Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC170027-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 3. Juli 2017
i n Sachen
A., Beklagter, Widerkläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X.
gegen
B., Klägerin, Widerbeklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. Y.
betreffend Abänderung Scheidungsurteil (Verschiebungsgesuch)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Ver- fahren am Bezirksgericht Uster vom 12. Juni 2017 (FP140013-I)
Erwägungen: 1. a) Am 22. August 2014 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Us- ter (Vorinstanz) eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils ein (Vi-Urk. 1). Mit Verfügung vom 12. Juni 2017 wies die Vorinstanz das vom Beschwerdeführer am 6. Juni 2017 gestellte Verschiebungsgesuch für die auf den 14. Juli 2017 an- gesetzte Hauptverhandlung ab (Vi-Urk. 88 = Urk. 2). b) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 19. Juni 2017 fristgerecht Be- schwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei die Verfügung vom 12. Juni 2017 vollumfänglich aufzuheben. 2 Es sei die Vorinstanz anzuweisen, die Ladung vom 1. Juni 2017 abzu- nehmen und zur Hauptverhandlung neu vorzuladen. 3. Eventualiter sei das Verfahren zur Wiedererwägung an die Vorinstanz zu überweisen. Die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2017 sei da- bei in einer Neubeurteilung aufzuheben, die Ladung vom 1. Juni 2017 abzunehmen und die Parteien zur Verhandlung neu vorzuladen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse." c) Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde auch das Gesuch ge- stellt, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 1 S. 2. Hierzu wurde der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Urk. 5). Diese hat mit Stellungnahme vom 27. Juni 2017 die Abweisung des Ge- suchs um aufschiebende Wirkung beantragt (Urk. 8 S. 2; ). d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de nunmehr als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf prozessuale Wei- terungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Mit dem vorliegenden Endent- scheid im Beschwerdeverfahren wird auch das Gesuch um aufschiebende Wir- kung obsolet (womit die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin hierzu zusam- men mit dem vorliegenden Entscheid zugestellt werden kann). 2. a) Die angefochtene Verfügung ist eine prozessleitende Verfügung. Gegen eine solche ist die Beschwerde – neben den vom Gesetz speziell vorge- sehenen, hier nicht zutreffenden Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – (nur) dann zu- lässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht
(Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 135 N 5). Ein solcher Nachteil ist in der Beschwerde geltend zu machen, d.h. zu behaupten und nachzuwei sen, soweit er nicht offensichtlich ist (BK ZPO II-Sterchi, Art. 321 N 17, Art. 319 N 15). Ein solcher Nachteil ist ohne Wei teres anzunehmen, wenn er auch durch ei nen für den Ansprecher günsti gen Zwischen- oder Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Darüber hinaus ist eine Anfechtung auch dann möglich, wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. Geltend gemacht werden können sowohl rechtliche wie (zumindest nach einem Teil der Lehre) auch tatsächliche Nachteile (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 319 N 13 f.). In der Literatur wird unter Verweis auf die Botschaft die Auffassung vertreten, dass bei Vorladun- gen (Art. 133/134 ZPO) und Terminverschiebungen (Art. 135 ZPO) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kaum je in Betracht fallen kann (BK ZPO II- Sterchi, Art. 319 N 14); somi t können die entsprechenden prozessleitenden An- ordnungen erst im Rahmen des Rechtsmittels gegen den Endentscheid bean- standet werden. b) Der Beschwerdeführer macht als solchen Nachteil im Wesentlichen geltend, die Durchführung der Hauptverhandlung ohne ihn würde eine schwer- wiegende Verletzung seines rechtlichen Gehörs darstellen; andererseits würde ein Unterbruch der Ferien zwecks Teilnahme an der Verhandlung den Ferienge- nuss für ihn und seine Familie stark beeinträchtigen und damit eine schwere im- materielle Unbill darstellen (Urk. 1 S. 2 ff.). c) Dem ist entgegenzuhalten, dass die Rüge der Gehörsverletzung im Rechtsmittel gegen den Endentscheid vorgebracht werden kann (BGer 5A_307/ 2011 vom 13. Juli 2011, E. 2; vgl. BGE 133 III 629 E. 2.3.1). Mit der Berufung ge- gen den Endentschei d können unri chti ge Rechtsanwendung und unri chti ge Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 lit. a und b ZPO); es steht somit ein vollkommenes Rechtsmittel zur Verfügung, mit welchem sowohl materielle als auch verfahrensrechtliche (prozessuale) Fehler gerügt werden kön- nen (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 310
N 13). Der Beschwerdeführer behauptet denn auch nicht, er könne die Rüge, wo- nach die zu Unrecht nicht verschobene Verhandlung ihn von Parteivorträgen aus- schliesse und sein rechtliches Gehör verletze, nicht mehr im Rahmen des Rechts- mittels in der Hauptsache zusammen mit dem Endentscheid vortragen. Somit liegt kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO vor. Dass dem Beschwerdeführer erhebliche Nachteile tatsächlicher Natur drohen würden, wenn er nicht an der Verhandlung teilnimmt (und damit der Feriengenuss für ihn und seine Familie nicht beeinträchtigt wird), macht er ni cht geltend und i st ni cht offensi chtli ch. d) Da somit die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Beschwerde ge- gen die Verfügung vom 12. Juni 2017 nicht erfüllt sind, ist auf die Beschwerde ni cht ei nzutreten. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren ist aufgrund der von der Vorinstanz vorgesehenen Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- (Vi-Urk. 9) von einem Streitwert von über Fr. 30'000.-- auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverord- nung auf Fr. 1'500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Sodann ist der Beschwerdeführer zu verpflichten, der Beschwerdegeg- nerin für die von dieser eingereichten Stellungnahme zur aufschiebenden Wirkung eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (8 % Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt.
Züri ch, 3. Juli 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: bz