Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC160052-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. P. Knoblauch Urteil vom 23. Februar 2017
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Uster, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren
betreffend Ehescheidung (Honorar unentgeltlicher Rechtsbeistand)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Ver- fahren am Bezirksgericht Uster vom 21. November 2016 (FE160039-I)
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 Der Beschwerdeführer machte als Vertreter des Ehemannes am 11. Februar 2016 vor dem Einzelgericht im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster (nachfolgend Vorinstanz) mit Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegeh- rens im Sinne von Art. 112 ZGB das Scheidungsverfahren zwischen B._____ (nachfolgend Gesuchsteller) und C._____ (nachfolgend Gesuchstelleri n) anhän- gig (Urk. 4/1 bis 4/3). Nachdem von den Parteien im Scheidungsverfahren mit Verfügung vom 19. Februar 2016 ein Kostenvorschuss einverlangt worden war (Urk. 4/5), ersuchten die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 4. März 2016 (Urk. 4/7) und der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 2. April 2016 (Urk. 4/14) um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am 14. Juli 2016 fand die Anhörung vor Vorinstanz statt, anlässlich welcher die Parteien übereinstimmend erklärten, sich weitgehend einig zu sein. Es wurde auf di e D urchführung von Vergleichsge- sprächen während der Verhandlung verzichtet. Die Parteien erklärten, dem Ge- ri cht ei ne vollständige Scheidungsvereinbarung ei nzurei chen (Prot. I S. 6). Die in Aussicht gestellte Vereinbarung ging bei der Vorinstanz am 23. August 2016 ein (Urk. 4/36 f.). Sie wurde von der Vorinstanz als ni cht genehmi gungsfähi g erachtet. Dies unter anderem deshalb, da durch vorinstanzliche Abklärungen festgestellt wurde, dass die Gesuchstellerin – trotz gegenteiliger Information durch dieselbe (vgl. Urk. 4/28) – ei nen WEF-Vorbezug getätigt hatte, welcher zu berücksichtigen war (vgl. Urk. 4/41). Die Vorinstanz nahm die entsprechenden Änderungen in der Vereinbarung vor und stellte den Parteien den Vereinbarungsentwurf zu (vgl. Urk. 4/41 S. 1 f. 2. Absatz). Allerdings führten die vorgenommenen Änderungen zu ei- ner neuen güterrechtlichen Berechnung, welche durch den Beschwerdeführer vorgenommen wurde. Die angepasste Scheidungsvereinbarung ging am 4. Okto- ber 2016 bei der Vorinstanz ein (Urk. 43 f.), woraufhin die Vorinstanz am 12. Ok- tober 2016 das Scheidungsurteil erliess, die Scheidungsvereinbarung genehmig- te, den beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege bewilligte und den Be- schwerdeführer zum unentgeltlichen Rechtsbeistand des Gesuchstellers bestellte (Urk. 4/47). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
1.2 Am 24. Oktober 2016 stellte der Beschwerdeführer der Vorinstanz als Ver- treterin des Beschwerdegegners seine Kostennote (Urk. 4/60) mit Bemerkungen zum anwaltli chen Aufwand (Urk. 4/59) zu . Darin beantragte er die Zusprechung einer Entschädigung von insgesamt Fr. 12'408.15 inkl. Mehrwertsteuer, basierend auf einem geltend gemachten Zeitaufwand von 50 Stunden und 10 Minuten (zu einem Ansatz von Fr. 220.–/Std.) und Barauslagen von Fr. 452.35. Mi t Verfügung vom 21. November 2016 setzte der Beschwerdegegner die Entschädigung des Beschwerdeführers für dessen Bemühungen und Barauslagen im Scheidungsver- fahren auf insgesamt Fr. 10'046.55 (Fr. 8'850.– Honorar, Fr. 452.35 Barauslagen und Fr. 744.20 Mehrwertsteuer) fest (Urk. 2 = Urk. 4/61). 2.1 Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 fristgerecht (vgl. Urk. 4/62) Beschwerde mit dem folgenden Antrag (Urk. 1 S. 2): " Es sei die Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Uster vom 21. November 2016 in Dispo. Ziff. 1 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer die geltend ge- machte Restentschädigung in Höhe von CHF 2'361.60 auszurichten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt.) zu Lasten des Beschwerdegeg- ners." 2.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wird abgesehen (Art. 324 ZPO). Auf die Parteivorbringen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies für die Entschei dfi ndung von Be- lang ist. 2. Vorbemerkungen 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeinstanz prüft den angefochtenen Entscheid auch auf seine Angemessenheit hin. Sie greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in ei- nen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz ein (ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 3; OGer ZH PC160019 vom 28.06.2016, E. 3.1; OGer
