Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC170020-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 20. Juli 2017
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Meilen
betreffend Abänderung Scheidungsurteil (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Ver- fahren am Bezirksgericht Meilen vom 21. Juni 2017 (FP140017-G)
Erwägungen: 1. a) Am 31. Juli 2014 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils vom 7. März 2013 ein und stellte gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Vi-Urk. 1). Mit Verfügung vom 20. Februar 2015 gewährte die Vorinstanz dem Kläger die un- entgeltliche Rechtspflege für zwei Monate (Vi-Urk. 36) und setzte ihm danach mit Verfügung vom 27. April 2015 Frist an zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 6'000.-- (Vi-Urk. 42); eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde von der Kammer am 27. Mai 2015 abgewiesen (Vi-Urk. 51). Am 10. Juni 2015 stellte der Kläger ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Vi-Urk. 52). Mit Verfü- gung vom 11. August 2015 wies die Vorinstanz dasselbe mit der Begründung ab, dass der Kläger keine Anstalten getroffen habe, die Ausrichtung seines Pflichtteils zu erwirken, und dass Belege fehlen würden, dass der Kläger vergeblich versucht habe, seine Erbschaft als Sicherheit für ein Darlehen zu verwenden (Vi-Urk. 53). Eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde von der Kammer am 5. Januar 2016 abgewiesen (Vi-Urk. 84). Am 27. Januar 2016 reichte der Kläger erneut ein Ge- such um (rückwirkende) unentgeltliche Rechtspflege ein (Vi-Urk. 91), welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. Februar 2016 abwies, soweit sie darauf eintrat; gleichzeitig wurde dem Kläger eine Frist von sechs Monaten angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 9'000.-- zu bezahlen (Vi-Urk. 94). Am 24. August 2016 stellte der Kläger erneut ein Gesuch um (rückwirkende) unentgeltliche Rechts- pflege (Vi-Urk. 142). Mit Verfügung vom 21. Juni 2017 bewilligte die Vorinstanz dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege ab dem 24. August 2016 und bestell- te ihm einen von ihm innert Frist noch zu bezeichnenden Rechtsanwalt als unent- geltlichen Rechtsvertreter; im Mehrumfang (Rückwirkung) wies die Vorinstanz das Gesuch ab (Vi-Urk. 201 = Urk. 2). b) Gegen diese Verfügung hat der Kläger am 1. Juli 2017 fristgerecht (Vi- Urk. 202/1) Beschwerde erhoben. Er stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 1 S. 2): "Ich stelle Ihnen deshalb den Antrag, mir die unentgeltliche Rechtspflege ab dem 31. Juli 2014 zu bewilligen, weil immer alles bekannt war, was meine fi- nanziellen Verhältnisse anbetrifft."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzich- tet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). d) Der Kläger hatte am 4. Mai 2017 eine Beschwerde wegen Rechtsver- zögerung eingereicht; diese wird am Obergericht unter der Geschäfts-Nummer PC170021-O geführt und ist derzeit noch hängig. 2. a) Die Vorinstanz erwog, ein neues Armenrechtsgesuch sei auf- grund geänderter Verhältnisse zulässig; vorausgesetzt würden neue, nach dem letzten Entscheid eingetretene Tatsachen oder Beweismittel. Der Kläger habe in seinem neuen Gesuch vom 24. August 2016 zwei echte Noven glaubhaft ge- macht, welche sich nach Eintritt der formellen Rechtskraft der Abweisung des let zten Armenrechtsgesuchs vom 17. Februar 2016 verwirklicht hätten. So habe er erfolglos versucht, einen Kredit für die Finanzierung des vorliegenden Prozes- ses zu erhalten, und er habe versucht, einen Erbteilungsprozess einzuleiten, je- doch sei aufgrund der Aussichtslosigkeit kein Anwalt bereit gewesen, ihn dabei zu vertreten. Der Kläger habe damit neu glaubhaft gemacht, dass sein Pflichtteilsan- spruch zumindest nicht in naher Zukunft verfügbar sein werde und dass es ihm nicht möglich sei, seinen Erbanspruch für die Aufnahme eines Kredites zwecks Prozessfinanzierung zu verwenden (Urk. 2 S. 4 f.). Zur (im Beschwerdeverfahren einzig umstrittenen) rückwirkenden Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege erwog die Vorinstanz, der Kläger habe be- reits am 27. Januar 2016 ein mit dem vorliegenden – bis auf die erwähnten ech- ten Noven – identisches Armenrechtsgesuch gestellt, welches mit Verfügung vom 17. Februar 2016 formell rechtskräftig abgewiesen worden sei. Aufgrund der for- mellen Rechtskraft bestehe ein Anspruch auf Wiedererwägung nur bei Vorliegen unechter Noven. Der Kläger habe im vorliegenden Gesuch aber nur echte Noven vorgebracht, weshalb ihm kein Anspruch auf Wiedererwägung der Abweisungs- verfügung betreffend sein früheres Armenrechtsgesuch zustehe und die unent- geltliche Rechtspflege erst ab Einreichung des vorliegenden Gesuchs, d.h. ab dem 24. August 2016 zu gewähren sei (Urk. 2 S. 5-7).
