Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC170019-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. T. Engler Urteil vom 12. Juni 2017
i n Sachen
A._____, MLaw, Beschwerdeführerin
betreffend Honorar
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes in Zivil- und Straf- sachen des Bezirksgerichtes Hinwil vom 11. April 2017; Proz. FP160004 i.S. B./C. betreffend Abänderung des Scheidungsurteils; Entschädi- gung als unentgeltliche Rechtsvertreterin von C._____
Erwägungen: 1. 1.1 Der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Uster schied mit Urteil vom 23. April 2003 die Ehe der Parteien B._____ und C._____ (heute C.). Die beiden gemeinsamen Kinder D., geb. tt.mm.1998, und E., geb. tt.mm.1999, wurden unter die elterliche Sorge von C. ge- stellt. Zudem wurden nebst anderem die Unterhaltsbeiträge festgelegt, welche B._____ an C._____ für si ch persönli ch (bis Ende Oktober 2011) und für die bei- den Ki nder (bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung) bezahlen sollte. Seit 1. November 2011 belaufen sich die Kinderunterhaltsbeiträ- ge auf je Fr. 600.00 monatlich (vgl. act. 5/2/3). 1.2 Mit Eingaben vom 4. und 17. Februar 2016 an das Einzelgericht des Be- zirksgerichts Hinwil (nachfolgend Vorinstanz) klagte B._____ gegen C._____ auf Abänderung des vorerwähnten Scheidungsurteils (act. 5/1, 5/6). B._____ wird da- her nachfolgend als Kläger, C._____ als Beklagte bezeichnet. 1.3 Die Vorinstanz gewährte der Beklagten auf Gesuch vom 13. April 2016 hin mit Verfügung vom 9. Mai 2016 die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihr in der Person der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin MLaw A., eine un- entgeltliche Rechtsbeiständin (act. 5/17, 5/32). 1.4 Mit Urteil vom 17. März 2017 nahm die Vorinstanz Vormerk von einer Ver- einbarung der Parteien vom 7. März 2017 über die Abänderung des Scheidungs- urteils und genehmigte die Vereinbarung. Die Parteien stellten darin mit Wirkung per 1. März 2017 fest, dass der Kläger nicht zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen für die Kinder D. und E._____ fähig sei, und dass allfällige Kinderrenten im Zusammenhang mit einer allfälligen Invalidität des Klägers und allfällige Ausbil- dungszulagen in jedem Fall und auch rückwirkend den Kindern D._____ und E._____ zustünden. Weiter verpflichtete sich der Kläger, die Beklagte oder die Kinder mit Kopien allfälliger IV-Entscheide, allfälliger Arbeitsverträge und jährli- cher Lohnausweise zu dokumentieren (act. 5/68).
1.5 Mit Eingabe vom 31. März 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorin- stanz für i hre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beklagten gestützt auf ihren Zeitaufwand bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 um Auszahlung ei ner Entschädi gung von Fr. 7'285.25 (inkl. Barausla- gen und 8% MwSt.; vgl. act. 5/71 = act. 3/1). 1.6 Am 11. April 2017 erliess die Vorinstanz die folgende Verfügung (act. 5/73 = act. 3/2 = act. 4): "1. Rechtsanwältin MLaw A._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als un- entgeltliche Rechtsvertreterin der Beklagten aus der Gerichtskasse wie folgt entschä- digt: Bemühungen:
Fr. 5'000.00 Barauslagen:
Fr. 417.00 MwSt 8%
Fr. 433.35
Total:
Fr. 5'850.35 2. Eine spätere Rückforderung des ausbezahlten Betrags bei der Beklagten gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. [3.-4. Mitteilung, Rechtsmittel]" Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 28. April 2017 zugestellt (act. 5/75). 1.7 Mit Eingabe vom 3. Mai 2017 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. April 2017. Sie stellt die folgenden Beschwerdean- träge (act. 2 S. 2): "In materieller Hinsicht: 1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vo m 11. April 2017 aufzuheben und RAin A._____ für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsvertre- terin mit insgesamt CHF 7'285.25 aus der Gerichtskasse zu entschädigen; Eventualiter sei die Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 11. April 2017 aufzu- heben und die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.0% MwSt) zulasten der Staatskasse.
