Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC160044-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Houweling-Wili Urteil vom 24. Oktober 2016
i n Sachen
A.______, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B.______, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.______ betreffend Ehescheidung (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksge- richtes Horgen vom 12. September 2016; Proz. FE160009
Erwägungen: 1. 1.1. Der Beschwerdeführer machte mit Klage vom 19. Januar 2016 gegen die Beschwerdegegnerin beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen ein Schei- dungsverfahren anhängig (act. 1, act. 2 und act. 9). In diesem Verfahren bean- tragte die Beschwerdegegnerin in prozessualer Hinsicht am 21. März 2016 die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Leistung eines Prozesskostenvorschus- ses i n Höhe von Fr. 7'500.-- und ersuchte eventualiter um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege und Verbeiständung (act. 17). Mit Eingabe vom 9. Mai 2016 teilte die Beschwerdegegnerin dem Gericht sodann einen Anwalts- wechsel mit und ersuchte um Verschiebung der auf den 12. Mai 2016 angesetz- ten Verhandlung (act. 12 und act. 30). Nachdem die Verhandlung auf den 25. August 2016 verschoben worden war (act. 33), beantragte der Beschwerde- führer mit Eingabe vom 23. Mai 2016 (Datum Poststempel) im Rahmen vorsorgli- cher Massnahmen die Abänderung der am 7. März 2016 zwischen den Parteien ergangenen Eheschutzverfügung (act. 36). Anlässlich der Ei ni gungs- und Mass- nahmeverhandlung vom 25. August 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen fest (Prot. I S . 9). Die Beschwerde- gegnerin beantragte hingegen die Abweisung der Begehren des Beschwerdefüh- rers um vorsorgliche Massnahmen und stellte (erneut) die prozessualen Anträge, es sei der Beschwerdeführer für das Verfahren zur Leistung eines Prozesskos- tenvorschusses in Höhe von einstweilen Fr. 8'000.-- zu verpflichten, eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren (act. 44/1+2). Nachdem die Vorderrichterin der Beschwerdegegnerin die Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung in Aussicht gestellt hatte, zog die Be- schwerdegegnerin den Antrag um Prozesskostenvorschuss zurück (Prot. I S . 21). Mit Schreiben vom 27. August 2016 zog der Beschwerdeführer schliesslich die Scheidungsklage sowie seine Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen zu- rück (act. 46A). Der Rückzug wurde der Beschwerdegegnerin am 29. August 2016 telefonisch mitgeteilt (act. 47). Am 9. September 2016 gelangte die Be
schwerdegegnerin an das Einzelgericht, stellte neue Anträge auf Erlass vorsorgli- cher Massnahmen und ersuchte um deren superprovisorische Anordnung (act. 51). Mit Verfügung vom 12. September 2016 bewilligte das Einzelgericht der Be- schwerdegegnerin die unentgeltliche Rechtspflege, bestellte ihr Rechtsanwalt lic. i ur. X.______ als unentgeltlichen Rechtsbeistand, schrieb das Verfahren als durch Rückzug erledigt ab, trat auf die superprovisorischen Massnahmeanträge der Be- schwerdegegnerin ni cht ei n, setzte die Entscheidgebühr pauschal auf Fr. 2'400.-- fest, auferlegte die Gerichtskosten vollständig dem Kläger und verpflichtete die- sen, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.-- zu be- zahlen (act. 59). 1.2. Gegen diese Verfügung führt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. September 2016 Beschwerde und verlangt sinngemäss, es sei auf eine Ent- scheidgebühr zu verzichten, eventualiter seien die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'400.-- hälftig auf die Parteien aufzuteilen, und es sei auf die Zusprechung ei- ner Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin zu verzi chten (act. 57). 1.3. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-55). Auf die Anordnung weitere prozessleitender Schritte wurde verzichtet. Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Um- fasst wird davon auch die Überprüfung von blosser Unangemessenheit, soweit es um Rechtsfolgeermessen geht (ZK ZPO-F REIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 320 N 3 f. i.V.m. ZK ZPO-R EETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 36). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmi ttelfri st schri ftli ch und begründet ei nzurei chen (Art. 321 Abs. 1 ZPO).
