Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC160046-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Schni der Hunzi ker, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. C. Faoro Beschluss und Urteil vom 18. Januar 2017 i n Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Abänderung Scheidungsurteil (Kosten- und Entschädigungsfol- gen)
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 8. September 2016 (FP150089-L)
Erwägungen: I.
"1. In Änderung von Ziff. 3 des angefochtenen Entscheides seien die Gerichtskosten der Beklagten aufzuerlegen. 2. In Änderung von Ziff. 4 sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die gerichtlich festgelegte Parteientschädigung zu bezahlen. 3. In Änderung von Ziff. 5 sei der unterzeichnende Rechtsanwalt im Umfang der Pro- zessentschädigung für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3. Mit Entschei d vom 21. Oktober 2016 wurde verfügt, dass die Eingabe des Klägers vom 17. September 2016 als Beschwerde entgegengenommen wird, und es wurde seinem Rechtsvertreter Frist zur Nachreichung einer verfahrensspezifi- schen Vollmacht angesetzt (Urk. 48). Innert Frist kam der Rechtsvertreter dieser Aufforderung nach (Urk. 49 und 50). 4. Die Beschwerdeantwort datiert vom 6. Dezember 2016 (Urk. 53). Darin stell- te die Beschwerdegegnerin und Beklagte (fortan Beklagte) folgende Rechtsbe- gehren (Urk. 53 S. 2): "1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers sei vollumfänglich ab- zuwei sen; 2. der Beschwerdegegnerin sei im Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Prozessführung zu bewilligen sowie in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; 3. sämtliche Kosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen." Die Beschwerdeantwort wurde dem Kläger zur Kenntnisnahme zugestellt. Er liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. 5. Auf die Parteivorbringen ist im Folgenden einzugehen, soweit sie entscheid- relevant si nd. II. 1. Gegenstand der Beschwerde bildet die Regelung der Kosten- und Entschä- digungsfolgen des vorinstanzlichen Urteils (Disp. Ziff. 3 - 5 des Urteils). Im übri- gen blieb der Entscheid unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist.
grund der Beschränkung der Suchbemühungen auf die Schmuckbranche seien diese bisher ungenügend gewesen. Sie seien jedoch auch zahlenmässig unge- nügend gewesen. Der Gesundheitszustand des Klägers stelle denn auch kein ge- nügendes Hindernis bei der Arbeitssuche dar, zumal seine eingerei chten Unterla- gen zwar gesundheitliche Probleme, nicht jedoch eine dauerhafte Erwerbsunfä- higkeit belegen würden (Urk. 46 E. 5.3. ff.). Damit habe der Kläger seine finanziel- le Leistungsfähigkeit zwar mutwillig, aber unumkehrbar herbeigeführt, weshalb i hm kein hypothetisches Einkommen mehr angerechnet werden könne. Dement- sprechend seien die Unterhaltsbeiträge gemäss Scheidungsurteil vom 15. Mai 2012 aufzuheben (Urk. 46 E. 3 und E. 5.6.). Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen erwog die Vorinstanz schli ess- lich, dass zwar grundsätzlich die Gerichtskosten tragen und die Gegenpartei ent- schädigen müsse, wer in einem Prozess unterliege. Davon sei jedoch abzuwei- chen, wenn Umstände vorlägen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Ver- fahrens als unbillig erscheinen lassen würden (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Vorlie- gend habe der Kläger obsiegt, weil er über Jahre nicht ernsthaft und breit genug nach Arbeit gesucht habe. Er habe die Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kin- dern vernachlässigt. Es wäre daher stossend, wenn die Beklagte ihn auch noch für seine Parteikosten schadlos halten müsste. Das Obsiegen aufgrund eigenen Fehlverhaltens müsse stattdessen dazu führen, dass der Kläger kosten- und ent- schädigungspflichtig werde (Urk. 46 E. 6). 2. Der Kläger rügt, es lägen keine besonderen Umstände im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO vor, die eine Verteilung der Kosten an den Kläger recht- fertigen würden. Zwischen den Parteien bestünde kein grosses wirtschaftliches Gefälle, das einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO darstellen würde. Die Vorinstanz habe der Vielzahl eingereichter medizinischer Unterlagen entnommen, dass keine ärztliche Beurteilung der langfristigen Er- werbsfähigkeit vorliege, und habe unterstellt, die Sozialversicherung habe keine entsprechenden Berichte eingeholt oder gar, der Kläger habe diese bewusst nicht eingereicht. Im Gegenteil habe der Hausarzt die Sozialversicherungsanstalt (IV) mehrfach dringlich ersucht, die Sache endlich zu behandeln und die bereits vor-