In prozessualer Hinsicht: Es seien die Akten betreffend das Verfahren FP160004-E vom Bezirksgericht Hinwil beizu- ziehen." 1.8 Die Akten des Abänderungsverfahrens der Parteien B._____ und C._____ wurden beigezogen (act. 5/1-75). Es wurde davon abgesehen, eine Stellungnah- me der Vorinstanz im Sinne von Art. 324 ZPO und ei nen Kostenvorschuss i m Si nne von Art. 98 ZPO ei nzuholen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1 D er Entscheid über die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin nach Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO stellt als Bestandteil der Liquidation der Prozess- kosten einen Kostenentscheid nach Art. 110 ZPO dar, der selbstständig mit Be- schwerde anfechtbar ist. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 319 lit. b Ziff. 1 und Art. 321 Abs. 2 ZPO; vgl. OGer ZH PC160026 vom 16. Juni 2016, E. II./3.1 mit Hinweisen, sowie BK ZPO-B ÜHLER, Art. 122 ZPO N 42). Auf die rechtzeitig schriftlich und begründet eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.2 In der Begründung ihres Rechtsmittels hat sich die Beschwerde führende Partei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides einlässlich ausei- nander zu setzen und hat anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach ihrer Auffassung leidet. Insoweit besteht im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht bzw. -obliegenheit, insbesondere gegenüber Rechtsanwälten (gegenüber Laien gelten die Anforderungen weniger streng; vgl. ZK ZPO-F REI- BURGHAUS/AFHELDT, 3. Auflage 2016, Art. 321 N 15). 2.3 Die Beschwerdeinstanz prüft den angefochtenen Entscheid im Rahmen der erhobenen Rügen auch auf seine Angemessenheit hin (Art. 320 lit. a ZPO). Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grund- sätzli ch unzulässi g (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Allerdings sind Noven insoweit zuzu- lassen, als erst der angefochtene Entscheid zum neuen Vorbringen Anlass gibt. Das folgt aus der Überlegung, dass die möglichen Beschwerdegründe bzw. ihre Unterlegung durch Tatsachenbehauptungen vor der kantonalen Beschwerdein- stanz nicht stärker eingeschränkt werden sollen als hernach vor Bundesgericht
bei der Anfechtung des zweitinstanzlichen Entscheids (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG sowie STEININGER, D IK E-Komm-ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 326 N 2). 3. 3.1 Die Vorinstanz erwog, die Entschädigung der Beschwerdeführerin für das vermögensrechtliche Abänderungsverfahren sei nach § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 bis 3 AnwGebV festzusetzen. Gestützt auf die Überlegung, dass der Sohn D._____ seine Lehre am 31. Juli 2017 abschliessen werde und die Tochter E._____ auch bereits in Ausbildung sei, ging die Vorinstanz davon aus, die Un- terhaltspflicht gegenüber der Tochter würde noch während rund vier Jahren fort- bestehen. Vor diesem Hintergrund errechnete die Vorinstanz einen Streitwert von Fr. 39'000.00. Auf dieser Basis bestimmte die Vorinstanz eine pauschale Ent- schädigung der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 5'000.00 zuzüglich Bar- auslagen und Mehrwertsteuer (act. 4 S. 2 f.). 3.2 Die Beschwerdeführerin hält an ihrem vor Vorinstanz geltend gemachten Entschädigungsbetrag von Fr. 7'285.25 (inkl. Barauslagen und 8% MwSt.) fest (act. 2 S. 2). Zur Begründung macht si e zusammengefasst geltend, dieser Betrag liege im massgeblichen Gebührenrahmen gemäss der Anwaltsgebührenverord- nung. Das Honorar, das i hr die Vorinstanz zugesprochen habe, entspreche ge- messen am geltend gemachten Zeitaufwand einem Stundenansatz von lediglich Fr. 173.85. Nach der Bundesgerichtspraxis hätte die Vorinstanz keine so tiefe Entschädigung festsetzen dürfen, ohne sich mit der Notwendigkeit des in der Ho- norarnote ausgewiesenen Zeitaufwands auseinanderzusetzen (act. 2 S. 7 f.). 4. 4.1 Art. 122 ZPO räumt der unentgeltlichen Rechtsbei ständi n ei nen Anspruch auf angemessene Entschädigung ein. Die Vorinstanz legte ihrem Entscheid über die Entschädigung zu Recht die Verordnung über die Anwaltsgebühren (Anw- GebV) zugrunde. Die Entschädigung wird festgesetzt, nachdem der Anwalt dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat (vgl. § 23 AnwGebV).
