Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC170011-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach sowie Ge- richtsschreiber lic. i ur. T. Engler Urteil vom 29. Mai 2017
i n Sachen
betreffend Honorar
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerich- tes Horgen vom 20. Februar 2017; Proz. FP150001 i.S. C./D. be- treffend Abänderung des Scheidungsurteils; Entschädigung als unentgeltli- cher Rechtsbeistand von C._____
Erwägungen: 1. 1.1 Der Ei nzelri chter in Familiensachen des Bezirksgerichts Horgen schied mit Urteil vom 12. September 2006 die Ehe zwischen den Parteien C._____ und D.. Die gemeinsame Tochter E., geb. tt.mm 2003, wurde unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. Ferner wurden (u.a.) die Betreuung von E._____ und die Unterhaltszahlungen geregelt, welche der Be- klagte und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) an die Klägerin und Beschwer- deführerin (fortan Klägerin) für ihren eigenen Unterhalt und für denjenigen der Tochter zu bezahlen hatte (act. 5/3/1). Bereits in den Jahren 2007/8 kam es zu einem Verfahren über die Abänderung des Scheidungsurteils vom 12. September 2006. Dabei wurde die Unterhaltsregelung angepasst, insbesondere wurden die Unterhaltsbeiträge für E._____ von Fr. 1'000.00 pro Monat auf Fr. 1'200.00 pro Monat (je zuzüglich Kinderzulagen) erhöht. Es blieb aber bei der gemeinsamen elterlichen Sorge über E.. Ein weiteres Verfahren über die Abänderung des Scheidungsurteils schrieb der Einzelrichter mit Verfügung vom 28. Dezember 2010 infolge Rückzugs der von D. erhobenen Klage ab (vgl. act. 5/3/2-3). 1.2 Am 12. Januar 2015 gelangte die Klägerin C._____ mit einem neuen Abän- derungsbegehren an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen (nachfolgend: Vori nstanz). C._____ wird daher nachfolgend als Klägerin bezeichnet. Neben der Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge über E._____ an sich verlangte die Klä- gerin die Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge. Gleichzeitig ersuchte die Kläge- rin in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (act. 5/1 S. 2 f.). 1.3 Die Vorinstanz wies das Begehren der Klägerin um unentgeltliche Rechts- pflege am 25. August 2015 ab (act. 5/31). Auf Beschwerde der Klägerin hin ge- währte die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich der Klägerin mit Urteil vom 20. November 2015 hin die unentgeltliche Rechtspflege für das Abän- derungsverfahren und bestellte der Klägerin einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (i m Ei nzelnen mit Wirkung vom 12. Januar 2015 [Datum der Klageeinleitung] bis
1.7 Mit Eingabe vom 9. März 2017 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Februar 2017. Sie stellen die folgenden Anträge (act. 2 S. 2): "1. Es sei die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgericht Horgen vom 20. Februar 2017 (Geschäfts-Nr.: FP150001-F/Z10) aufzuheben. 2. Es sei den Beschwerdeführern 1 und 2 für die Vertretung von Frau C._____ im Ab- änderungsverfahren vor dem Bezirksgericht Horgen (Geschäfts-Nr.: FP150001- F/Z10) eine Entschädigung von CHF 29'832.34 (inkl. Barauslagen sowie 8% MwSt.) zuzusprechen. 3. Eventualiter sei die Sache an das Bezirksgericht Horgen zu einer Neuentscheidung über Entschädigung der Beschwerdeführer 1 und 2 zurückzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss dem Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Staatskasse." 1.8 Mit Verfügung vom 20. März 2016 setzte der Vorsitzende der Kammer den Beschwerdeführern eine Frist an, um für die Kosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 1'200.00 zu leisten (act. 6). Der Vorschuss ging fristge- recht bei der Obergerichtskasse ein (act. 8). 1.9 Die Akten des Abänderungsverfahrens der Parteien C._____ und D._____ wurden beigezogen (act. 5/1-108). Es wurde davon abgesehen, eine Stellung- nahme der Vorinstanz im Sinne von Art. 324 ZPO ei nzuholen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1 Der Entscheid über die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands nach Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO stellt als Bestandteil der Liquidation der Prozess- kosten einen Kostenentscheid nach Art. 110 ZPO dar, der selbstständig mit Be- schwerde anfechtbar ist. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 319 lit. b Ziff. 1 und Art. 321 Abs. 2 ZPO; vgl. OGer ZH PC160026 vom 16. Juni 2016,
