Appeal inadmissible for lack of irreparable harm

PC160031Obergericht21.06.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In a divorce proceeding, the Zurich High Court held that the defendant's appeal against a first-instance protective order was inadmissible. The court found that the challenged order was a procedural decision and that the appellant neither demonstrated nor made plausible any irreparable harm as required for appellate review. It also held that the defendant lacked standing to challenge the dismissal of the plaintiff's additional requests because she was not adversely affected by that part of the order. The appeal was therefore not entered into, the second-instance fee was set at CHF 1,500, and no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; Zulässigkeit der Beschwerde gegen prozessleitende Entscheide; der Rechtsmittelführer hat einen drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil substanziiert darzutun, sofern dieser nicht offenkundig ist. Ein solcher Nachteil kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein, doch ist bei seiner Annahme Zurückhaltung geboten. Fehlt es an der Darlegung oder Offenkundigkeit des Nachteils, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Zudem fehlt die Beschwer an einem Entscheidteil, wenn die beschwerdeführende Partei dadurch nicht nachteilig betroffen ist (vgl. Erwägungen 4.1–4.3).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC160031-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter D r. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. R. Blesi Keller Beschluss vom 21. Juni 2016

i n Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und vertreten durch Rechtsanwalt X1._____

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. Y._____

betreffend Ehescheidung (Wahrung schutzwürdiger Interessen)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 9. Mai 2016 (FE150235-F)

Erwägungen: 1. Die Parteien stehen seit dem 2. Dezember 2015 vor Vorinstanz in einem Scheidungsverfahren. Mit Verfügung vom 9. Mai 2016 wurde der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) - unter Androhung von Bestrafung mi t Bus- se gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle - verboten, die vom Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) im Rahmen des Scheidungsverfahrens einzu- rei chenden Urkunden zu sei nen finanziellen Verhältnissen (insbesondere Bilan- zen und Erfolgsrechnungen der C.AG, der D. AG, der E._____ AG, der F._____ sowie sämtlicher weiterer vom Kläger gegründeter und/oder [mit- ]finanzierter Firmen sowie Kreditverträge mit Banken), inklusive allfälliger Über- se tzungen davon, ausserhalb des Scheidungsverfahrens zu verwenden, nament- lich Dritten (mit Ausnahme solcher, die einem strafrechtlich geschützten Berufs- geheimnis unterliegen) zugänglich zu machen (Urk. 2 S. 8, Dispositivziffer 1). Die weiteren Anträge des Klägers wurden abgewiesen (Dispositivziffer 2). 2.1. Gegen die vorgenannte Verfügung hat die Beklagte rechtzeitig Be- schwerde mit folgenden Anträgen erhoben (Urk. 1; Urk. 37/1+2):

  1. Es sei die angefochtene Verfügung vom 9. Mai 2016 vollumfäng- lich zu kassieren; 2. [...] 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskas- se.

2.2. Mit Verfügung vom 27. Mai 2016 wurde das Gesuch der Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 1 S. 2, Antrag Ziffer 2) abgewiesen (Urk. 6 S. 4, Dispositivziffer 1). 2.3. Die Beklagte hat fristgerecht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– ge- leistet (Urk. 6 S. 4, Dispositivziffer 2; Urk. 8). 2.4. Da sich die Beschwerde - wie nachfolgend dargelegt - als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.5. Die Zustellung an die Beklagte erfolgt durch Rechtsanwalt Dr. i ur. X2._____ (Urk. 6 S. 4, Dispositivziffer 4; Urk. 9 S. 1). 3. Mit Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz die weitergehenden Anträge des Klägers abgewiesen (vgl. Urk. 1 S. 8). Diesbezüglich ist die Beklagte nicht beschwert. Insoweit mit der Beschwerde die Kassati on von Dispositivziffer 2 der Verfügung beantragt wird, ist daher auf diese ni cht ei nzutre- ten. 4.1. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich, wie bereits in der Verfügung der Kammer vom 27. Mai 2016 dargelegt (Urk. 6 S. 2) und wovon ins- besondere auch die Beklagte ausgeht (Urk. 1 S. 3), um ei nen prozessleitenden Entschei d. Gegen einen prozessleitenden Entschei d ist die Beschwerde - von den hi er nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen abgesehen - nur zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Beim drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässer Aus- übung des Ermessens konkretisiert werden muss. Geltend gemacht werden kön- nen sowohl rechtliche wie (zumindest nach einem Teil der Lehre) auch tatsächli- che Nachteile (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 319 N 13 ff.; Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 40). Die Beweislast für das Bestehen der Gefahr eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils trägt die Beschwerde führende Partei, falls die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO Sterchi, Art. 319 N 15). Ist die Gefahr nicht offenkundig, hat die Be- schwerde führende Partei den nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil somit substanziert zu behaupten und allenfalls zu beweisen. Weiter hat sie Ausführun- gen zur Frage zu machen, inwiefern und weshalb si ch der Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lassen soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtes, von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen. Bei der Anwendung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist Zurückhaltung angebracht (Blickenst- orfer, a.a.O., Art. 319 N 40, mit Hinweisen auf die einschlägige kantonale und