Aus der in Art. 321 Abs. 1 ZPO festgelegten Obliegenheit, die Beschwerde zu be- gründen, ergibt sich ferner, dass die Beschwerde Rechtsmittelanträge zu enthal- ten hat. 2.2. Die vorliegende Beschwerde vom 21. September 2016 wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 3. 3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einzig die Kostenver- legung der Vorinstanz betreffend die Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 2'400.-- und die Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'500.-- rügt. Die Höhe der Prozesskosten (Entscheidgebühr und Parteientschädigung) bean- standet er ni cht. 3.2. Die Vorinstanz auferlegte die auf Fr. 2'400.-- festgesetzte Entscheidgebühr vollumfänglich dem Beschwerdeführer und verpflichtete diesen, der Beschwerde- gegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.-- zu bezahlen. Diesen Ent- scheid begründete sie damit, dass der Rückzug des Beschwerdeführers die Wir- kung eines rechtskräftigen Entscheides habe und deshalb unmittelbar zur Erledi- gung des Verfahrens geführt habe. Das Gericht habe von der Rückzugserklärung nur Kenntni s zu nehmen, die Prozesserledigung festzustellen und den Prozess der guten Ordnung halber als erledigt abzuschreiben. Die Gerichtskosten seien bis und mit dem Rückzug des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen und der Be- klagten sei bis zum gleichen Zeitpunkt eine angemessene Parteientschädigung zuzuspreche n (act. 59). 3.3. Der Beschwerdeführer wehrt sich im Wesentlichen dagegen, dass er die Kosten- und Entschädi gungsfolgen alleine tragen soll, zumal in der angefochte- nen Verfügung nebst der Abschreibung seiner zurückgezogenen Rechtsbegehren
auch der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Erlass superprovisorischer Mass- nahmen behandelt worden sei (act. 57 S. 2). Das sei insbesondere stossend, weil dieser aus den Mitteln der unentgeltlichen Rechtspflege finanzierte Antrag der Beschwerdegegnerin überflüssig gewesen sei und einzig seiner Einschüchterung gedient habe. Auch erwähne die Vorinstanz nicht, dass die Beschwerdegegnerin vor dem Gerichtstermin am 12. Mai 2016 ihren Anwalt gewechselt habe, weshalb die Verhandlung auf den 25. August 2016 verschoben worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdegegnerin überhaupt so kurzfristig und trotz unentgeltlicher Rechtspflege ohne Prüfung der Gründe ein Anwaltswechsel gewährt worden sei. D urch di esen unzulässi gen Anwaltswechsel und die damit verbundene Verschiebung seien allen Beteiligten Schäden entstanden (act. 57 S. 3 f.). Zudem sei eine Prozessentschädigung an die Beschwerdegegnerin nicht akzeptabel, weil er in der Zwischenzeit herausgefunden habe, dass die Be- schwerdegegnerin anlässlich der Befragung vom 25. August 2016 falsche Anga- ben zur Ausbi ldung des Sohnes C.______ gemacht, dadurch das Gericht ge- täuscht und seinen Änderungsantrag habe nichtig erscheinen lassen. Er behalte sich auf Grund dieses Novums auch eine Revision der Eheschutzverfügung vor (act. 57 S. 5). Im Übrigen macht der Beschwerdeführer materi elle Ausführungen zu der von der Beschwerdegegnerin vorsorglich beantragten Beschränkung der Verfügungsbe- fugni s gemäss Art. 178 ZGB für den Fall, dass die Beschwerdegegnerin ei n Rechtsmittel gegen den entsprechenden Nichteintretensentscheid erhebt (act. 57 S. 6 f.). Darauf ist im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen. 4. 4.1. Ein Kostenentscheid und damit auch die Kostenverlegung ist selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO si nd die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei aufzuerlegen; bei Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1, 2. Satz, ZPO).