E. II./3.1 mit Hinweisen, sowie BK ZPO-BÜHLER, Art. 122 ZPO N 42). Auf die rechtzeitig schriftlich und begründet eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.2 In der Begründung ihres Rechtsmittels haben sich die Beschwerde führen- den Parteien mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides einlässlich auseinander zu setzen und haben anzugeben, an welchen Mängeln der ange- fochtene Entscheid nach ihrer Auffassung leidet. Insoweit besteht im Beschwer- deverfahren eine Rügepflicht bzw. -obliegenheit, insbesondere gegenüber Rechtsanwälten (gegenüber Laien gelten die Anforderungen weniger streng; vgl. ZK ZPO-F REIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Auflage 2016, Art. 321 N 15). 2.3 Die Beschwerdeinstanz prüft den angefochtenen Entscheid im Rahmen der erhobenen Rügen auch auf seine Angemessenheit hin (Art. 320 lit. a ZPO). Sie greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz ein (vgl. ZR 111/2012 Nr. 53). 3. 3.1 Die Vorinstanz erwog zunächst, die eingereichte Honorarnote der Beschwer- deführer enthalte Aufwendungen von 14,2 Stunden, die in der Zeit zwischen dem 13. Oktober 2014 und 9. Januar 2015 entstanden seien, also vor der Bestellung der Beschwerdeführer als unentgeltliche Rechtsbeistände. Zudem seien diese Aufwendungen weder von Rechtsanwalt A._____ noch von Rechtsanwalt B._____ geleistet worden. Weitere 1,9 Stunden, so die Vorinstanz weiter, würden in die Zeit fallen, als Rechtsanwalt A._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt gewesen sei (vom 12. Januar 2015 bis 14. Februar 2015, vgl. vorne Ziff. 1.3). Diese Aufwendungen seien indes ni cht von i hm geleistet worden. Da die gesamte Honorarnote keine Leistungen von Rechtsanwalt A._____ enthalte, sei allein das Rechtsanwalt B._____ zustehende Honorar festzulegen (act. 4 S. 2). 3.2 Sodann verwies die Vorinstanz auf die Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV), gemäss welcher sich die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands richte. Gestützt auf den Streitwert der beantragten Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge, den die Vor-
i nstanz auf Fr. 120'000.00 schätzte, errechnete die Vorinstanz eine (nach § 4 Abs. 3 AnwGebV um einen Drittel reduzierte) Grundgebühr von Fr. 8'000.00. Für die Einigungsverhandlung vom 25. März 2015 berechnete die Vorinstanz Zu- schläge von Fr. 800.00 für den vermögensrechtlichen Teil (entsprechend 10%) und Fr. 400.00 für den nicht vermögensrechtlichen Teil (später zurückgezogener Antrag auf Erteilung der alleinigen elterlichen Sorge; Total des Zuschlags für die Einigungsverhandlung: 15%). Zudem gewährte die Vorinstanz zwei weitere Zu- schläge: einen Zuschlag von 25% (Fr. 2'000.00) für die Replik vom 11. Juli 2016 und einen weiteren Zuschlag von 10% (Fr. 800.00) für die übrigen, mei st kurzen schriftlichen Eingaben. Das Total der Zuschläge von insgesamt 50% führte zu ei- ner Entschädi gung von Fr. 12'000.00. Zudem gewährte die Vorinstanz Rechtsan- walt B._____ einen pauschalen Barauslagenersatz von Fr. 360.00 (3% der Ge- bühr; act. 4 S. 3-5). 3.3 Der Vollständigkeit halber wies die Vorinstanz schliesslich darauf hin, dass der in Rechnung gestellte Aufwand nicht gerechtfertigt gewesen sei. Das Verfah- ren habe nur Themen im Anwendungsbereich der Offizialmaxime betroffen. Etwa der Aufwand von über 26 Stunden für die 34-seitige Klagebegründung und derje- nige von 11½ Stunden für die 19-seitige Replik seien viel zu hoch gewesen (act. 4 S. 5). 4. 4.1 Art. 122 ZPO räumt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand einen Anspruch auf "angemessene" Entschädigung ein. Die Vorinstanz legte ihrem Entscheid über die Entschädigung zu Recht die Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) zugrunde. Die Entschädigung wird festgesetzt, nachdem der Anwalt dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat (vgl. § 23 AnwGebV). 4.1.1 Die Vorinstanz ging wie gesehen von einer vermögensrechtlichen Streitig- keit aus und berechnete die Grundgebühr in Anwendung von § 4 AnwGebV auf Basis des Streitwerts der geltend gemachten Erhöhung der Kinderunterhaltsbei- träge. Diesen Streitwert bezifferte die Vorinstanz mit Fr. 120'000.00 (vgl. vorne