4.2 Die Vorinstanz ging wie gesehen von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit aus und berechnete die Grundgebühr in Anwendung von § 4 AnwGebV auf Basis des Streitwerts, den sie mit Fr. 39'000.00 bezifferte (vgl. vorne Ziff. 3). Die Be- schwerdeführerin verweist dagegen auf § 5 f. AnwGebV, wonach die Anwaltsge- bühr für die Führung eines Scheidungsverfahrens in der Regel Fr. 1'400.00 bis Fr. 16'000.00 betrage. Mit Blick auf den Streitwert beanstandet die Beschwerde- führerin sodann die Berechnung der Vorinstanz. D er Sohn D._____ plane, nach dem Lehrabschluss die Fachhochschule zu besuchen. Daher sei ihm gegenüber von einer Unterhaltspflicht bis Juli 2021 und der Tochter E._____ gegenüber von einer solchen bis Juli 2020 auszugehen. Bei einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 600.00 ergebe sich ausgehend von der Klageanhebung im Februar 2016 ein Streitwert von Fr. 70'800.00 (act. 2 S. 7). 4.3 Familienrechtliche Klagen si nd vermögensrechtlicher Natur, wenn es aus- schliesslich um Unterhaltsbeiträge (oder Güterrecht) geht (vgl. KUKO ZPO- VAN DE GRAAF, 2. Auflage 2014, Art. 91 N 4). Somit ist die Gebühr in Anwendung von § 4 AnwGebV zu berechnen. Bezüglich der Ausbildungspläne der Kinder, insbesondere des Sohnes D._____, lassen sich den Akten zwar keine konkreten Anhaltspunkte entnehmen. Die Pra- xis des Obergerichts bei der Beurteilung der Frage, ob eine an eine Lehre an- schliessende Berufsmittelschule Teil der angemessenen Ausbildung nach Art. 277 Abs. 2 ZGB ist, ist indes unter Hinweis auf die heutzutage durchlässigen und vielseitigen Bildungswege eher grosszügig, auch wenn darauf hingewiesen wird, dass die Frage nicht allgemeingültig beantwortet werden könne (vgl. ZR 112/2013 Nr. 80). Vor diesem Hintergrund kann mi t der Beschwerdeführerin da- von ausgegangen werden, dass eine Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber den Kindern noch bi s Juli 2020 bzw. Juli 2021 im Streit war. Das führt ausgehend von der vom Abänderungsverfahren betroffenen Zeitdauer (März 2016 bis Juli 2020 bzw. Juli 2021) zu einem Streitwert des Abänderungsverfahrens von Fr. 70'800.00. 4.4 Der Streitwert ist für den Entscheid über die Entschädigung der unentgeltli- chen Rechtsbeiständin indessen nur ein Kriterium unter mehreren. Daneben bil-
den auch die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand der Rechtsvertre- tung sowie die Schwierigkeit des Falles Grundlage der Gebührenfestsetzung (§ 2 AnwGebV). Die Entschädigung ist unter einzelfallbezogener Gewichtung dieser Kriterien nach den Tarifen der AnwGebV festzusetzen. Dabei kommt dem Gericht ein beträchtliches Ermessen zu. Der notwendige Zeitaufwand ist somit auch nur eines von mehreren (gleichwerti- gen) Bemessungskriterien. Demnach ist keine reine Zeitaufwandentschädigung festzusetzen. Das Honorar der Vertretung errechnet si ch ni cht di rekt durch Multi- plikation von Zeitaufwand und Stundenansatz (und für den geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 220.00 gibt es keine Grundlage, zumal kei ne Gebühr nach Zeitaufwand im Sinne von § 3 AnwGebV vereinbart wurde). Die von der unent- geltlichen Rechtsbeiständin einzureichende Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen (§ 23 Abs. 2 AnwGebV) dient dem Gericht aber immerhin als Richt- linie bei der Einordnung des Prozesses innerhalb des Tarifrahmens. Ein solches pauschalisierendes Vorgehen, wie es in der