ZH PC150008 vom 24.04.2015, E. 2.c; BGer 5A_265/2012 vom 30. Mai 2012, E. 4.3.2). 2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes 3.1 Rückwi rkende Entschädi gung 3.1.1 Die Vorinstanz stellte zunächst fest, dass das gemeinsame Scheidungsbe- gehren am 11. Februar 2016 anhängig gemacht worden sei, das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege aber erst vom 2. April 2016 datiere. Weswegen es bei Vorliegen eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens wegen sachlich zwingend gebotener Prozesshandlungen nicht möglich gewesen sein sollte, zugleich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, sei vorliegend nicht ersichtlich und werde vom Beschwerdeführer auch ni cht vorgebracht. Da vorprozessuale Handlungen nur dann berücksichtigt werden könnten, wenn die aussergerichtliche Verbeiständung auf die Vorbereitung des Prozesses beschränkt sei und mithin ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem zivi lrechtli chen Verfahren be- stehe (Urk. 2 E. 3.2), seien lediglich die vorprozessualen Handlungen rückwirkend ab einem Monat vor der Stellung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu entschädigen (Urk. 2 E. 3.3). 3.1.2 Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, dass zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens noch keineswegs festgestanden habe, ob seitens des Gesuchstellers Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bestehe. Dies sei unter anderem von der Frage abgehangen, ob den Gesuchstel- ler ei ne Unterhaltsverpfli chtung treffen werde. Er habe erst im Hinblick auf die Eingabe vom 2. April 2016 über die massgeblichen Informationen beider Parteien verfügt (Urk. 1 Ziff. 4). 3.1.3 Der Beschwerdegegner hat zutreffend dargelegt, dass die unentgeltliche Rechtspflege nur ausnahmsweise rückwirkend zu bewilligen ist (Art. 119 Abs. 4 ZPO; Urk. 2 E. 3.2). Die Wirkungen einer erteilten unentgeltlichen Verbeiständung
treten per Gesuchseinreichung ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wirkt also grundsätzlich ex nunc et pro futuro. Dagegen sind vor der Gesuchsein- rei chung entstandene Kosten und Aufwendungen grundsätzli ch ni cht zu entschä- digen (BGer 5A_849/2014 vom 30. März 2015, E. 4.5; BK ZPO-Bühler, Art. 119 N 127), wobei die zusammen mit dem Gesuch eingereichte Rechtsschrift in der Sa- che von der unentgeltlichen Rechtspflege mitumfasst wird (BGE 122 I 203 E. 2.c; BGer 5A_181/2012 vom 27. Juni 2012, E. 2.3.3; BK ZPO-Bühler, Art. 119 N 128b; BSK ZPO-Rüegg, Art. 119 N 4; ZK ZPO-Emmel, Art. 119 N 3). Dementsprechend berücksichtigte der Beschwerdegegner vorprozessuale Handlungen des Be- schwerdeführers für einen Monat vor der Stellung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Damit wird für di e Ei nrei chung des Gesuchs um unentgeltli che Rechtspflege ein Aufwand von 1 Stunde und 40 Mi nuten berücksi chti gt (vgl. Urk. 4/60 S. 2 Positionen zwischen dem 02.03. und 02.04.). Da das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege vom 2. April 2016 keine Begründung enthält und auch keine Unterlagen dazu eingereicht wurden (vgl. Urk. 4/14), erscheint der von der Vori nstanz hi erfür berücksichtigte Aufwand ohne Weiteres als angemessen. 3.1.4 Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer darüber hinaus geltend gemachten Aufwandes für vor Einreichung des Gesuchs vorgenommene Bemühungen (total 160 Minuten) ist auf den klaren Wortlaut von Art. 119 Abs. 4 ZPO hinzuweisen. Dieser Artikel sieht die rückwirkende Bewilligung eines Gesuchs um unentgeltli- che Rechtspflege ausdrücklich als Ausnahme vor. Da im Verfahren um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege die Dispositionsmaxime gilt (vgl. BK ZPO- Bühler, Art. 119 N 19 f.), welche besagt, dass einer Partei nicht mehr zugespro- chen werden darf, als sie beantragt hat, folgt, dass wer von der ausnahmsweisen Rückwi rkung der unentgeltlichen Rechtspflege profitieren will, ausdrücklich oder zumi ndest si nngemäss darum ersuchen muss (so auch OGer Bern ZK 16 219 vom 21.07.2016, E. IV/13). Weder aus dem (unbegründeten) Gesuch vom 2. April 2016 (Urk. 4/14) noch aus der Befragung des Gesuchstellers zu diesem Gesuch (Prot. I S. 7) oder aus der von ihm eingereichten Aufstellung über die Einkommens-, Vermögens- und Be- darfsverhältnisse (Urk. 4/17) lässt si ch ei n Antrag auf Rückwi rkung entnehmen.
