Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC160028-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. i ur. G. Ramer Jenny Urteil vom 23. Juni 2016 i n Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner 1
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. Y1._____ substi tui ert durch Rechtsanwalt li c. i ur. Y2._____
sowie
Kanton Zürich, Beschwerdegegner 2
vertreten durch Bezirksgericht Affoltern, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren
betreffend Ehescheidung (Prozesskostenvorschuss, unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 20. April 2016 (FE150003-A)
Erwägungen: 1.a) Am 27. Januar 2015 erhob der Kläger und Beschwerdegegner 1 (fortan Klä- ger) bei der Vorinstanz Klage auf Scheidung (Urk. 5/1). Ei n von i hm anhängi g gemachtes Massnahme(abänderungs)verfahren (Urk. 5/30) wurde mi t Verfügung vom 6. Oktober 2015 zufolge Rückzugs des Begehrens erledigt abgeschrieben. Gleichzeitig wurde der Antrag der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Be- klagte) auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses sowie auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen resp. als gegenstandslos geworden abgeschrieben, und es wurde i hr für das Massnahmeverfahren eine unentgeltli- che Rechtsbeiständin bestellt (Urk. 5/51). Mit ihrer Klageantwort vom 1. Dezember 2015 ersuchte die Beklagte neben ihren Anträgen in der Hauptsa- che um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 9'000.–, eventuali- ter um Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege (Urk. 5/56 S. 3). Mit Verfü- gung vom 20. April 2016 entschied die Vorinstanz was folgt (Urk. 5/67 = Urk. 2): "1. Das Gesuch der Beklagten, den Kläger zu verpflichten, der Beklagten für das vorliegende Verfahren einen Prozesskostenvorschuss im Umfang von Fr. 9'000.– zu bezahlen, wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Schriftliche Mitteilung. 4. Rechtsmittelbelehrung [Beschwerde, Frist 10 Tage]" b) Dagegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 9. Mai 2016 fristgerecht (Urk. 5/68; Bri efumschlag zu Urk. 1) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Ziff. 1 und 2 der Verfügung vom 20. April 2016 des Bezirksgerichts Affoltern seien vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten für das hängige Scheidungsver- fahren (Geschäfts-Nr. FE150003) einen Prozesskostenvorschuss im Umfang von Fr. 9'000.00 zu bezahlen. 3. Eventualiter, für den Fall, dass der Kläger nicht zu einem Prozesskostenvor- schuss verpflichtet werden kann, sei der Beklagten die unentgeltliche Prozess- führung zu bewilligen und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgelt- liche Rechtsbeiständin zu bestellen.
lung ihres monatlichen Bedarfs von Fr. 3'683.75 mi t i hrem monatli chen Ei nkom- men von Fr. 4'543.75 netto (Fr. 2'243.75 monatliches Erwerbseinkommen + Fr. 2'300.– monatlicher Unterhaltsbeitrag) ergebe jedoch einen monatlichen Überschuss von Fr. 860.– (Urk. 2 S. 5). Entsprechend erachtete die Vorinstanz die Beklagte als in der Lage, die mutmasslichen Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 9'000.– sowie anteilsmässig die Gerichtskosten von ungefähr Fr. 6'000.– in- nerhalb der nächsten zwei Jahre zu bezahlen, weshalb sie beide prozessualen Gesuche abwies (Urk. 2 S. 6). 4.a) Die Beklagte rügt mit ihrer Beschwerde zunächst die Höhe des von der Vorinstanz festgestellten Monatseinkommens. So sei im angefochtenen Entscheid zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens willkürlich auf eine Zeitperiode von 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 abgestellt worden. Heranzuziehen sei aber vielmehr entweder das letzte Einkommen vor Gesuchseinrei chung (Oktober 2015), das Durchschnittseinkommen Oktober 2015 bis Januar 2016 (Fristanset- zung Klageantwort bis Zeitpunkt Gesuchsbeurteilung), das Monatseinkommen Januar 2016 (letztes Einkommen vor Gesuchsbeurteilung) oder aber das Durch- schnittseinkommen der letzten sechs Monate vor Gesuchsbeurteilung (1. August 2015 - 31. Januar 2016). Sodann sei bei der Berechnung ihres massgeblichen Nettoerwerbseinkommens die Quellensteuer i n Abzug zu bri ngen (Urk. 1 S. 5 f.). b) Das Monatseinkommen der Beklagten ist beträchtlichen Schwankungen un- terworfen. Während sie gemäss ihrer Aufstellung im Juli 2015 bei der C._____ AG Fr. 1'421.05 und bei der D._____ AG Fr. 2'157.05, insgesamt somit Fr. 3'578.10 verdiente, erzielte sie im Februar 2015 gar kein Einkommen (Urk. 5/57/8). Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens erscheint es daher sachgerecht, die Monatseinkommen einer längeren Zeitspanne, mithin des gesamten vergangenen Kalenderjahres 2015, in die Prüfung miteinzubeziehen. Da für die Beurteilung der finanziellen Verhältnisse der Beklagten insbesondere auch die aktuellen Verhält- nisse massgeblich sind, ist es zudem angezeigt, i n Abwei chung von der vo- ri nstanzli chen Berechnung auch die aktenkundig neusten Einkommenszahlen des Monats Januar 2016 zu berücksichtigen (Urk. 66/3+4). Gemäss den eingereichten Lohnausweisen 2015 verdiente die Beklagte bei der D._____ AG im Jahre 2015
Fr. 19'646.– (Urk. 5/66/1), bei der C._____ AG Fr. 7'279.– (Urk. 5/66/2), insge- samt somit Fr. 26'925.–. Mit Blick auf den Effektivitätsgrundsatz ist mit der Beklag- ten (Urk. 1 S. 6) und entgegen der Berechnung der Vorinstanz die Quellensteuer im ausgewiesenen Umfang von insgesamt Fr. 1'033.– (Fr. 236.– + Fr. 797.–; Urk. 5/66/1+2) in Abzug zu bringen, zumal der darauf entfallende Lohnanteil der Beklagten ni cht zur Verfügung steht. Entsprechend resultiert ei n Nettolohn im Ka- lenderjahr 2015 von insgesamt Fr. 25'892.–. Unter Berücksichtigung des Netto- monatslohnes Januar 2016 von Fr. 111.50 (Urk. 5/66/4) ergibt sich ein monatl i- ches D urchschni ttsei nkommen der Beklagten Januar 2015 bis und mit Januar 2016 von Fr. 2'000.–, zuzügli ch Unterhaltszahlungen von monatli ch Fr. 2'300.–, mi thi n monatli che Ei nkünfte von Fr. 4'300.– netto. 5.a) Die Beklagte rügt weiter, die Vorinstanz habe Recht verletzt, indem sie ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum mit der prozessualen Armut gleichge- setzt habe. Praxisgemäss sei ein Zuschlag von 20% vom Grundbetrag als Abgel- tung für Steuern und für ei nen Notgroschen hi nzuzurechnen, wodurch si ch für die Beklagte ein anrechenbarer Bedarf von monatlich Fr. 3'923.75 (Fr. 3'683.75 + Fr. 240.–) ergebe. Dieser Zuschlag sei zwar im vorinstanzlichen Verfahren nicht verlangt worden, jedoch gestützt auf den in Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege geltenden Untersuchungsgrundsatz von Amtes zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 8 f.). b) D em Ei nwand i st ni cht zu folgen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung zu Art. 29 Abs. 3 BV darf einerseits nicht schematisch auf das Exi stenzmi- ni mum abgestellt werden, andererseits sind Zuschläge zum betreibungsrechtli- chen Exi stenzmi ni mum auch ni cht in jedem Fall geboten. Vielmehr sind die indivi- duellen Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, ebenso wie der Umstand, dass ein geringer Betrag über dem betreibungsrechtlichen Existenzmi- nimum die Bedürftigkeit nicht ausschliesst (BGer 5P.295/2005 vom 4. Oktober 2005, E. 2.3.2). Gemäss Botschaft des Bundesrates liegt der zivilprozessuale Notbedarf regelmässig 10% bis 30% höher als das betreibungsrechtliche Exis- tenzmi ni mum (Botschaft ZPO BBl 2006 7221, S. 7301 f.). Vorliegend begründet die Beklagte die Notwendigkeit eines Zuschlags von 20% mit der Berücksichti-
gung der Steuerverpflichtung und der Belassung eines Notgroschens. Im von der Vorinstanz zugrundegelegten Bedarf von Fr. 3'683.75 sind jedoch die Steuern für erhaltene Unterhaltszahlungen bereits mit einem Betrag von Fr. 106.– eingerech- net (Urk. 2 S. 3). Weitere Steuern fallen der Beklagten ni cht an, wird doch die Quellensteuer direkt vom Ei nkommen erhoben. Sodann wurde ni cht dargetan und i st denn auch ni cht ersi chtli ch, aus welchen Gründen i m Falle der Beklagten ein Notgroschen zu berücksichtigen wäre. Sie wohnt alleine und hat keine minderjäh- rigen Kinder zu versorgen. Insofern hi lft i hr daher der Hinweis auf das Merkblatt der Geri chte Züri ch (namentli ch auf ZR 88 Nr. 88; Urk. 1 S. 9) nicht weiter. Die Vorinstanz verzichtete damit in Übereinstimmung mit der herrschenden Praxis und i n Ausübung i hres pfli chtgemässen Ermessens auf ei ne Erhöhung des Grundbetrags. Von der Anrechnung eines Zu schlags an sich und namentli ch ei- nes solchen von 20% ist daher vorliegend abzusehen. c) Die Gegenüberstellung der durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkünfte der Beklagten von Fr. 4'300.– mit i hrem monatlichen Bedarf von Fr. 3'683.75 führt zu ei nem monatli chen Überschuss von rund Fr. 616.