liegenden Beri chte zu überprüfen und ei nen Entschei d zu fällen. Ei n solcher Be- richt liege aber aus diversen Gründen immer noch nicht vor. Die Häufung der auf- getretenen medizinischen Befunde, die mehrfache wochenlange Hospitalisierung und der Hinweis auf weitere erforderliche, intensive Untersuchungen zeige, dass der Kläger nie mehr in der Lage sein werde, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Darüber hinaus habe die Beklagte im Wissen um seine gesundheitliche und fi- nanzielle Lage nie Hand zu einem Vergleich oder zur Aufhebung der Ki nderunter- haltsbeiträge geboten. Zudem sei der Beklagten bekannt gewesen, dass der Klä- ger seit November 2014 (bis Mai 2015) seine Bewerbungsbemühungen deutlich, jedoch erfolglos, gesteigert habe. Und schliesslich habe die Beklagte aktenwidrig behaupten lassen, sie werde mit Prozessen überzogen. Jedoch habe sie im Strafverfahren einen Strafantrag gestellt. Verhandlungen über einen Rückzug sei- en gescheitert. Entsprechend habe sie das Verfahren wesentlich mitverursacht. Auch habe sie den Kläger zur Einleitung des Verfahrens zur Durchsetzung des Besuchsrechts gezwungen, nachdem sie das angeordnete Besuchsrecht verwei- gert habe (Urk. 45 S. 3 ff.). 3. Grundsätzlich werden Gerichts- und Parteikosten nach Obsiegen und Unter- liegen verteilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Art. 107 ZPO sieht für verschiedene typisier- te Fälle vor, dass das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann. Dabei handelt es sich ausdrückli ch um ei ne "Kann-Vorschrift". Im Anwendungsbereich von Art. 107 ZPO verfügt das Gericht nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und insbesondere bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will. Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO räumt dem Gericht sodann den Spielraum ein, bei be- sonderen Umständen auf Billigkeitserwägungen zurückzugreifen, wenn im Einzel- fall die Belastung der unterlegenen Partei mit Prozesskosten als ungerecht (und damit unbi lli g) erschei nt. Als Beispiele für derartige besondere Umstände si eht die Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung ei n sehr unglei ches fi nanzi el- les Kräfteverhältnis zwischen den Parteien (vgl. die Anfechtung eines Generalver- sammlungsbeschlusses durch einen Aktionär, wie sie in aArt. 706a Abs. 3 OR ge- regelt war) vor sowie ein Verhalten der obsiegenden Partei, das entweder zur
Klageerhebung Anlass bot oder zusätzlichen ungerechtfertigten Verfahrensauf- wand verursachte (vgl. BGE 139 III 33, E. 4.2.; zum Ganzen BGer 4A_535/2015 vom 1. Juni 2016, E. 6.4.1.; BGer 5A_582/2014 vom 12. Februar 2014, E. 6). 4. Räumt die als verletzt gerügte Rechtsnorm dem Gericht ein (Tatbestands- oder Rechtsfolge-)Ermessen ein, so präsentiert sich der Mei nungsstand zur Kog- nition der Beschwerdeinstanz uneinheitlich. Ein Teil der Doktrin geht angesichts der freien Überprüfbarkeit von Rechtsfragen (Art. 320 lit. a ZPO) davon aus, die Rechtsmittelinstanz habe gestützt auf Art. 320 lit. a ZPO (auch) eine unei nge- schränkte Angemessenheitskontrolle vorzunehmen und nötigenfalls ihr (Rechts- anwendungs-)Ermessen an die Stelle desjenigen der Erstinstanz zu setzen (so etwa Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 310 N 36; Reich und Mathys, Stämpflis Handkommentar, ZPO 320 N 2 i.V.m. Art. 310 N 16 f.; Jeandin, in: Bohnet et al. [Hrsg.], Code de procédure civile com- menté, Art. 320 N 2 i.V.m. Art. 310 N 5; Stauber, in: Kunz/Hoffma nn-No- wotny/Stauber, ZPO-Rechtsmi ttel, Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art. 320 N 3 i.V.m. Art. 310 N 10 m.w.Hinw.). Demgegenüber vertreten andere Autoren die Auffassung, dass diesfalls nur gerügt werden könne, es liege ei ne rechtsfehlerhafte Ermessensausübung, d.h. Ermessensmissbrauch, Ermessens- über- oder -unterschreitung vor, und dass blosse Unangemessenheit den Be- schwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung nicht erfülle (BSK ZPO-Spüh- ler, Art. 320 N 1 i.V.m. Art. 310 N 3; BK ZPO-Sterchi, Art. 320 N 3 i.V.m. Art. 310 N 3 und N 8 f.). Die vom Bundesgericht implizit gebilligte (vgl. BGer 5A_265/2012 vom 30. Mai 2012, E. 4.3.2) zürcherische Praxis geht im Sinne einer vermitteln- den Betrachtungsweise zwar von einer umfassenden Kognition auch bezüglich Angemessenheit aus; dennoch greift die Beschwerdeinstanz nur mit einer gewis- sen Zurückhalt ung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensent- scheid der ersten Instanz ein (ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 3; ebenso Blickenstorfer, D IK E-Komm-ZPO, Art. 320 N 4 i.V.m. Art. 310 N 10; vgl. auch KUKO ZPO- Brunner, Art. 320 N 2; Gasser/Rickli, ZPO Kurzkommentar, Art. 320 N 1 i.V.m. Art. 310 N 3).