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerde- instanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. c) Der Kläger macht in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, die Gründe, aus denen ihm nun das Armenrecht gewährt werde, hätten schon immer bestanden. Seine früheren Rechtsvertreter hätten schon immer geltend gemacht, dass es illusorisch sei, dass er seinen Pflichtteil am Nachlass seiner Mutter er- streiten oder dass er seinen (sowieso fraglichen) Pflichtteilsanspruch als Sicher- heit für einen Bankkredit gebrauchen könnte. Die entsprechenden Bestätigungen seien keine Neuigkeiten, sondern würden nur das bestätigen, was seine Anwälte schon immer gesagt hätten (Urk. 1). d) Der Kläger hat mit dem vorliegenden Armenrechtsgesuch vom 24. Au- gust 2016 (Vi-Urk. 142) drei Bestätigungen eingereicht; diese datieren vom 12. Ju li 2016, 19. August 2016 und 23. August 2016 (Vi-Urk. 143/1-3). Diese Bestäti- gungen konnten damit im letzten Armenrechtsverfahren, welches mit Verfügung vom 17. Februar 2016 (Vi-Urk. 94) abgeschlossen worden war, nicht eingereicht werden, weil sie erst danach entstanden sind; sie stellen somit sog. echte Noven dar. Die vorinstanzliche Erwägung, dass in diesem Falle – es liegen keine unech- ten, sondern nur echte Noven vor – kein Anspruch auf Wiedererwägung der das frühere Armenrechtsgesuch formell rechtskräftig abweisenden Verfügung vom 17. Februar 2016 besteht, wird in der Beschwerde nicht beanstandet. Der Kläger scheint zu übersehen, dass er in seinen früheren Armenrechtsgesuchen zwar be- hauptet hatte, dass er seinen Pflichtteilsanspruch nicht erstreiten und keinen Kre- dit erhältlich machen könne, dass er diese Behauptungen jedoch nicht mit ent- sprechenden Urkunden belegt hatte, und dass seine früheren Armenrechtsgesu- che eben wegen dieser fehlenden Belege abgewiesen wurden. Diese Belege hat er nunmehr mit dem vorliegenden Gesuch vom 24. August 2016 eingereicht. Eine Rückwirkung über den Zeitpunkt der Einreichung dieser Belege hinaus kommt
daher nicht in Betracht. Oder ganz einfach gesagt: Entgegen der Ansicht des Klä- gers waren diese Bestätigungen für die Gewährung des Armenrechts entschei- dend (ohne diese war nicht genügend glaubhaft, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Armenrechts erfüllt waren); da diese Bestätigungen vor dem 24. August 2016 nicht vorlagen, bleibt es dabei, dass die früheren Armenrechts- gesuche zu Recht abgewiesen wurden. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Klägers als un- begründet; sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grund- sätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangs- gemäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Kläger hat für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege gestellt (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO). Ein solches wäre jedoch ohnehin abzuweisen gewesen, denn ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspfle- ge setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aus- sichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Zürich, 20. Juli 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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