Für den Zeitraum vor Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege kann nach dem Gesagten über den von der Vorinstanz berücksichtigten Aufwand von 1 Stunde und 40 Mi nuten hi naus mangels eines Antrages auf Rückwirkung keine Entschädigung durch den Staat zugesprochen werden. Nach dem Dargelegten vermag der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er erst im Hinblick auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 2. April 2016 über die massgeblichen Informationen beider Parteien verfügt habe (Urk. 1 Ziff. 4), ni cht zu grei fen. Vielmehr hätte er im Rahmen jener Eingabe ein Gesuch um rückwirkende Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen müssen. 3.2 Angemessenheit der festgesetzten Entschädigung 3.2.1 Zum geltend gemachten anwaltlichen Aufwand erklärte die Vorinstanz, dass es sich beim vorgelegenen Scheidungsverfahren weder in rechtlicher noch in tat- sächlicher Hinsicht um ein besonders kompliziertes Verfahren gehandelt habe. So sei nebst dem nachehelichen Unterhalt lediglich der Unterhalt für die (während des Verfahrens volljährig gewordene) Tochter festzulegen gewesen. Weitere Kin- derbelange hätten ni cht Gegenstand des Verfahrens gebildet. Sodann hätten die Parteien abgesehen von der ehelichen Liegenschaft über keine Vermögenswerte verfügt, welche anlässlich der güterrechtli chen Ausei nandersetzung zu berück- sichtigen gewesen wären (Urk. 2 E. 3.6). Die Vorinstanz zog von den durch den Beschwerdeführer veranschlagten 50 Stunden und 10 Minuten 160 Minuten für rückwirkend geltend gemachten Aufwand ab und stellte fest, dass ihm ei n Auf- wand von 47 Stunden und 30 Minuten zu entschädigen sei. Zu beachten sei, dass der Beschwerdeführer auch direkt mit der Gesuchstellerin verhandelt habe und so eine Scheidungskonvention mit den Parteien habe erarbeiten können, womit ein strittiges Verfahren für die Parteien habe vermieden werden können. Unter Be- rücksichtigung der gesamten Umstände, namentlich der Schwierigkeit des Falles, der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse, des Aktenumfanges sowie auf- grund der Erfahrungswerte aus vergleichbaren Fällen, erscheine eine Entschädi- gung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Höhe von Fr. 8'850.– als an- gemessen. Damit sei auch der notwendige Handlungsspielraum zur wirksamen
Ausübung des Mandates als unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährleistet (Urk. 2 E. 3.7). 3.2.2 Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, dass dadurch, dass die Ge- suchstellerin ausdrücklich keinen eigenen Rechtsbeistand habe beiziehen wollen, logischerweise ein deutlich höherer anwaltlicher Zeitaufwand entstanden sei. Im Nachhinein werde er nun für sein Engagement über die Festsetzung seines Ho- norars bestraft. Im Weiteren gelte für unentgeltliche Mandate der vom Obergericht festgelegte Stundenansatz von Fr. 220.– pro Stunde. Dieser Stundenansatz wer- de von der Vorinstanz ohne nähere Begründung faktisch auf Fr. 180.– herabge- setzt. Durch dieses Vorgehen habe der Beschwerdegegner das dem Gericht zu- stehende Ermessen bei der Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes missachtet (Urk. 1 Ziff. 6). Die güterrechtli che Ausei nanderset- zung bezüglich der ehelichen Liegenschaft habe einen zeitaufwändigen Schwer- punkt gebildet. Es hätten sich verschiedene tatsächliche und rechtliche Probleme gestellt. So hätten die von beiden Parteien getätigten Investitionen in die Liegen- schaft berücksichtigt werden müssen. Schliesslich sei abzuklären gewesen, ob die Liegenschaft verkauft oder von einem Ehegatten übernommen werden könne und solle. In diesem Zusammenhang hätten sich längere Diskussionen über den Übernahmewert der Liegenschaft ergeben (Urk. 1 Ziff. 7). 