nannten Umständen den Kläger trotz seines Obsiegens die Prozesskosten aufzu- erlegen, nicht zu beanstanden. 6. Die Beschwerde ist abzuweisen. IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Basierend auf einem Streitwert von Fr. 12'600.– ist die Entscheidgebühr i n Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen. 2. Der Kläger hat der Beklagten ausserdem antragsgemäss (Urk. 53 S. 2 An- trag Ziff. 3) eine Parteientschädigung für ihre anwaltliche Vertretung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. b und Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 4 Abs. 1 so- wie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'000.– fest- zusetzen. Ei n Mehrwertsteuerzuschlag wurde nicht verlangt. 3. Die Beklagte ersucht für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege (Urk. 53 S. 2 Antrag Ziff. 2). Hi nsi chtli ch der Geri chts- kosten erweist sich das Gesuch angesichts der Auferlegung der Kosten an den Kläger als gegenstandslos (siehe Ziff. IV /1. und 2.). Mit Bezug auf den unentgeltli- chen Rechtsbeistand ist das Gesuch hingegen abzuweisen (vgl. BK ZPO-Bühler, Art. 122 N 69, wonach ei n Gesuch um "unentgeltliche Verbeiständung" ni cht schon deshalb abgeschrieben werden dürfe, weil eine Prozessentschädigung zu Lasten des Prozessgegners zugesprochen werde). Gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO ist die unentgeltliche Rechtspflege in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen. Dabei ist die Mittellosigkeit erneut darzulegen und die fehlende Aussichtslosigkeit in Bezug auf den im Rechtsmittelverfahren geltend gemachten Anspruch glaubhaft zu machen (Huber, D IKE-Komm-ZPO, Art. 119 N 13; vgl. auch Emmel, i n: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 119 N 5). Vorliegend hat es die Beklagte unterlassen, im Beschwerdeverfahren ihre (aktuellen) finanziellen Verhältnisse darzulegen. Sie begnügte sich mit dem Vor- bringen, es sei ihr aus finanziellen Gründen nicht möglich, die Kosten für einen Rechtsvertreter selber zu tragen (Urk. 53 S. 2). Dies genügt nach dem zuvor Aus-
geführten ni cht. Ei ne Nachfri stansetzung gestützt auf Art. 56 ZPO drängt sich vor- liegend angesichts der anwaltlichen Vertretung nicht auf. Zwar gelangt bei der Prüfung der Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund der verfahrensrechtlichen Natur dieses Anspruchs die Untersuchungs- maxime zur Anwendung. Indes wird diese beschränkt durch das Antragsprinzip (Art. 119 Abs. 1 ZPO) und die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Die gerichtliche Fragepflicht ersetzt jedoch weder die zumutbare Mitwir- kung der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts noch dient sie dazu, pro- zessuale Nachlässigkeiten auszugleichen (BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012, E. 4.5.2). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird mit Bezug auf die Gerichtskosten als ge- genstandslos abgeschrieben. Im Übrigen wird es abgewiesen. 2. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 6 des Urteils des Einzelgerichts, 1. Abteilung, am Bezirksgericht Züri ch vom 8. September 2016 rechtskräftig sind. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntni s. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– fest- gesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt.
Züri ch, 18. Januar 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Faoro
versandt am: kt