Ziff. 3). Die Beschwerdeführer beanstanden das nicht. Es kann daher offen blei- ben, ob bei einer Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils (Abänderung der Sorgeregelung und Abänderung des Kinderunterhalts) richtigerweise von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen wäre (auch wenn das Begeh- ren über die Abänderung der Sorgeregelung zurückgezogen wurde) und die Ge- bühr daher nach § 5 f. AnwGebV festzusetzen wäre (zur Praxis, wonach familien- rechtliche Klagen nur dann vermögensrechtlich sind, wenn es ausschli essli ch um Unterhaltsbeiträge [oder Güterrecht] geht, vgl. KUKO ZPO- VAN DE GRAAF, 2. Auf- lage 2014, Art. 91 N 4). Es kommt auf diese Unterscheidung – wie nachfolgend gezeigt wird – ohnehi n ni cht entschei dend an. 4.1.2 Neben dem Streitwert – wenn auf ihn abgestellt wird – bilden auch die Ver- antwortung und der notwendige Zeitaufwand des Rechtsanwalts sowie die Schwierigkeit des Falles Grundlage der Gebührenfestsetzung (§ 2 AnwGebV). Die Entschädi gung ist unter einzelfallbezogener Gewichtung dieser Kriterien nach den Tarifen der AnwGebV festzusetzen. Dabei kommt dem Gericht ein beträchtli- ches Ermessen zu. Aus den Bemessungsvorschriften folgt, dass der notwendige Zeitaufwand eines von mehreren (gleichwertigen) Bemessungskriterien darstellt. Demnach ist keine reine Zeitaufwandentschädigung festzusetzen. Das Honorar des Vertreters errechnet sich nicht direkt durch Multiplikation von Zeitaufwand und Stundenansatz. Die vom unentgeltlichen Rechtsbeistand einzureichende Aufstel- lung über den Zeitaufwand und die Auslagen (§ 23 Abs. 2 AnwGebV) dient dem Geri cht aber immerhin als Richtlinie bei der Einordnung des Prozesses innerhalb des Tarifrahmens. Ei n solches pauschalisierendes Vorgehen, wie es in der AnwGebV vorgesehen ist, ist nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich zulässig. Das Ergebnis verletzt aber das Willkürverbot, wenn der Tarif ohne Rücksicht auf die konkreten Verhältnisse angewendet wird und die Entschädigung im Einzelfall ausserhalb je- des vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten steht. Daher – und da der Stundenaufwand nach § 2 AnwGebV ein Kriterium dar- stellt – ist im Sinne einer Kontrollrechnung zu prüfen, welcher Stundenansatz aus der nach den Tarifen festgesetzten Entschädigung resultiert. Das Bundesgericht
hat im Sinne einer Faustregel festgehalten, dass sich die Entschädigung für einen amtli chen Anwalt i m schwei zeri schen D urchschni tt i n der Grössenordnung von 180 Franken pro geltend gemachte Stunde bewegen muss, um vor der Verfas- sung standzuhalten (BGE 141 I 124 E. 3.2). Diese verfassungsmässig garantierte Entschädi gung kann unterschri tten werden, wenn der mit der Kostennote ausge- wiesene Zeitaufwand ni cht vollumfängli c h notwendig war. Wird ein Mandat besonders aufwendig – d.h., ist der Zeitaufwand so gross, dass auch bei Anwendung eines Minimalansatzes mit einer Entschädigung über dem Rahmen zu rechnen i st, der für entsprechende Fälle üblich ist – so hat der Rechtsbeistand von sich aus oder auf gerichtliche Aufforderung hin darzulegen, inwiefern ein solcher Aufwand notwendig war. Die blosse Auflistung von Auf- wandpositionen in der Honorarnote ist hierfür nicht ausreichend. Das Gericht wie- derum ist verpflichtet, Kürzungen der Honorarnote zu erläutern, indem es kurz, aber bestimmt ausweist, welche Aufwandpositionen inwiefern ungerechtfertigt sind und daher ausser Betracht bleiben müssen (vgl. zum Ganzen BGer 5D_62/ 2016 vom 1. Juli 2016, E. 4.2, und BGer 5D_114/2016 vom 26. September 2016, E. 4, je mit Hinweisen; vgl. auch OGer ZH PC160015 vom 29. April 2016, E. 3, sowie OGer ZH RE160002 vom 17. Mai 2016, E. II./2.2-3). Indessen schliesst das Bundesgeri cht auch i n sei ner neueren Rechtsprechung zur Entschädi gung unent- geltlicher Rechtsvertreter eine gewisse Pauschalisierung mit Blick auf das Gebot einer wirtschaftlichen Mandatsführung ni cht völlig aus. Es erlaubt bei gegebenen Kürzungsgründen eine Neuschätzung des angemessenen Zeitaufwands ohne spezifische Kürzung einzelner ausgewiesener Aufwandpositionen (vgl. BGer 5A_209/2016 vom 12. Mai 2016, E. 3.3.4, 3.4.2). Wird eine bestimmte Aufwand- position als zu gross beanstandet, so ist eine angemessene Schätzung, welcher Zeitaufwand für die konkrete Tätigkeit angemessen wäre, letztlich nicht zu ver- meiden. Der Entscheid über die Kürzung bleibt ein Ermessensentscheid, da sich die angemessene Reduktion letztlich nicht mit mathematischer Exaktheit berech- nen lässt. Am Erfordernis, für eine Beschränkung des Zeitaufwands konkrete Kür- zungsgründe aufzuzeigen, ändert dies indes nichts.