3.2.3 Wie der Beschwerdegegner bereits korrekt dargetan hat, wird die Gebühr für den unentgeltlichen Rechtsbeistand nach der Verordnung über die Anwaltsge- bühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 bemessen (§ 23 Abs. 1 AnwGebV). Sie beträgt bei Scheidungsverfahren in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–, wobei die Entschädigung in diesem Rahmen nach Massgabe der Verantwortung, des notwendigen Zeitaufwandes des Anwaltes und der Schwierigkeit des Falles festgesetzt wird (§ 23 i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 5 und 6 Abs. 1 AnwGebV). Der Tarif- rahmen verlangt von den (unentgeltlichen) Rechtsvertretern, den Entschädi- gungsanspruch gemäss der vorgegebenen Unter- und Obergrenze zu kalkulieren und den Zeiteinsatz entsprechend effizient zu planen. Sodann betonte die Vor- instanz zu Recht, dass der Zeitaufwand nur eines von mehreren Kriterien zur Be- messung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes darstellt,
weshalb nicht einfach der beantragte Zeitaufwand zu einem bestimmten Ansatz zu entschädigen ist, sondern nur der notwendige Zeitaufwand ersetzt wird. Die Vorinstanz verwies dabei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach es zulässig ist, für das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes Pauschalen vorzusehen und von ei ner Prüfung der Frage, ob der mit der Honorarnote ausge- wiesene Zeitaufwand notwendig war, erst abgesehen werden darf, wenn die ver- fassungsmässig garantierte Entschädigung im Ergebnis gewährleistet ist (Urk. 2 E. 3.4 mit Verweis auf BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.3). Ei n Anspruch auf eine Entschädigung von Fr. 220.– pro Stunde besteht im vorliegen- den Verfahren – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5 2. Ab- satz) – ni cht (vgl. hi erzu auch OGer ZH PC160026 vom 16. Juni 2016, E. II/3.2 f.) . 3.2.4 Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich die vom Beschwerdegegner festgesetz- te Entschädi gung i nnerhalb der von der Anwaltsgebührenverordnung vorgegebe- nen Grenzen befindet und im Ergebnis vertretbar bzw. angemessen ist (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO): Die Vorinstanz erachtete – ohne Berücksichtigung des vor dem 2. März 2016 an- gefallenen Aufwandes – eine pauschale Entschädi gung von Fr. 8'850.– als an- gemessen (Urk. 2 E. 3.7). Angesichts des nach Abzug der 160 Minuten noch gel- tend gemachten Zeitaufwandes von 47 Stunden und 30 Mi nuten führt di es zu ei- ner den Richtwert von Fr. 180.– (vgl. BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.2 f.) überschreitenden Entschädigung. Damit ist die verfassungsmässig garantierte Entschädigung im Ergebnis gewährleistet und es ist zulässig, für das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes eine Pauschale vorzusehen (so auch schon die Vorinstanz [Urk. 2 E. 3.7]). Bei der Festsetzung der Pauschale ging die Vorinstanz von nicht besonders komplizierten Verhältnissen aus. Dieser Einschätzung kann angesichts der Eingaben der Parteien sowie der Scheidungs- vereinbarung grundsätzlich gefolgt werden. Zwar ergibt sich aus den Bemerkun- gen des Beschwerdeführers zu seiner Kostennote, dass sowohl di e i nzwi schen erwachsene Tochter als auch die Gesuchstellerin gewisse gesundheitliche Prob- leme zu verzeichnen hatten (Urk. 4/59 Ziff. 1). Dass dieser Umstand ein erhöhtes Mass an Rücksi chtnahme und Sensibilität einfordert, ist offensichtlich. Für sich al-
