Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC170004-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 16. Februar 2017
i n Sachen
A., Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
gegen
B., Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
betreffend Ehescheidung (Auskunft)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 7. Dezember 2016 (FE150768-L)
Erwägungen: 1. a) Im seit 14. Oktober 2015 beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) rechtshängi gen Ehescheidungsverfahren der Parteien erliess die Vorinstanz am 7. Dezember 2016 folgende Verfügungen (Vi -Urk. 79 = Urk. 2): "Es wird verfügt: 1. Auf die Anträge der Beklagten auf Verpflichtung des Klägers zur Erstel- lung eines Inventars sowie zur Schätzung des Verkehrswerts der C._____ AG wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'750.–. 3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 4. Auf Zusprechung einer Parteientschädigung wird verzichtet. 5. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgender Verfügung. 6. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage] und weiter verfügt: 1. Es wird eine mündliche Verhandlung angeordnet. 2. Es wird die formelle Parteibefragung beider Parteien angeordnet. 3. [Schriftliche Mitteilung]" b) Hiergegen hat die Beklagte am 27. Januar 2017 Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2 f.): "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Dezember 2016 be- treffend das Auskunftsbegehren der Beklagten sei aufzuheben. 2. Es sei das Bezirksgericht Zürich anzuweisen, den Kläger zur Heraus- gabe der von der Beklagten in der Klageantwort vom 14. November 2016 geforderten Beweismittel aufzufordern und nach angemessener Zeit zur Prüfung der erhaltenen Unterlagen die Hauptverhandlung an- zusetzen. 3. Eventualiter sei das Bezirksgericht Zürich anzuweisen, nach Herausga- be der von der Beklagten geforderten Beweismittel aber vor Durchfüh- rung der Hauptverhandlung einen zweiten Schriftenwechsel anzuord- nen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers." c) Gleichentags hat die Beklagte auch Berufung gegen die Erstverfügung der Vorinstanz erhoben. Für diese wurde das obergerichtliche Berufungsverfah- ren LC170008-O angelegt.
d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeant- wort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die vorstehend aufgeführte Zweitverfügung vom 7. Dezember 2016, mit welcher eine mündliche Verhandlung und die formelle Parteibefragung angeordnet wurde (Urk. 1 S. 3 Rz. 1 und 2). Wie die Beklagte ri chti g erkannt hat (Urk. 1 S. 3 Rz. 2), handelt es sich dabei um eine prozessleitende Verfügung. Die Beklagte macht zwar gleichzeitig geltend, es liege ausserdem ein Fall von Rechtsverzögerung vor (a.a.O.); dass und wieso eine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO vorliegen soll- te, wird jedoch hernach in der Beschwerde nicht rechtsgenügend begründet, weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist. Insbesondere richtet sich eine Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO gegen die Untä- tigkeit des Gerichts. Der Erlass einer Verfügung, die zu einer Verlängerung des Verfahrens führt (vgl. Urk. 1 S. 5 Rz. 11), fällt nicht darunter. b) Die angefochtene Verfügung wurde der Beklagten bzw. deren Rechts- vertreter am 12. Dezember 2016 zugestellt (Vi-Urk. 80). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfügung beträgt 10 Tage, was oh- ne weiteres aus dem Gesetz ersichtlich ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Frist lief somit unter Berücksichtigung der Gerichtsferien am 9. Januar 2017 ab (Art. 142, Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO). Die am 27. Januar 2017 zur Post gegebene und am 31. Januar 2017 hierorts eingegangene Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde der Beklagten ist demzufolge ni cht ei nzutreten. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren ist von einer nicht vermögensrecht- lichen Streitigkeit auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in An- wendung von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 800.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevan- ter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Dop- pels von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 16. Februar 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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