4.2 Da die Bestellung als unentgeltlicher Rechtsbeistand an die Person gebun- den ist (vgl. bereits act. 5/41 E. II./9.), kann der unentgeltliche Rechtsbeistand auch nur sein eigenes Honorar gegenüber der Staatskasse geltend machen. Die Beschwerdeführer verlangen mit ihrer Beschwerde zwar nach wie vor die ge- genüber der Vorinstanz in der Honorarnote (act. 5/106) bezifferte Entschädigung von Fr. 29'832.34 inkl. MwSt. und Barauslagenpauschale, und sie rügen, dass die Vori nstanz i hnen mit der Entschädigung von Fr. 13'348.80 für ihren Aufwand von 121.9 Stunden lediglich einen Ansatz von Fr. 109.50 pro Stunde gewährt habe (act. 2 S. 11). Die Beschwerdeführer gehen beschwerdeweise indes nicht auf die Feststellung der Vorinstanz ein, wonach Rechtsanwalt A._____ keine eigenen Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand geltend mache, weshalb ihm kei ne Entschädi- gung zustehe (vgl. vorne Ziff. 3.1). Sie geben nicht an, weshalb ihrer Ansicht nach insoweit anders zu entscheiden wäre, als es die Vorinstanz tat. Daher erweist sich die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet. 4.3 Die Beschwerdeführer setzen sich auch nicht mit der Feststellung der Vor- instanz auseinander, dass Aufwendungen vor der Zeit, für welche die Beschwer- deführer als unentgeltliche Rechtsbeistände bestellt waren, nicht zu berücksichti- gen seien, und dass diese Aufwendungen ohnehin von keinem der Beschwerde- führer getätigt worden seien (vgl. auch dazu vorne Ziff. 3.1). Die Beschwerdefüh- rer geben nicht an, weshalb ihrer Ansicht nach insoweit anders zu entscheiden wäre. Die Beschwerde erweist sich damit auch i n di esem Punkt als unbegründet. Das betrifft die Beschwerde von Rechtsanwalt B._____ (Beschwerdeführer 2), soweit er die Entschädigung von Aufwendungen verlangt, die vor seiner Bestel- lung als unentgeltlicher Rechtsbeistand anfielen (und die zudem nicht von ihm ge- leistet wurden). Ferner beanstanden die Beschwerdeführer auch die Feststellung der Vori nstanz nicht, dass Rechtsanwalt B._____ ab 15. Februar 2015 (d.h. in der Zeit, für die er als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt war) einen Zeitaufwand von 105.8 Stunden geltend macht (vgl. act. 2 S. 11 Rz. 26). Von diesem Aufwand ist bei den
nachfolgenden Überlegungen auszugehen (dass darin in geringfügigem Umfang Zeitaufwände anderer Anwälte der Kanzlei A._____ Rechtsanwälte enthalten si nd, welche Rechtsanwalt B._____ während Ferienabwesenheiten vertraten und etwa einmal eine E-Mail beantworteten [vgl. act. 5/106], schadet nicht). 4.4 Die Beschwerdeführer rügen mit Blick auf den erwähnten Zeitaufwand von 105.8 Stunden, aus der zugesprochenen Entschädi gung von Fr. 13'348.80 resultiere dafür lediglich ein Stundenansatz von Fr. 126.20 (Fr. 13'348.80 / 105.8 Stunden). Nach der bundesgerichtlichen Praxis sei die pauschale Entschä- digung in dieser Situation nicht zulässig und könne auf die Prüfung der Frage, ob der mit der Kostennote ausgewiesene Aufwand notwendig gewesen sei, nicht ve rzichtet werden (act. 2 S. 11). Der Rüge ist mit Blick auf die vorstehenden Er- wägungen (vgl. vorne Ziff. 4.1.2) zuzusti mmen. Die Vorgehensweise der Vor- instanz, die ein Pauschalhonorar festsetzte und lediglich beispielhaft auf einzelne Aufwände hinwies, welche sie als zu gross einschätze (act. 4 S. 5), genügt den vom Bundesgericht verlangten Anforderungen an die Begründung des Entschädi- gungsentscheids ni cht. Wi rd – wie hier – eine Entschädigung festgesetzt, die ausgehend vom geltend gemachten Zeitaufwand zu einem Stundenansatz deut- li ch unter Fr. 180.00 führt, so ist auf die Notwendigkeit des betriebenen Aufwan- des i m Ei nzelnen ei nzugehen. 4.5 Der Beschwerdeführer 2 reichte der Vorinstanz zusammen mit der Honorar- note am 20. Januar 2017 ein Schreiben ein, in welchem er auf die Schwierigkei- ten hinwies, mit welchen er als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Klägerin C._____ konfrontiert gewesen sei, einerseits mit Blick auf die Sache selber und andererseits in den intensiven Vergleichsbemühungen (act. 5/105). Vor diesem Hintergrund kann der geltend gemachte Zeitaufwand des Beschwerdeführers 2 auf seine Notwendigkeit hin überprüft werden, auch wenn das Schreiben relativ kurz und allgemein gehalten ist und den Anforderungen (vgl. vorne Ziff. 4.2.1) eher knapp genügt. Die Beschwerdeführer rügen im Wesentlichen unrichtige Rechtsanwendung und bringen keine erheblichen Noven vor (die im Beschwerdeverfahren grundsätzli ch unzulässi g wären, Art. 326 Abs. 1 ZPO). D i e Prüfung der Honorarnote kann ge-
