Divorce split trial remanded for reconsideration

PC160053Obergericht10.01.2017Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich High Court dealt with an appeal against the refusal to issue a partial divorce judgment on the divorce point. After a prior Federal Supreme Court decision, it held that the first instance had to examine whether the divorce was already ripe for decision while the ancillary matters would likely take a long time. Because only the trial court could assess the current procedural posture and remaining steps, the appellate court set aside the order of 4 May 2016 and remanded the case for supplementation and a new decision. The appellate fee was fixed at CHF 1,000, and costs of the appeal were reserved for the new first-instance decision.

Omnilex-Regeste

Art. 283 Abs. 1 ZPO; Teilurteil über den Scheidungspunkt und Rückweisung bei liquider Scheidung, aber langwierigen Nebenfolgen: Ob aus dem verfassungs- und konventionsrechtlich geschützten Recht auf Ehe bzw. Wiederverheiratung eine Ausnahme vom Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils folgt, ist anhand der konkreten prozessualen Lage zu beurteilen. Die Vorinstanz hat zu prüfen, ob der Scheidungspunkt spruchreif ist und die Regelung der Scheidungsfolgen sich voraussichtlich erheblich verzögern wird. Fehlen dem Rechtsmittelgericht die aktuellen Sachverhaltsgrundlagen, ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung und neuen Entscheidung zurückzuweisen (E. 3, 5).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC160053-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach sowie Ge- richtsschreiberin MLaw N. Menghi ni-Griessen. Urteil vom 10. Januar 2017

i n Sachen

A._____, Dr. oec. publ., Kläger und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw UZH X2._____

gegen

B._____, lic. oec. publ., Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. Y._____

betreffend Ehescheidung (Teilurteil) / Rückweisung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (3. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Mai 2016; Proz. FE140545 Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. Juli 2016; Proz. PC160030 Urteil Bundesgericht vom 2. Dezember 2016; Proz. 5A_638/2016

Erwägungen: 1. A._____ und B._____ sind seit dem tt. März 2009 verheiratet. Die Ehegatten haben eine gemeinsame Tochter, C._____ (geb. 2011). 2. Nachdem A._____ am 11. Februar 2014 eine separate Klage hinsichtlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung eingereicht hatte, reichte er am 4. Juli 2014 die Scheidungsklage beim Bezirksgeri cht Züri ch, 3. Abteilung, ein. Am 7. Januar 2016 ersuchte er darum, über den Scheidungspunkt ein Teilurteil zu fällen und i n Gutheissung von Klage und Widerklage die Ehe sofort zu scheiden, da er seine erste Ehefrau wieder heiraten wolle. Das Bezirksgericht wies das Gesuch am 4. Mai 2016 ab (act. 3/4). Die Kammer ist auf das Rechtsmittel mit Urteil vom 27. Juli 2016 (act. 3/10 = act. 4) nicht eingetreten. 3. Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 2. Dezember 2016 gutgeheissen. Es hat erwogen, die kantonalen Gerichte hätten nicht beantwortet, ob das Recht auf Ehe eine Ausnahme vom Grundsatz der Ein- heit des Scheidungsurteils gemäss Art. 283 Abs. 1 ZPO gebieten könne. Eine sol- che Ausnahme und damit eine Verweisung des Scheidungspunktes in ein separa- tes Verfahren werde gestützt auf das verfassungsmässige Recht auf Ehe, umfas- send das Recht auf Wiederverheiratung, befürwortet, wenn die Scheidung liquid ist und sich die Auseinandersetzung über die Scheidungsfolgen stark in die Länge zieht. Die Rechtsfrage könne aber heute nicht beantwortet werden, weil dem Bun- desgericht dazu die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen fehlten, wie sie der Beschwerdeführer in seiner Replik (S. 5) aufzähle (vgl. BGer 5A_638/2016 vom 2. Dezember 2016, E. 3.5.3, act. 5). 4. D i e Vori nstanz hat i n E. 4.2.1 ihres Entscheides vom Mai 2016 darauf hinge- wiesen, dass die bisherige Verfahrensdauer von (damals) rund zwei Jahren einer- seits auf die Verfahrensführung der Parteien (Massnahmenbegehren, Novenein- gaben, Rechtsmittelverfahren) und anderseits auf die Komplexität und den Um- fang des Falles zurückzuführen sei. Ferner sei das Verfahren bereits weit fortge- schritten, da die Frist zur Erstattung der Duplik bereits laufe. Ob ein Beweisver- fahren nötig sein werde, stehe entgegen der Ansicht des Klägers noch nicht fest.

  1. Die Frage, ob der Scheidungspunkt liquid ist, sich aber die Auseinandersetzung über die Scheidungsfolgen stark in die Länge zieht, ist von der Vorinstanz zu be- antworten. Einzig sie kann anhand des aktuellen Verfahrensstands des Schei- dungsverfahrens (welcher der Kammer nicht bekannt ist) und anhand der weite- ren, vor i hr durchzuführe nde n Verfahrensschri tte (z.B. Verhandlungen, Beweis- massnahmen) beurteilen, ob sich das Verfahren zur Regelung der Nebenfolgen mutmasslich stark in die Länge ziehen wird. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung und neuen Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird die Erwägungen des Bundesgerichts berücksichtigen und wohl auch die Rechtsprechung des EGMR zu diesem Thema (etwa EGMR Wildgruber c. Germany vom 29. Januar 2008, 42402/05 und 42423/05). 6. Die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Verfahrens wird dem neuen Entscheid des Bezirksgerichts vorbehalten. Die Entscheidgebühr für das Verfah- ren vor der Kammer wird in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 6 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festgesetzt. Es wird erkannt: 1. D i e Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, Einzelgericht, vom 4. Mai 2016 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird dem neuen Entscheid des Bezirksgerichtes vorbehalten. 4. Es wird vorgemerkt, dass der Kläger einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.– geleistet hat.

  2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein, sowie an die Ober- gerichtskasse. Die Akten werden dem Bezirksgericht zugestellt, sobald sie vom Bundes- geri cht zurück si nd. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Menghini-Griessen

versandt am:

Schlagwörter

divorcepartial judgmentremandright to marryprocedural delayancillary effectsappeal costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the refusal to sever and decide the divorce point separately must be set aside and remanded.

Extrahierter Entscheid

The lower court decision had to be annulled and the matter remanded so the court could supplement the facts and decide anew in light of the Federal Supreme Court's guidance.

Extrahierte Begründung

Only the first instance can assess, from the current procedural state and the remaining steps, whether the divorce itself is already liquid while the ancillary issues are likely to drag on significantly; the appellate court lacked the necessary current findings.

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