Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC170026-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 13. Juni 2017
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Zürich,
betreffend Ehescheidung (Honorar unentgeltliche Rechtsbeiständin)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 17. Mai 2017 (FE160790-L)
Nach Einsicht in die Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin vom 2. Juni 2017 (überbracht am 6. Juni 2017, Urk. 1), mit welcher sich die Beschwerdeführe- rin gegen das ihr mit Verfügung der Vorinstanz vom 17. Mai 2017 zugesprochene Honorar von Fr. 321.20 richtet (Urk. 2 S. 2), in der Erwägung, dass der Beschwerdeführerin die genannte Verfügung der Vorinstanz vom 17. Mai 2017 am 23. Mai 2017 zugestellt worden ist (Urk. 37), dass demgemäss die 10-tägige Beschwerdefrist am 2. Juni 2017 abgelaufen ist (Art. 248 lit. a i.V.m. Art. 119 Abs. 3 Satz 1 und Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 142 Abs. 1 i.V.m. Art. 143 Abs. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO), dass die Beschwerdeschrift gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 17. Mai 2017 zwar vom 2. Juni 2017 datiert, die Beschwerdeführerin diese jedoch erst am 6. Juni 2017 dem Gericht überbracht hat (Urk. 1), dass Eingaben zur Einhaltung der Frist spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post über- geben werden müssen (Art. 143 ZPO), dass die Beschwerde damit verspätet ist und demzufolge auf die Beschwer- de nicht einzutreten ist, dass der Beschwerde selbst dann kein Erfolg beschieden wäre, wenn sie rechtzeitig erhoben worden wäre, da die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwer- deschrift weder im Antrag noch in der Begründung beziffert, auf wieviel sie die Entschädigung festgesetzt haben will (Urk. 1 S. 1 f.), indes die auf Geldzahlungen gerichteten Anträge beziffert sein müssen (BGE 137 III 617 E. 4.2 f.), dass die Beschwerde aber ohnehin aussichtslos wäre, da die Beschwerde- führerin am vorinstanzlichen Entscheid hauptsächlich kritisiert, dass sie lediglich für die Aufwendungen ab dem 9. Februar 2017 entschädigt worden sei, sie aber
bereits seit dem 25. August 2016 diverse Bemühungen als unentgeltliche Rechts- vertreterin gehabt habe (Urk. 1 S. 1 f.), dass sie dabei verkennt, dass sie mit Verfügung der Vorinstanz vom 27. März 2017 lediglich für die Zeit ab dem 9. Februar 2017 als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt worden war (Urk. 24 S. 2), dass die Bestellung zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin nicht ohne Weite- res sämtliche entschädigungsberechtigten Bemühungen der Rechtsvertreterin umfasst, sondern erst ab Stellung des Armenrechtsgesuchs wirkt und damit nur zu einer Entschädigung für Bemühungen ex nunc führt, dass die Beschwerdeführerin bei Stellung des Gesuchs nicht ausdrücklich verlangt hat, dass auch zuvor angefallene Aufwände erfasst sein sollen (vgl. Prot. I S. 10), was sie indes nach der klaren Gesetzesvorschrift von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO und Art. 119 Abs. 4 ZPO hätte beantragen müssen, dass dementsprechend die Beschwerde abzuweisen gewesen wäre, selbst wenn auf sie eingetreten worden wäre, dass damit die Kosten des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführe- rin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 200.–. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Beschwerdeführe- rin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 13. Juni 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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