lein gewichtet führt er aber nicht dazu, dass von ei nem hi nsi chtli ch der zu tragen- den Verantwortung überdurchschnittlichen Fall auszugehen wäre. Sodann waren die Parteien offenbar von Anfang an vergleichsbereit (vgl. Urk. 1 S. 2; Prot. I S. 6). Kinderbelange waren – abgesehen vom Unterhaltsbeitrag für die während des Verfahrens volljährig gewordene Tochter – ni cht zu regeln. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass seitens der Gesuchstellerin Unsicherheiten in Bezug auf ihr Ein- kommen bestanden (vgl. Urk. 59 Ziff. 1). Auch zu beachten gi lt, dass die Parteien über ein im Miteigentum stehendes Einfamilienhaus verfügten. Im Rahmen seiner Bemerkungen zur Kostennote wies der Beschwerdeführer auf diesen "Problem- kreis" hin (Urk. 4/59 Ziff. 2). Unter dem Aspekt des Zeitaufwandes ist schliesslich zu beachten, dass die Gesuchstellerin ausdrücklich keinen eigenen Rechtsvertre- ter mandatieren wollte (Urk. 4/59 Ziff. 1). Aus der Kostennote des Beschwerdefüh- rers ergibt sich ein Aufwand von mehr als neun Stunden lediglich aus Bespre- chungen, Telefongesprächen etc. mit der Gesuchstellerin (Urk. 4/60). Unter Be- rücksichtigung der Gesamtumstände und der Tatsache, dass eine eigentliche Klageschrift nicht erstattet werden musste (vgl. § 11 Abs. 1 und 4 AnwGebV), er- schei nt nach dem Gesagten ei ne Grundgebühr von Fr. 5'500.– als angemessen. Zu berücksichtigen bleibt sodann, dass der Beschwerdeführer die Vereinbarung mit beiden Parteien ausarbeitete. Dabei kam es zu Mehraufwänden, da zunächst davon ausgegangen wurde, dass seitens der Gesuchstellerin kein WEF-Vorbezug bestanden hatte. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, konnte durch die Ver- gleichsbemühungen schliesslich ein strittiges Verfahren vermieden werden und hielt sich auch der Aufwand des Gerichts in Grenzen (die Anhörung vom 14. Juli 2016 dauerte beispielsweise nur 40 Minuten [Prot. I S. 6 und 9]). Wird die von der Kammer als angemessen erachtete Grundgebühr von Fr. 5'500.– von den dem Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner als Pauschale zugesprochenen Fr. 8'850.– abgezogen, verbleiben Fr. 3'350.– für die aussergerichtli chen Ver- gleichsbemühungen und die zwei ausgearbeiteten Scheidungsvereinbarungen. Dieser Betrag erschei nt als angemessen. Nach durchgeführter Kontrollrechnung kann die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung damit nicht als unange- messen bezeichnet werden. Es bestehen folglich kei ne Gründe, um i n den Er- messensentscheid der Vorderrichterin einzugreifen.
3.3 Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist ab- zuwei sen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1 Schliesslich sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestimmen. 4.2 Beim vorliegenden Streitwert von Fr. 2'187.– (die Mehrwertsteuern sind ana- log den Zinsen nicht hinzuzuzählen, vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO sowie OGer ZH PC130067 vom 02.06.2014, E. III/2; OGer ZH PC150063 vom 14.01.2016, E. III/1; ZK ZPO-Stein-Wigger, Art. 91 N 32) sind die Gerichtskosten in Anwendung von § 4 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 370.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.3 Der Beschwerdeführer beantragte für das Beschwerdeverfahren eine Pro- zessentschädigung (vgl. Urk. 1 S. 2). Zufolge Unterliegens ist ihm keine solche zuzuspreche n. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 370.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt. 4. Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Züri ch, 23. Februar 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. P. Knoblauch
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