Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC170001-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 5. Januar 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Bülach
betreffend Ehescheidung (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Ver- fahren am Bezirksgericht Bülach vom 21. Dezember 2016 (FE160349-C)
Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 setzte das Bezirksgericht Bülach den Parteien (die ein gemeinsames Scheidungsbegehren gestellt hatten) Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von je Fr. 1'200.-- an (Urk. 2). b) Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 30. Dezember 2016 fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 1). c) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wie auch auf den Beizug der vorinstanzlichen Akten verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde geltend, die Ge- ri chtsgebühren sei en "für uns i m Moment zu hoch"; sie möchte unentgeltliche Rechtspflege beantragen. In ein bis zwei Jahren werde es finanziell besser sein; zurzeit sei sie ohne Arbeit, auf Stellensuche, und ihr Mann müsse im Moment für so viel aufkommen, für zwei Wohnungen etc. (Urk. 1). b) Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Gesuchstellerin macht mit ihrer Beschwerde jedoch weder das eine noch das andere geltend, sondern sie stellt inhaltlich einzig ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege. Ein solches ist jedoch nicht beim Obergericht als Rechtsmittelinstanz, sondern beim Bezirksgericht Bülach einzureichen (vgl. Urk. 2 S. 2: "beim Gericht" meint das Bezirksgericht). Die Gesuchstellerin ist allerdings bereits hier darauf hinzuweisen, dass in ei- nem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die finanziellen Verhältnisse – Ei n- kommen und Vermögen – umfassend darzustellen und zu belegen wären (na- mentlich vollständige Steuererklärungen der letzten zwei Jahre, aktuelle Lohn- ausweise, Bankauszüge und Belege zu den geltend gemachten Ausgaben, wie z.B. Kosten für Wohnung, Krankenkasse, Versicherungen, Steuern etc.).
c) Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde wie auch auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht einzutreten. 3. a) Umständehalber ist von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren abzusehen. b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Ver- fahren wird nicht eingetreten. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an den Ge- suchsteller sowie an die Vorinstanz je unter Beilage von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 5. Januar 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo