Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC160026-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach sowie Ge- richtsschreiberin Dr. M. Isler Urteil vom 16. Juni 2016
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
betreffend Honorar
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 11. April 2016; Proz. FE150379 i.S. B./C. betreffend Ehescheidung; Entschädigung als unent- geltliche Rechtsbeiständin von B._____
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 20. November 2015 reichte Rechtsanwältin lic. iur. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) im Namen ihrer Klientin B._____ beim Bezirksgericht Winterthur ein Scheidungsbegehren unter Beilage verschie- dener Unterlagen ein (act. 4/1 und 4/2-5). Sie beantragte, die Ehe von B._____ und C._____ (vori nstanzli che Gesuchsteller) gestützt auf Art. 112 ZGB zu schei- den und stellte (eventualiter) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Ihre Eingabe ergänzte sie mit Schreiben vom 3. Februar 2016 und entsprechenden Beilagen (act. 4/16-17). Am 5. Februar 2016 fand die mündliche Verhandlung vor dem Einzelgericht im ordentlichen Verfahren statt, wozu die vorinstanzlichen Ge- suchsteller in Begleitung ihrer Rechtsvertreterinnen und einer Dolmetscherin er- schienen (Prot. VI S. 4 f.). Die Verhandlung dauerte 3 ½ Stunden und endete mit dem Abschluss einer Scheidungskonvention (Prot. VI S. 5 ff., act. 4/19). Mit Urteil und Verfügung vom 18. Februar 2016 wurden die Gesuchsteller geschieden. Bei- den wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und die Beschwerdeführerin wurde als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Gesuchstellerin bestellt (act. 4/23). 2. Am 16. März 2016 reichte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz die End- abrechnung für i hre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Ge- suchstellerin in der Höhe von Fr. 5'922.15 ein (act. 4/28). Mit Verfügung vom 11. April 2016 entschädigte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit total Fr. 3'931.20 (inklusive Barauslagen und 8 % MWSt.) aus der Gerichtskasse (act. 4/29 = act. 3/1 = act. 5). Der Entscheid ging der Beschwerdeführerin am 25. April 2016 zu (act. 4/30). Mit E-Mail vom 29. April 2016 räumte die Beschwer- deführeri n gegenüber der zuständigen Einzelrichterin ein, dass ihr beim i n Rech- nung gestellten Stundenansatz von Fr. 226.80 ein Fehler unterlaufen sei und dass bei einem Ansatz von Fr. 220.– ein Honorar von lediglich Fr. 5'745.25 (inkl. 8 % MWSt. und Barauslagen) resultiert hätte. Weil aus ihrer Sicht trotzdem gewisse Punkte bei der Entschädigungsfestsetzung nicht berücksichtigt worden seien,
fragte sie an, ob die Vorinstanz die Verfügung vom 11. April 2016 in Wiedererwä- gung zi ehe (act. 4/32). Die Einzelrichterin teilte der Beschwerdeführerin telefo- nisch mit, dass die Prozessordnung ihres Erachtens keine Handhabe biete, um auf den Entscheid zurückzukommen (Prot. VI S. 14). 3. In der Folge erhob die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Verfü- gung vom 11. April 2016 rechtzeitig Beschwerde an die Kammer (act. 2) und reichte diverse Beilagen ein (act. 3/1-6). Die vorinstanzlichen Akten wurden bei- gezogen (act. 4/1-32). Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz im Si nne von Art. 324 ZPO wurde verzichtet. Die Sache erweist sich als spruchreif. II. 1. Die Vorinstanz wei st i n i hrem Entschei d vorab darauf hin, dass der Stun- denansatz in Mandaten der unentgeltlichen Rechtspflege bei Fr. 220.