bundesrechtliche Rechtsprechung). Fehlt es an einem drohenden, ni cht lei cht wieder gutzumachenden Nachteil, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.2. Ein nicht mehr leicht wiedergutzumachender Nachteil, welchen die Be- klagte dadurch erfährt, dass ihr unter Strafandrohung verboten wurde, die vom Kläger im Rahmen des Scheidungsverfahrens einzureichenden Urkunden zu sei- nen finanziellen Verhältnissen ausserhalb des Scheidungsverfahrens zu verwen- den, namentlich Dritten (mit Ausnahme solcher, die einem strafrechtlich geschütz- ten Berufsgeheimnis unterliegen) zugänglich zu machen, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich. Sodann führt die Beklagte in der Beschwerdeschrift nicht aus (vgl. Urk. 1), was für ei nen ni cht lei cht wiedergutzumachenden Nachteil sie durch die von der Vorinstanz in Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung getroffene Regelung erleidet. Sie schweigt sich weiter darüber aus, inwiefern und weshalb sich (welcher?) Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lassen soll. Bezüglich des einzigen Nachteils, den die Beklagte im Rahmen ihrer Beanstan- dungen des vorinstanzlichen Entscheids antönt, nämlich, dass sie darauf ange- wiesen sei, die vom Kläger im Scheidungsverfahren erlangten Informationen mit der G.-Bank zu teilen (vgl. hi erzu Urk. 1 S. 5 f. und S. 10 f.), geht sie selbst davon aus, dass ihr die von der Vorinstanz getroffene Regelung den Kontakt mit der G.-Bank "gerade nicht" verbiete, da die G._____-Bank dem Bank- und damit einem Berufsgeheimnis unterstehe (Urk. 1 S. 11 f.). 4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend ein nicht leicht wie- dergutzumachender Nachteil der Beklagten weder offenkundig noch dargelegt ist, weshalb auf die Beschwerde gegen Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfü- gung ebenfalls nicht einzutreten ist. 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Ausgangsge- mäss ist sie der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Be- schwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklag- ten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Beklagten aufer- legt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Dop- pel der Urkunden 1, 4, 5/2-5, 5/7-8, 9 und 10/9-10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. An die Beklagte erfolgt die Zustellung durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesge- richt hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 21. Juni 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Blesi Keller

versandt am: se

Schlagwörter

divorceinterlocutory orderirreparable harmadmissibilitystandingprocedural decisioncostsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the interlocutory protective order was admissible

Extrahierter Entscheid

No. The defendant did not show a non-reparable harm, and such harm was not obvious from the record.

Extrahierte Begründung

An appeal against a procedural order is admissible only if it threatens irreparable harm. The appellant bears the burden to substantiate such harm unless it is self-evident. The defendant did not explain what harm would occur or why it could not later be remedied.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant had standing to challenge rejection of the plaintiff's additional requests

Extrahierter Entscheid

No. The defendant was not adversely affected by that part of the first-instance decision.

Extrahierte Begründung

Because the other requests had been dismissed, the defendant suffered no prejudice from that part of the order and could not seek its annulment.

Kernrechtsfrage

Allocation of second-instance costs and party compensation

Extrahierter Entscheid

Costs were imposed on the defendant; no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

The defendant lost the appeal proceedings, and the respondent had no relevant expenses warranting compensation.

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