stützt auf die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens erfolgen. Das Verfahren ist insoweit spruchreif (so richtig die Beschwerdeführer, act. 2 S. 15 unten – anders war es im Fall des bereits erwähnten Entscheids OGer ZH RE160002 vom 17. Mai 2016, wo die fehlende Begründung des Beschwerdeführers zum über- durchschnittlichen Aufwand eine Rückweisung erforderte, da die Begründung i m Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden konnte und der Instanzenzug zu wahren war). Die Kammer als Beschwerdeinstanz kann die entsprechende Beur- tei lung gestützt auf die Akten vornehmen und (bei gegebenen Voraussetzungen) eine höhere Entschädigung zusprechen (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). 4.6 Auf die Aufwendungen, die der Beschwerdeführer 2 am 20. Januar 2017 in seiner Honorarnote (für die Zeit ab 18. Februar 2015) geltend machte (act. 5/105-6), ist somit nachfolgend ei nzugehen, und es i st zu prüfen, ob diese Aufwendungen notwendig waren. 4.6.1 Vorauszuschicken ist, dass die Vorinstanz zu Recht von einem objektiv nicht komplexen Fall ausging (act. 4 S. 4). Zwar trifft es zu, dass di e Untersuchungs- maxime in Kinderbelangen, die im Verfahren vor der Vorinstanz massgeblich war, die Parteien nicht gänzlich von ihrer Behauptungs-, Substanti i erungs- und Be- weislast entbindet. Die beantragte Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 1'200.00 auf Fr. 1'800.00 (vgl. act. 5/52) war inhaltlich jedoch wenig schwierig; es waren auch mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse der Parteien keine kom- plexen wirtschaftlichen Sachverhalte zu würdigen. Was die Zuteilung der alleini- gen elterlichen Sorge angeht, waren die geltend gemachten Voraussetzungen un- ter Darlegung der Vorgeschichte aufzuzeigen, was – auch wenn die Frage emoti- onal für die betroffenen Parteien sehr schwierig sein kann – rechtlich ebenfalls ni cht besonders komplex war. 4.6.2 Für die Aufwendungen des Beschwerdeführers 2 bei der Erarbeitung der Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 25. August 2015 (mit welchem der Klägerin C._____ die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden war, act. 5/31) sprach die Kammer der Klägerin mit Urteil vom 20. November 2015 (mit dem die Beschwerde gutgeheissen wurde) eine Parteientschädigung zu (act. 3/I = act. 5/41). Entsprechende Aufwendungen sind für das Verfahren der
Vorinstanz nicht (erneut) zu entschädigen. Die Aufwände von 0.4 Stunden und 1.0 Stunden vom 1. und 3. September 2015 ("E-Mail an Mandantin betr. Unterla- gen für Beschwerde" und "Beantwortung von E-Mail von Mandantin betr. Be- schwerde gegen UP-Entschei d"; vgl. act. 5/106) sind daher zu streichen. Das ergibt eine Kürzung von 1.4 Stunden. 4.6.3 Sekretariatsarbeiten wie Terminabsprachen oder der Versand von Rechts- schriften und anwaltli che kürzest-Aufwendungen (etwa Kenntni snahme von Vor- ladungen oder standardisierte Eingaben wie Fristerstreckungsgesuche) sind nicht zu entschädigen (vgl. OGer ZH PC150063 vom 14. Januar 2016, E. II./6.4.3). 0.1 Stunden am 18. Februar 2015 (Weiterleitung einer Fristerstreckung der Gegen- partei an die Klientin), 0.2 Stunden am 10. September 2015 (Mitteilung einer Adressänderung an das Gericht), 0.4 Stunden vom 17. Dezember 2015 (drei Te- lefongespräche über Terminabsprachen), 0.4 Stunden vom 20./22. Juni 2016 (Fristerstreckungsgesuch, Weiterleitung eines solchen Gesuches der Gegenpartei an die Klientin; vgl. act. 5/106) und 0.4 Stunden vom 11. Juli 2016 (Versand der Replik) sind daher nicht zu berücksichtigen. Das ergibt eine Kürzung von 1.5 Stunden. 4.6.4 Am 15. März 2016 führte die Vorinstanz die Hauptverhandlung durch (Vi- Prot. S. 18 ff.). Das Plädoyer, welches der Beschwerdeführer 2 dabei verlas (act. 5/52), umfasst exkl. Deckblatt und exkl. letzte Seite (die nur die Unterschrift enthält) 32 effektiv bearbeitete Textseiten. Die Vorinstanz hielt dem Beschwerde- führer 2 wie erwähnt entgegen, der Aufwand von über 26 Stunden für die Erarbei- tung des Plädoyers sei überhöht (act. 4 S. 5). Die Beschwerdeführer machen gel- tend, in der Praxis sei für das Verfassen von Rechtsschriften je nach Einzelfall ein Zeitaufwand von einer halben Stunde bis zu einer Stunde pro Seite verrechenbar. Der Zeitaufwand von 26 Stunden für die Erarbeitung des 34 Seiten umfassenden Plädoyers entspreche einem Durchschnitt von ca. 45 Minuten pro Seite, was nicht nur vertretbar, sondern relativ kostengünstig sei (act. 2 S. 12 f. Rz. 34 f.). Der Beschwerdeführer 2 machte in der Honorarnote für die Erstellung des Plädo- yers den folgenden Aufwand geltend (act. 5/106):
Datum Aufwand in h Bezeichnung 4.-8.3.2016 8.5 Plädoyer Sorgerecht 9.3.2016 4.6 Plädoyer Sorgerecht und Unterhalt 10.