AnwGebV vorgesehen ist, ist nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich zulässig. Das Ergebnis verletzt aber das Willkürverbot, wenn der Tarif ohne Rücksicht auf die konkreten Verhältnisse angewendet wird und die Entschädigung im Einzelfall ausserhalb je- des vernünftigen Verhältnisses zu den von der Rechtsanwältin geleisteten Diens- ten steht. Daher – und da der Stundenaufwand nach § 2 AnwGebV ein Kriterium darstellt – ist im Sinne einer Kontrollrechnung zu prüfen, welcher Stundenansatz aus der nach den Tarifen festgesetzten Entschädigung resultiert. Das Bundesge- richt hat im Sinne einer Faustregel festgehalten, dass sich die Entschädigung für eine amtliche Vertretung i m schwei zeri schen D urchschni tt in der Grössenordnung von 180 Franken pro geltend gemachte Stunde bewegen muss, um vor der Ver- fassung standzuhalten (BGE 141 I 124 E. 3.2). Diese verfassungsmässig garan- tierte Entschädigung kann unterschritten werden, wenn der mit der Kostennote ausgewiesene Zeitaufwand nicht vollumfänglich notwendig war (vgl. zum Ganzen OGer ZH PC170011 vom 29. Mai 2017, E. 4.1 mit Hinweisen). 4.5 Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, dass die von der Vorinstanz festge- setzte Entschädigung gemessen am geltend gemachten Zeitaufwand der Rechts-
vertretung das verfassungsrechtliche Minimum von Fr. 180.00 pro Stunde unter- schreitet (act. 2 S. 8). Zu den konkreten Umständen der Rechtsvertretung der Be- klagten bringt sie vor, sie sei kurzfristig vor der ersten Einigungsverhandlung vom 19. April 2016 mandatiert worden. Die knapp begründete Klage des Klägers habe Anlass zu weiteren Abklärungen gegeben, insbesondere habe sie, so die Be- schwerdeführerin, sich direkt an die IV gewandt, um die Zustellung von Unterla- gen über den Kläger an das Gericht zu verlangen. Das Studium der IV-Akten mit den umfangreichen Gutachten habe sodann einige Zeit in Anspruch genommen. Anlässlich der zweiten Einigungsverhandlung vom 7. März 2017 (recte: Hauptver- handlung, vgl. Vi-Prot. S. 13 ff.) sei sodann der erwähnte Vergleich geschlossen worden (act. 2 S. 5, S. 9 f.). Zuvor, mit Eingabe vom 27. Oktober 2016, hatte die Beschwerdeführerin für die Beklagte überdies die schriftliche Klageantwort erstat- tet (act. 5/55). 4.6 Nach dem Dargelegten erschei nt ei ne Grundgebühr von Fr. 4'800.00 ange- messen. Diese deckt die erste Einigungsverhandlung und die Beantwortung der Klage ab unter Einschluss des Aufwands für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die zweite Einigungsverhandlung ist ei n Zuschlag nach § 11 Abs. 2 AnwGebV im Betrag von Fr. 1'000.00 zu gewäh- ren. Insgesamt resultiert eine Entschädi gung von Fr. 5'800.00. Gemessen am geltend gemachten und noch nicht auf seine effektive Notwendig- keit hin überprüften Zeitaufwand von 28.76 Stunden (act. 2 S. 8 sowie act. 5/71) ergibt dies einen Stundenansatz von rund Fr. 200.00 (Fr. 5'800.00 / 28.76 Stun- den). Das verfassungsmässige Minimum eines Stundenansatzes von Fr. 180.00 wird damit gewahrt. Von einer Prüfung der Frage, ob der mit Kostennote ausge- wiesene Zeitaufwand notwendig war, kann somit abgesehen werden. 4.7 Zudem sind Rechtsanwälti n MLaw A._____ die notwendigen Auslagen zu ersetzen (§ 1 Abs. 2 i.V.m. § 22 AnwGebV). Diese erscheinen in der geltend ge- machten Höhe plausibel (Fr. 417.00, vgl. act. 5/71). Das Gesagte ergibt ein Zwi- schentotal von Fr. 6'217.00 (Fr. 5'800.00 + Fr. 417.00).
