigten, getrennt lebenden Ehegatten nicht zu berücksichtigen. Da indes in den Unterhaltsbeiträgen ein Anteil der Wohn- und Sozialversicherungskosten des Kin- des enthalten sei, dürfe bei den entsprechenden Auslagenpositionen des Eltern- teils ein angemessener Abzug gemacht werden (mit Verweis auf BSK ZPO- Rüegg/Rüegg, Art. 117 N 10). Es rechtfertige sich, für den Wohnkostenanteil des gemeinsamen Sohnes C._____ einen Abzug von einem Drittel vorzunehmen, womit der Mietkostenanteil der Gesuchstellerin Fr. 1'551.– betrage (Urk. 2 E. II./2.3.2.). Es ist der Gesuchstellerin insofern zuzustimmen, als dass die Parteien im Rah- men des Scheidungsverfahrens am 10. Juli 2017 eine Konvention abschlossen, worin der Gesuchstellerin offenbar im Bedarf ein Wohnkostenanteil von Fr. 1'596.– sowie Wohnnebenkosten von Fr. 230.– angerechnet worden si nd, mit- hi n i nsgesamt Fr. 1'826.–. Die Differenz von Fr. 500.– wurde als Wohnkostenan- teil im Bedarf des gemeinsamen Sohnes C._____ angerechnet (vgl. Urk. 6/17/1, Urk. 6/18, Urk. 6/25 und Urk. 6/32). Mit Urteil vom 28. Juli 2017 schied die Vor- instanz die Parteien und genehmigte die Konvention (Urk. 6/32). Im separat er- gangenen (und vorliegend angefochtenen) Entscheid bezüglich des Antrags auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags rechnete die Vorinstanz der Gesuch- stellerin indes hi nsi chtli ch der Wohnkosten der Gesuchstelleri n ei nen Antei l von 2/3 an den Gesamtkosten, mi thi n Fr. 1'551.–, an und machte für den gemeinsa- men Sohn einen Abzug von 1/3 der Gesamtkosten, mi thi n Fr. 775.–. Dies mag zwar durchaus als Widerspruch zu m Inhalt der abgeschlossenen Konvention er- schei nen. Indes kann di e Gesuchstelleri n daraus ni chts zu i hren Gunsten ablei- ten. Das Ziel einer Konvention ist es, eine Lösung zu finden, die von beiden Par- teien als angemessen und gerecht erachtet wird und die vom Gericht genehmigt werden kann, mi thi n ni cht offensi chtli ch unangemessen i st (vgl. Art. 279 Abs. 1 ZPO). Das heisst, dass sich die Parteien insbesondere auch hinsichtlich des Be- darfs auf Beträge einigen können, die nicht zwingendermassen den tatsächli chen Gegebenheiten entsprechen. Im Gegensatz dazu ist im Rahmen der Beurteilung eines Gesuchs um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages sowie auch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bei der Prüfung der Mittellosigkeit vo n den effektiven (Wohn-)K osten auszugehen (unter Vorbehalt übermässiger Mietzinse, vgl. ZK ZPO-Emmel, Art. 117 N 11). Damit geht der diesbezügliche Einwand der Gesuchstellerin, wonach es sich hierbei um ei ne versehentli ch fal- sche Tatsachenfeststellung i m Si nne von Art. 320 lit. b ZPO handle, fehl. Wie erwähnt erachtete die Vorinstanz einen Wohnkostenanteil des gemeinsamen Sohns C._____ von einem Drittel der gesamten effektiven Wohnkosten (samt Wohnnebenkosten) als angemessen. Soweit die Gesuchstellerin moniert, es ver- bleibe unter diesen Umständen ein ungedeckter Teil der gesamten Wohnkosten (Urk. 1 S. 6), kann ihr ebenfalls nicht zugestimmt werden. Der Gesuchstellerin steht monatli ch für si ch und den Sohn C._____ ein Betrag von insgesamt Fr. 6'315.– zur Verfügung (Ei nkommen Fr. 4'615.– + Barunterhalt von Fr. 1'400.– + Familienzulage Fr. 300.–). Dem steht ein Bedarf der Gesuchstellerin und des Sohnes C._____ von Fr. 5'726.– gegenüber (Bedarf Gesuchstellerin von Fr. 4'033.– + Grundbetrag C._____ [inkl. 15 %-Zuschlag] von Fr. 460.– + Mietan- teil C._____ von Fr. 775.– + Krankenkasse C._____ von Fr. 143.– + Fremdbe- treuungskosten von Fr. 300.– + Karateunterricht von Fr. 15.–). Selbst unter Be- rücksichtigung der hälftigen Fremdbetreuungskosten und Karatekosten, die ab 1. August 2017 ohnehin vollumfänglich vom Gesuchsteller übernommen werden (vgl. Urk. 32 Disp. Ziff. 4./5. und Urk. 17/1), resultiert ein Überschuss von Fr. 589.–. Von einem ungedeckten Teil der gesamten Wohnkosten kann daher keine Rede sein. Entsprechend i st von einem anrechenbaren Wohnkostenanteil von Fr. 1'551.– auszugehen. 4.3. Zusammengefasst bleibt es damit beim vorinstanzlich festgestellten Bedarf der Gesuchstellerin von Fr. 4'033.50. Angesichts des von ihr als zutreffend aner- kannten Ei nkommens von Fr. 4'615.– ist damit mit der Vorinstanz von einem Überschuss von Fr. 581.50 pro Monat auszugehen. 5. Die Gesuchstellerin macht schliesslich geltend, der Anteil der Gesuchstelle- rin an den Gerichtskosten würde angesichts des "soeben" eingegangenen Schei- dungsurtei ls Fr. 2'543.75 betragen. Die Anwaltskosten würden sich auf Fr. 14'900.– belaufen (Urk. 1 S. 7 und Urk. 4/4). Soweit sie damit geltend machen