-11.3.2016 6.2 Plädoyer Unterhalt 11.3.2016 3.4 Finalisation Plädoyer 14.3.2016 3.7 Ergänzung und Finalisation Plädoyer gemäss Instruktion 26.4 Total Zusätzlich macht der Beschwerdeführer 2 für die Zeit zwischen dem 1. und 10. März 2016, also in den Tagen, in welchen er das Plädoyer für die Hauptver- handlung verfasste, 4 Stunden für die Instruktion geltend (Telefon betr. Parteivor- trag, Besprechung mit der Kli enti n, Studi um von E-Mails der Klientin mit Unterla- gen, Studium des Protokolls der Kinderanhörung; vgl. act. 5/106). Der geltend gemachte Aufwand wäre angesichts des seitenmässigen Umfangs des Plädoyers an sich noch vertretbar. Der Umfang eines Plädoyers kann aller- dings nicht ungeachtet des Inhalts berücksichtigt werden. Das Plädoyer des Be- schwerdeführers 2 vom 15. März 2016 beinhaltet über mehr als 13 Seiten hinweg Ausführungen zum Antrag auf Erteilung der alleinigen elterlichen Sorge (dabei sind die 1.5 Seiten zu Beginn des Plädoyers über die strafrechtlichen Vorverfah- ren noch nicht mitgezählt; vgl. act. 5/52 S. 3 f. und S. 6-19). D i e Ausführungen be- inhalten etliche Wiederholungen, so etwa zur (behaupteten) unterbliebenen Aus- übung des Besuchsrechts und zum Kontaktunterbruc h (act. 5/52 S. 6 Rz. 11 f., S. 7 Rz. 14, S. 10 Rz. 26 f., S. 14 Rz. 39, S. 18 Rz. 51, Rz. 53) sowie zur fehlen- den Dialog- und Kooperationsbereitschaft bzw. Passivität des Beklagten (act. 5/52 S. 6 Rz. 11, S. 10 Rz. 27, S. 12 Rz. 31, S. 17 Rz. 47, 49). Das Gesagte rechtfer- tigt ermessensweise eine Kürzung des Zeitaufwands für die Erstellung des Plädo- yers um 4 Stunden. Werden (exkl. Instruktion) 22.4 Stunden berücksichtigt, so entspricht dies bei den erwähnten 32 effektiv bearbeiteten Textseiten immer noch
ei nem durchschni ttli che n Aufwand von 42 Minuten pro Seite (22.4 Stunden / 32 Seiten). 4.6.5 Am 11. Juli 2016 erstattete der Beschwerdeführer 2 eine als Replik be- zeichnete Eingabe, die (exkl. Deckblatt, erneut abgedruckte Anträge und letzte Seite, die auch hier nur die Unterschrift enthält) 16 effektiv bearbeitete Textseiten umfasst (act. 5/74). Für die Erstellung der Eingabe macht der Beschwerdeführer 2 den folgenden Aufwand geltend (exkl. Aufwand für den Versand, der wie bereits erwähnt als Sekretariatsaufwand nicht zu berücksichtigen ist, vgl. vorne Ziff. 4.6.3 sowie act. 5/106): Datum Aufwand in h Bezeichnung 14.6.2016 1.1 Replik 16.6.2016 5.8 Replik Materielles 17.6.2016 2.7 Finalisation Replik, Mail an Klientin 20.6.2016 0.3 Anpassung Replik gemäss Instruktion 05.7.2016 1.2 Finalisierung Replik nach neuen Unterlagen, Mail an Klientin 11.1 Total Ein gewisser, bei den einzelnen Aufwendungen nicht gesondert ausgewiesener Anteil an Instruktion ist im soeben erwähnten Total bereits enthalten. Zusätzlich dazu macht der Beschwerdeführer 2 in der fraglichen Zeitperiode am 15. Juni 2016 einen Aufwand von 0.2 Stunden für Instrukti on (per E-Mail) geltend, der der Vollständigkeit halber hier aufzuführen ist (vgl. act. 5/106). Auch hier ist der betriebene Zeitaufwand angesichts des seitenmässigen Um- fangs des Plädoyers an sich noch vertretbar. Inhaltli ch zei gen si ch i m Verhältni s zum Plädoyer vom 15. März 2016 verschiedene Wiederholungen (insb. zum Kin- derunterhalt und zu den Finanzen des Beklagten, vgl. etwa act. 5/74 S. 5 Rz. 9, S. 8 Rz. 23 und act. 5/52 S. 24 Rz. 71 f.; vgl. weiter act. 5/74 S. 12 Rz. 39 f. und act. 5/52 S. 27 Rz. 80 f.), die ermessensweise eine Kürzung des geltend gemach- ten Zeitaufwands um 1 Stunde rechtfertigen. Auch so entspricht der berücksich-
tigte Aufwand noch ei nem D urchschni tt von rund 38 Minuten pro effektiv bearbei- tete Textseite (10.1 Stunden / 16 Seiten). 4.6.6 Eine Durchsicht der Honorarnote (act. 5/106) zeigt im Weiteren, dass ein grosser Aufwand für die Kommunikation mit der Klientin (über E-Mail und Telefon) geltend gemacht wird. Exkl. Besprechungen vor Ort, also ausschliesslich für Tele- fongespräche und E-Mails, ergeben sich in der Zeit ab dem 18. Februar 2015 über 20 Stunden. Dabei fällt auf, dass insgesamt 10.4 Stunden für E-Mai ls und Telefonate geltend gemacht werden, ohne dass auch nur ansatzweise verdeut- licht würde, worüber geschrieben bzw. gesprochen wurde (neben weiteren rund 10 Stunden für solche Kommunikation mit Angabe einer bestimmten Thematik; im Total sind die rund 4 Stunden Instruktion im Zusammenhang mit den erwähnten Rechtsschriften [vorne Ziff. 4.6.4-5] inbegriffen). Dass im Verhältnis mit der Klientin ein gewisser Kommunikationsaufwand anfiel, ist angesichts der von den Beschwerdeführern aufgezeigten Schwierigkeiten, ins- besondere der Vergleichsbemühungen und der emotionalen Belastung für die Kli- entin, zwar verständlich (auch zusätzli ch zum Aufwand für Besprechungen vor Ort; für solche machen die Beschwerdeführer weitere 4.3 Stunden geltend, vgl. act. 5/106). Gerade in materiell wenig komplexen Fällen wie dem vorliegenden hat der unentgeltliche Rechtsbeistand aber darauf hi nzuwi rken, dass die Gesprä- che bzw. die E-Mail-Kontakte und weiteren Schreiben kurz gehalten werden, ins- besondere wenn es innert sehr kurzer Zeit immer wieder zu Gesprächen kommt. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es auch darum geht, die Klientin vor zu hohen Kosten zu schützen, welche sie letztlich auch bei gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einmal selber zu tragen hat, wenn die Vorausset- zungen der Nachzahlungspflicht erfüllt sind (vgl. act. 4 S. 5). Zudem ist bei grös- seren Kommunikationsaufwendungen in der Honorarnote wenn möglich auf die Thematik der Kommunikation hinzuweisen. Nicht zu beanstanden sind die bereits erwähnten rund 4 Stunden Mail- bzw. Tele- fonkommunikation bei der Erarbeitung der diskutierten Rechtsschriften, insbeson- dere im Vorfeld der Hauptverhandlung. Dasselbe gilt für die Kommunikationsauf- wendungen von 1.6 Stunden vor der Einigungsverhandlung vom 24. März 2015