4.8 Der geltend gemachte Mehrwertsteuerzuschlag von 8% ist zu gewähren (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 17. Mai 2006 über die Mehrwertsteuer, mit Ergänzung vom 17. September 2010). Das ergibt einen Zuschlag von Fr. 497.35 (8% von Fr. 6'217.00). 4.9 Insgesamt resultiert ein Betrag von Fr. 6'714.35. In dieser Höhe ist die Ent- schädigung von Rechtsanwältin MLaw A._____ festzusetzen, und die Beschwer- de ist i n di esem Si nn teilweise gutzuheissen. 5. 5.1 Der Streitwert des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 1'328.60 (Differenz zwischen der von der Vorinstanz zugesprochenen Entschädigung von Fr. 5'417.00 exkl. MwSt. und der hier verlangten Entschädigung von Fr. 6'745.60 exkl. MwSt.; die Mehrwertsteuer ist analog den Zinsen nicht hinzuzuzählen, vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO sowie OGer ZH PC150063 vom 14. Januar 2016, E. III. /1 .) . Danach wäre die zwei ti nstanzli che Entschei dgebühr i n Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 300.00 festzusetzten. 5.2 Die Kosten werden in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 106 ZPO). Die Beschwerdeführerin beantragt eine Erhöhung der ihr erstin- stanzli ch zugesprochenen Entschädigung um Fr. 1'328.60. Mit dem heute ge- troffenen Entscheid werden der Beschwerdeführerin Fr. 800.00 mehr zugespro- chen (Fr. 6'217.00 minus Fr. 5'417.00). Unter Berücksichtigung, dass dem Gericht bei der Festsetzung der Entschädigung grosses Ermessen zukommt, ist die Be- schwerdeführerin als obsiegende Partei zu behandeln. Kosten sind somit keine zu erheben, und der Beschwerdeführerin ist aus der Staatskasse eine Parteient- schädi gung zu entri chten. Bei deren Bemessung ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in eigener Sache prozessiert (vgl. zum Ganzen OGer ZH PC160015 vom 29. April 2016, E. 5).
Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Hinwil vom 11. April 2017 aufgehoben und durch folgende Anordnung ersetzt: "1. Rechtsanwältin MLaw A._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beklagten aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Honorar: Fr. 5'800.00 Barauslagen: Fr. 417.00 Zwischentotal: Fr. 6'217.00 Mehrwertsteuer (8 %): Fr. 497.35 Entschädigung total inkl. MWST: Fr. 6'714.35 2. Eine spätere Rückforderung des ausbezahlten Betrags bei der Beklagten ge- stützt auf Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten." 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Staatskasse ei ne Parteientschä- digung von Fr. 400.00 zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und an C._____ (Beklagte im Verfahren FP160004 des Bezirksgerichts Hinwil), an letztere unter Beila- ge eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an di e Vori nstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'328.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
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