–. 6.a) Die Beklagte bringt beschwerdeweise vor, es sei vorliegend für di e Prüfung der Unzumutbarkeit auf die einjährige, nicht die zweijährige Abzahlungsdauer ab- zu stellen. D i e Schei dung beruhe ni cht auf i hrem Willen, weshalb i hr nur ei n ein- jähriger Eingriff in ihren ohnehin nicht sehr hohen Lebensstandard zumutbar sei. Zudem liege kein aufwändiger Prozess vor (Urk. 1 S. 7). b) Auch in diesem Punkt dringt die Beklagte nicht durch. Wie die Vorinstanz zu- treffend ausführte, sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen bin- nen eines Jahres, bei anderen binnen zweier Jahre zu tilgen (BGer 5A_810/2011 vom 7. Februar 2012 Erw. 2.3 mit weiteren Hinweisen; BGer 5A_849/2014 vom 30. März 2015 Erw. 2.2). Im vorliegenden Scheidungsverfahren ist neben dem Scheidungspunkt auch die Regelung der Nebenfolgen umstritten. Überdies wur- den Anträge auf umfassende Auskunftsertei lung zur fi nanzi ellen Si tuati on des Klägers sowie zum Vorsorgeausgleich gestellt (Urk. 5/1 S. 2; Urk. 5/56 S. 2 f.). Es erscheint daher durchaus gerechtfertigt, mit der Vorinstanz von einem aufwändi-
geren Prozess auszugehen. Entsprechend ist auf die Tilgung der Prozesskosten während einer Zeitspanne von zwei Jahren abzustellen. 7. Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid von Anwaltskosten in Höhe von voraussichtlich Fr. 9'000.– und mutmassli chen Geri chtskosten von ungefähr Fr. 6'000.– aus (Urk. 2 S. 6), was unangefochten blieb (Urk. 1 S. 10). Bei einem anrechenbaren Überschuss von Fr. 616.– wäre es der Beklagten möglich, wäh- rend einer Rückzahlungsdauer von zwei Jahren Anwaltskosten von Fr. 9'000.– und Geri chtskosten von bi s zu Fr. 5'700.– zu ti lgen. Bei einer Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.– entspräche dies einem nahezu vollumfängli chen Unterliegen der Be- klagten von 95%, was indes die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ausschlösse. Eine Übernahme der gesamten Geri chts- kosten, worauf die Beklagte in ihren Berechnungen abstellt (Urk. 1 S. 7 f.), fällt vor diesem Hintergrund ausser Betracht. Wird mit der Lehre für die Nichtaussichtslo- sigkeit von mutmassli chen Gewi nnchancen von mi ndestens 20% bis 33 1/3% ausgegangen (BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 229 mit weiteren Hinweisen), ist die Feststellung der Vorinstanz somit zutreffend, wonach der Beklagten die Zahlung der Anwaltskosten in Höhe von Fr. 9'000.– und der anteilsmässigen Gerichtskos- ten i nnerhalb von zwei Jahren zumutbar sei. Zu Recht verneinte sie folglich deren Bedürftigkeit und wies das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Daran ändert entgegen der Auffassung der Beklagten nichts, dass i hr für das Massnah- meverfahren mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 eine unentgeltliche Rechtsver- treterin bestellt worden war (Urk. 1 S. 5, 10; Urk. 5/51), zumal eine einmal ge- währte Rechtswohltat allein keinen Anspruch auf deren erneute Erteilung begrün- det. Vielmehr müssen sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege erfüllt sein, was - wie gezeigt - vorliegend nicht der Fall ist. 8. Die Beklagte bringt somit keine Rügen vor, welche die Rechtsanwendung der Vorinstanz hinsichtlich der Abweisung der prozessualen Begehren insgesamt als unrichtig oder ihre Sachverhaltsdarstellung gar als offensichtlich unrichtig er-
scheinen liessen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 9. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 2) ist zufolge Aussichtslosigkeit dieses Ver- fahrens abzuweisen. 10.a) Die Kostenlosigkeit des Gesuchsverfahrens betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Art. 119 Abs. 6 ZPO) gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht für das Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470). Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren si nd i n Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen und aufgrund des Ausgangs des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzuspre- chen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Kläger mangels wesentlicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht i st i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 23. Juni 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
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