(darin nicht inbegriffen die 1.7 Stunden für die Besprechung vom 10. März 2015) und von rund ei ner Stunde im Vorfeld der Erstattung der Noveneingabe vom 23. September 2016 (vgl. act. 5/106 sowie zur Noveneingabe act. 5/87). Daneben fallen in der Aufwandzusammenstellung (act. 5/106) Perioden auf, innert welchen es i n sehr kurzen Abständen zu wiederholten Gesprächen bzw. E-Mails kam: so etwa am 15. und 16. April 2015 (0.5 bzw. 0.2 Stunden für "Tel. mit Man- dantin"), vom 28. April bis 8. Mai 2015 (0.1, 0.4, 0.6 und 0.2 Stunden für E-Mails und Telefongespräche mit der Mandantin), vom 31. August 2015 bis 3. Sep- tember 2015 (Besprechung, E-Mail, Telefone mit der Klientin von 0.3, 0.2, 1.0 und 0.4 Stunden [darin sind die vorne unter Ziff. 4.6.2 genannten Aufwendungen, die das Beschwerdeverfahren über die unentgeltliche Rechtspflege betrafen, nicht in- begriffen]), vom 4. bis 6. Januar 2016 (0.5, 0.4 und 0.3 Stunden für E-Mai ls und Telefone) und vom 17. bis 22. März 2016 (0.2, 0.4, 0.2 und nochmals 0.2 Stunden für E-Mails und Telefongespräche mit der Klientin. Wiederholte, teils auch um- fangreichere Aufwendung für die Kommunikation ausserhalb der Zeiten, wo sich der Aufwand auf eine konkret anstehende Rechtsschrift bzw. Verhandlung be- zieht, sind mit Blick auf das Gebot einer wirtschaftlichen Mandatsführung proble- mati sch. Hi er i st vom unentgeltli che n Rechtsbei stand Zurückhalt ung zu erwarten. Auch in Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls erscheint der aufge- zeigte Kommunikationsaufwand im Lichte der vorstehenden Ausführungen i nsge- samt als zu hoch. Ermessensweise ist davon auszugehen, dass der Zeitaufwand für die E-Mail- und Telefonkommunikation mit der Klientin bei einer Reduktion des geltend gemachten Aufwands um rund einen Viertel angemessen abgedeckt ist (zusätzlich zu den erwähnten 4.3 weiteren Stunden für Besprechungen mit der Klientin, die ni cht zu beanstanden si nd). Das ergibt ausgehend von den i n Rech- nung gestellten 20.4 Stunden für Telefongespräche und E-Mails ei ne Kürzung um rund 5 Stunden. 4.6.7 Total rechtfertigt sich im Rahmen der anzustellenden Kontrollrechnung (vgl. vorne Ziff. 4.1.2) somit eine Kürzung des in der Honorarnote ausgewiesenen Auf- wands um 12.9 Stunden. Zu berücksichtigen ist ei n notwendiger Aufwand von rund 93 Stunden. Dieser Aufwand ist angesichts des materiell wenig komplexen
Verfahrens, auch wenn die lange Verfahrensdauer berücksichtigt wird, nach wi e vor relativ hoch. Die Verfahrensdauer hat indes nicht der Beschwerdeführer 2 zu vertreten, und die zwischenzeitlichen aussergerichtlichen Vergleichsbemühungen wurden seitens der Vorinstanz angeregt bzw. zumindest gebilligt, nachdem an- lässlich der Einigungsverhandlung vom 24. März 2015 und der Hauptverhandlung vom 15. März 2016 keine Einigung erzielt worden war (vgl. Vi-Pr ot. S. 9, S. 43). 4.7 Die Entschädigung, die Rechtsanwalt B._____ zuzusprechen i st, i st i n an- gemessener Berücksichtigung dieses Aufwandes vor dem Hintergrund des Streitwerts bzw. Streitinteresses, der Schwierigkeit des Falls und der Verantwor- tung des Rechtsbeistands (vgl. § 2 AnwGebV) neu zu berechnen. Nach der grundsätzli ch ni cht beanstandeten Vorgehens der Vorinstanz sind eine Grundge- bühr sowi e Zuschlägen von total 50% zu berechnen (vgl. vorne Ziff. 3.2). Die Grundgebühr i st auf Fr. 12'000.00 festzusetzen. Dabei kommt es nicht entschei- dend darauf an, ob (wie es die Vorinstanz tat) von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit mit einem Streitwert von rund Fr. 120'000.00 ausgegangen wird (und die Gebühr nach § 4 Abs. 1 bis 3 AnwGebV festgesetzt wird), oder ob die Gebühr i m Rahmen von § 5 Abs. 1 AnwGebV festgesetzt wird. Die Summe der Zuschläge von total 50% führt zu einer Entschädigung von (aufgerundet) Fr. 18'000.00. Den besonderen Schwierigkeiten des Einzelfalls, auf welche der Beschwerdefüh- rer 2 gegenüber der Vorinstanz hinwies (act. 5/105) wird damit genügend Rech- nung getragen. Zum erheblichen Bearbeitungsaufwand des Gerichts (den die Vor- instanz bei der Bemessung der Entscheidgebühr von Fr. 9'550.00 Rechnung trug, act. 3/2), besteht entgegen den Beschwerdeführern (act. 2 S. 14) kein Wider- spruch. 4.8 Die Vorinstanz wies korrekt darauf hin, dass Barauslagen grundsätzlich in einer detaillierten Aufstellung ausgewiesen werden müssen (act. 4 S. 5). Die Be- schwerdeführer machen dazu nichts Weiteres geltend. Diese Aufwendungen si nd mit der oben festgesetzten Entschädigung abgegolten. Es besteht kein Anlass, einen pauschalen Zuschlag zu gewähren, wie es die Vorinstanz tat. Zu berück- sichtigen ist ein Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 1'440.00 (8% von Fr. 18'000.00). Das führt zu ei nem Total von Fr. 19'440.00.