In fami li enrechtli chen Prozessen kann von diesen Grundsätzen abgewichen, und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Ausnahmeregel bietet sich etwa in einvernehmlichen Scheidungen nach Art. 111 f. ZGB an oder in familienrechtlichen Verfahren, welche sich zur Hauptsache um Kinderbelange, namentlich elterliche Sorge, Besuchsrecht etc., drehen. In diesen Fällen sind die Kosten des Verfahrens praxisgemäss – unab- hängig des Ausgangs des Verfahrens – den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen, wenn die Parteien unter dem Ge- sichtspunkt der Interessen des Kindes gute Gründe zur Antragsstellung hatten (ZR 84 Nr. 41). Stehen hingegen vermögensrechtliche Streitigkeiten im Zentrum, ist diesbezüglich ein Ermessensentscheid nicht angezeigt, sondern es drängt sich für die darauf entfallenden Kosten eine Verteilung nach Obsiegen und Unterliegen auf (vgl. anstatt vieler: OGer ZH, LC130032 vom 22. August 2014, E. 6.1, und OGer ZH, LE140017 vom 3. Oktober 2014, E. 2.1 und 2.2). Darüber hinaus kann das Gericht von den Verteilgrundsätzen abweichen, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war (Art. 107 Abs. 1 lit. b), andere besondere Umstände eine Verteilung nach dem Ausgang des Ver- fahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO) oder unnötige Prozesskosten verursacht wurden (Art. 108 ZPO). 4.2. Im vorliegenden Verfahren drängt sich nach dem Gesagten eine Verteilung nach Ermessen ni cht auf, wei l erstens die Regelung des Sorge-, Obhuts- und Be- suchsrechts angesichts des fortgeschrittenen Alters der Kinder (D., geb. tt.mm.1995, und C., geb. tt.mm.1998) kei n zentrales bzw. kein Thema mehr darstellte. Im Wesentlichen ging es bis zur Rückzugserklärung des Be- schwerdeführers um den Scheidungsgrund i.S.v. Art. 114 ZGB sowie im Rahmen der vom Beschwerdeführer beantragten vorsorglichen Massnahmen um den Pro- zesskostenvorschuss, die unentgeltliche Rechtspflege, den persönlichen Unter- haltsbeitrag und die Regelung der Benutzung der Familienwohnung samt Mobiliar und Hausrat (act. 36 und act. 41). Zweitens gingen die superprovisorischen Mas- snahmeanträge der Beschwerdegegenerin
(Beschränkung Verfügungsbefugnis gemäss Art. 178 ZGB) nach der Rückzugser- klärung des Beschwerdeführers und damit nach Beendigung des Prozesses (Art. 241 Abs. 2 ZPO) bei der Vorinstanz ein. Deshalb war darauf mangels eines hängigen Scheidungsverfahrens ni cht ei nzutreten (vgl. act. 59 S. 3). Der Aufwand für diesen Nichteintretensentscheid war demnach in einer Gesamtbetrachtung derart klein, dass sich dafür keine separate Kostenregelung rechtfertigt. Das Ein- ze lgericht hat im Übrigen Gerichtskosten für einen Aufwand nur bis zum Zeitpunkt des Rückzugs der Klage erhoben (vgl. act. 59, S. 4). Drittens verursachte auch die durch den Anwaltswechsel der Beschwerdegegnerin veranlasste Verschie- bung der Verhandlung im Verhältni s zum übri gen Verfahrensaufwand kei ne nen- nenswerten Mehrkosten, die es der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen gälte. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Anwaltswechsel der Beschwerdegegnerin lediglich der Vollständigkeit halber darauf hi nzuwei sen, dass der Beschwerdegegnerin erst mit Verfügung vom 12. September 2016 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und ni cht berei ts Rechtsanwälti n li c. i ur. E., sondern einzig Rechtsanwalt lic. iur. X. als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wurde (vgl. act. 59). Sodann bleibt abschliessend festzu- halten, dass auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Tatsache, die Beschwerdegegnerin habe im Verfahren falsche Angaben gemacht und dadurch das Gericht getäuscht, von vornherei n kei ne Unbilligkeit hi nsi chtli ch der Verle- gung der Prozesskosten zu begründen vermag. Sie hat auch keinen zusätzli chen Aufwand oder Mehrkosten bewirkt und ändert i nsofern nichts daran, dass letztlich der Beschwerdeführer das Verfahren und die damit entstandenen Gerichts- und Parteikosten bis zum Rückzug der Klage verursacht hat. 4.3. Deshalb ist festzustellen, dass es vorliegend insgesamt gerechtfertigt er- scheint, dass der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen und auch die Beschwerdegegnerin für ihre im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten und Auslagen zu entschädigen hat. Es ist an der Verteilung der Prozesskosten nach Obsiegen und Unterliegen festzuhalten, wobei der Beschwerdeführer infolge Rückzugs als unterliegend gilt, wie es die Vorinstanz bereits zutreffend erkannt und verfügt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'900.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
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