will, diese erstinstanzlichen Gerichts- und Anwaltskosten würden insgesamt Fr. 17'443.75 betragen und damit mehr als im vorinstanzlichen Verfahren ange- nommen, ist Folgendes festzuhalten: Die Behauptung, dass die Anwaltskosten nunmehr Fr. 14'900.– betragen würden – und ni cht, wi e i m vori nstanzli chen Ver- fahren behauptet, Fr. 9'528.80.– (vgl. Urk. 6/29) –, bringt die Gesuchstellerin erstmals im Beschwerdeverfahren vor. Angesichts des im Beschwerdeverfahren umfassend geltenden Novenverbots ist diese neu vorgebrachte Tatsachenbe- hauptung i ndes als unzulässiges und damit unbeachtliches Novum zu qualifizie- ren (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten betragen sodann entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin bei einem Verzicht auf eine Begründung des Ent- scheids für jede Partei Fr. 1'362.50 (Ermässigung der Entscheidgebühr von Fr. 4'087.50 auf zwei Drittel [= Fr. 2'725.–], wobei jede Partei die Hälfte zu tragen hat, mi thi n Fr. 1'362.50, vgl. Urk. 6/32 Disp. Ziff. 7 und 8). Damit geht auch dieser Ei nwand fehl und es bleibt auch diesbezüglich bei der entsprechenden vor- i nstanzli chen Erwägung (Urk. 2 E. II./2.5.). Mit der Vorinstanz ist davon auszuge- hen, dass die Gesuchstellerin die erstinstanzlichen Kosten von rund Fr. 10'900.– angesichts ihres monatlichen Überschusses in eins bis zwei Jahren abzahlen können wird. 6. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde damit als offensichtlich un- zulässig sowie unbegründet, weshalb – wie schon eingangs erwähnt – auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Nachdem von der fehlenden Mittellosigkeit der Gesuchstellerin auszugehen ist, erübrigen sich Weiterungen zur Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers (vgl. Urk. 1 S. 8). IV. 1. Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein gegen den abschlägigen Gesuchsentscheid gerichtetes Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren
Gerichtskosten festzusetzen. D i ese si nd i n Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen. 2. Die Gesuchstellerin unterliegt sowohl betreffend Zusprechung eines Pro- zesskostenvorschusses als auch betreffend das Gesuch um unentgeltli che Rechtspflege, weshalb ihr die vollen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs.1 ZPO). 3. Die Gesuchstellerin hat für das Beschwerdeverfahren eventualiter ein Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 1 S. 2). Die- ses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwä- gungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Gleiches gilt, soweit die Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses im Umfang der Differenz zum erstinstanzlich verlangten Prozesskostenvorschuss, mithi n Fr. 6'900.–, beantragen wollte (vgl. Urk. 1 S. 9, wonach für das Beschwer- deverfahren nach Ansicht der Gesuchstellerin die gleichen Regeln gelten sollten wie für das erstinstanzliche Verfahren, weshalb der Antrag hinsichtlich des Pro- zesskostenvorschusses entsprechend höher ausfalle als noch vor Vorinstanz; vgl. i ndes auch Urk. 1 Ziffer 2 der Anträge sowie vorstehend Ziff. III./2 .). D enn bei der Beurteilung des Anspruchs auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses bzw. Prozesskostenbeitrages (nach Praxis der erkennenden Kammer ist ein An- trag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses, sofern er nicht ausdrücklich als Massnahmeantrag bezeichnet ist, im Zweifelsfall als Antrag auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags im Endentscheid aufzufassen, vgl. OGer ZH RE130016 vom 17. September 2013, E. II./3./d) si nd die Grundsätze zur Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO analog anzuwenden (vgl. OGer ZH, LE130025 vom 19.08.2013, E. II./C./4.4.; OGer ZH, LE120025 vom 12.06.2012, E. V./1.). Entsprechend wird auch ein Prozesskostenbeitrag nur dann zugesprochen, wenn der Prozess nicht aussichtslos ist. 4. Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Zusprechung ei nes Prozesskostenvo r- schusses, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, 3 und 4/2-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 24. November 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Faoro
versandt am: sf