Die so (pauschal) berechnete Entschädigung berücksichtigt den notwendigen Zeitaufwand des unentgeltlichen Rechtsbeistands angemessen. Ausgehend vom für die Kontrollrechnung massgeblichen Zeitaufwand von 93 Stunden resultiert ein Stundenansatz von rund Fr. 193.50. Die Entschädigung genügt damit den Vorga- ben des Bundesgerichts. 4.9 Zusammenfassend ist die Entschädigung von Rechtsanwalt B._____ (B e- schwerdeführer 2) als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Klägerin C._____ im Abänderungsverfahren vor der Vorinstanz in teilweiser Gutheissung der Be- schwerde auf Fr. 19'440.00 (i nkl. Mehrwertsteuerzusc hlag) festzusetzen. Im dar- über hinausgehenden Umfang ist die Beschwerde (hinsichtlich beider Beschwer- deführer) abzuweisen. 5. 5.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist nach Massgabe des Streitwerts bzw. des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls festzusetzen (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Dem tragen die Tari- fe gemäss §§ 4 ff. GebV OG Rechnung. Die Beschwerdeführer verlangen die Auszahlung einer Entschädigung von total Fr. 27'622.54 (exkl. MwSt.; vgl. act. 2 S. 2 und act. 5/106). Stellt man diesen Be- trag der im angefochtenen Entscheid zugesprochenen Entschädigung von Fr. 12'360.00 (exkl. MwSt.) gegenüber, so ergibt sich ein Streitwert von rund Fr. 15'200.00 (die Mehrwertsteuer ist analog den Zinsen nicht hinzuzuzählen, vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO sowie OGer ZH PC150063 vom 14. Januar 2016, E. III. /1 .). Auch wenn beide Beschwerdeführer die Auszahlung dieses Betrags verlangen, ist das Total nicht doppelt zu berechnen, da es wirtschaftlich um denselben Betrag geht (die Beschwerdeführer geben allerdings nicht an, welcher Teil davon wel- chem Beschwerdeführer zustehen soll). In Anwendung der §§ 4 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG ergibt sich eine Gebühr von Fr.1'200.00. 5.2 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Verfah- rensausgangs zu verteilen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Beide Beschwerdeführer
verlangten wie erwähnt eine Erhöhung der Entschädigung von rund Fr. 15'200.00 (exkl. Mehrwertsteuer). Mit dem heute getroffenen Entscheid wird die Entschädi- gung des Beschwerdeführers 2 (Rechtsanwalt B.) exkl. Mehrwertsteuer um etwas mehr als Fr. 5'500.00 erhöht (Fr. 18'000.00 - Fr. 12'360.00). Der Beschwer- deführer 2 obsiegt damit zu rund einem Drittel. Die Entscheidgebühr ist daher zu zwei Dritteln den Beschwerdeführern aufzu erl e- gen und aus ihrem Kostenvorschuss zu beziehen. Zu einem Drittel ist die Gebühr auf die Staatskasse zu nehmen (da Rechtsanwalt B. insoweit obsiegt; dass Rechtsanwalt A._____ vollumfänglich unterliegt – da er wie erwähnt nur einen ei- genen Entschädigungsanspruch geltend machen könnte, ein solcher ihm aber mangels ei gener Aufwendungen ni cht zusteht –, kann in diesem Zusammenhang zugunsten der Beschwerdeführer vernachlässigt werden). 5.3 Dem Beschwerdeführer 2 (Rechtsanwalt B.) ist im Umfang seines teilweisen Obsiegens eine Parteientschädigung aus der Staatskasse auszuri ch- ten. Der volle Betrag der Parteientschädigung ist nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 2'250.00 festzusetzen. Damit wird der geltend gemachte Zeitaufwand (act. 3/5) angemessen berücksichtigt. Die auf ei nen Drittel re duzierte Parteientschädigung beträgt Fr. 750.00 zzgl. 8% MwSt., total Fr. 810.00. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfü- gung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Horgen vom 20. Februar 2017 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Rechtsanwalt lic. iur. B. wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Klägerin aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt:
Honorar: Fr. 18'000.00 zzgl. MwSt.:
Fr. 1'440.00 Entschädigung total inkl. 8% MwSt.: Fr. 19'440.00"
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 12'200.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
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