– liege, die Beschwerdeführerin aber einen Ansatz von Fr. 226.80 in Rechnung gestellt habe (act. 5 S. 4). Zur Begründung der Honorarfestsetzung hält sie sodann fest, dass die Be- schwerdeführeri n i n i hrer ersten Eingabe auf gut sechs locker beschriebenen Sei- ten Ausführungen zum Scheidungsbegehren gemacht, welche sie durch 11 Beila- gen dokumentiert habe. Im Hinblick auf die Anhörung resp. Einigungsverhandlung habe sie nochmals eine gut zweiseitige Eingabe erstattet und zehn Unterlagen eingereicht. Anschliessend habe die Beschwerdeführerin an der 3 ½-stündi gen Verhandlung teilgenommen, wobei sie keinen offiziellen Parteivortrag zu Protokoll gegeben habe. Das Verfahren habe mittels einer anlässlich der Verhandlung ge- troffenen Vereinbarung abgeschlossen werden können. Der Umfang der Ge- richtsakten sei nicht gänzlich bescheiden, aber doch überblickbar gewesen (sei- tens des Gesuchstellers seien eine fünfseitige Eingabe betreffend unentgeltliche Rechtspflege sowie neun Beilagen zu den Akten gegeben worden). Insgesamt hätten weder besondere Schwierigkeiten rechtlicher Natur noch besonders kom- plexe Verhältnisse in tatsächlicher Hinsicht vorgelegen. Unter dem Titel Verant-
wortung sei zu berücksichtigen, dass Kinderbelange zu regeln gewesen seien (act. 5 S. 4). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass das lei cht unterdurchsc hni tt li ch auf- wendige sowie durchschni ttli c h anspruchsvoll und schwi eri ge Verfahren – i nklusi- ve vor- bzw. ausserprozessualer Aufwendungen – zu einer angemessenen Grundgebühr von Fr. 3'500.– führe. Dies entspreche im Sinne einer Kontrollrech- nung ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 220.– einem Zeitaufwand von knapp 16 Stunden, was angemessen erscheine. Zusätzlich sprach die Vorinstanz der Beschwerdeführerin wie verlangt für die Barauslagen eine Pauschale von 4 % des Rechnungsbetrages zu, was ein Total von Fr. 3'640.– ergab. Zuzügli ch Mehrwertsteuern von Fr. 291.20 errechnete sie so den zu entschädigenden End- betrag von Fr. 3'931.20 (act. 5 S. 5). 2.1 Die Beschwerdeführerin beantragt i n i hrer Rechtsmitteleingabe, die von der Vorinstanz ausgesprochene Honorarnotenkürzung sei in der Höhe von Fr. 1'813.95 aufzuheben (act. 2 S. 2). Damit macht sie eine Entschädi gung von Fr. 5'745.15 (inkl. 8 % MWSt. und Barauslagen) geltend. Die Differenz zur im vor- instanzlichen Verfahren eingereichten Schlussabrechnung beruht auf dem korri- gierten Stundenansatz von Fr. 220.– (vgl. act. 3/4). Alsdann führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe gegenüber der Rechts- anwältin des Gesuchstellers, welche von der Vorinstanz antragsgemäss mit Fr. 3'554.05 entschädigt worden sei (vgl. act. 4/27), Mehraufwände gehabt: Im Gegensatz zum Gesuchsteller, der während des gesamten Eheschutz- und des ersten Scheidungsverfahrens durch dieselbe Rechtsbeiständin vertreten worden sei, sei sie von ihrer Mandantin erst im September 2015 hi nzugezogen worden. Somit seien Abklärungen, was mit dem ersten Scheidungsverfahren geschehen sei, und das Aktenstudium der beiden vergangenen Verfahren angefallen. Die Gesuchstellerin habe von der selbstständigen Erwerbstätigkeit ins Angestellten- verhältnis gewechselt, weshalb die Gelder der zweiten Säule hätten abgeklärt werden müssen (dies sei beim Gesuchsteller, der IV-Bezüger sei, nicht nötig ge- wesen). Sodann habe die Gegenanwältin sie aufgrund von Zeitmangel gebeten, die gemeinsame Scheidungserklärung der Gesuchsteller und den Familienaus-
weis einzuholen, einen Konventionsvorschlag zu erarbeiten und das Scheidungs- begehren dem Gericht einzureichen (act. 2 S. 4). Ihre Klientin sei kurz vor der vorinstanzli che n Anhörung von Wi nterthur nach Luzern gezogen und habe per 1. Januar 2016 die Arbeitsstelle gewechselt. Auf- grund dieser wohn- und arbeitstechnischen Veränderungen hätten mehrere Un- terlagen neu eingefordert und die Ei nkommens- und Bedarfsrechnung neu erstellt werden müssen (act. 2 S. 4). Ausserdem sei es dadurch zu einem Obhutswechsel der Kinder gekommen, was ihrerseits die Ausarbeitung eines detaillierten, mehr- seitigen Konventionsvorschlags erfordert habe. Bis Januar 2016 sei nicht klar ge- wesen, ob die beiden Kinder zusammen beim Gesuchsteller oder getrennt bei je einem Elternteil aufwachsen, weil der jüngere Sohn aufgrund der Trennung unter starken gesundheitlichen Beschwerden gelitten habe. Durch die erfolgreich ge- führten aussergerichtlichen Gespräche, ihre Vermittlung und Vorarbeit habe an der Verhandlung nur noch über den Kinderunterhalt eine Einigung erzielt werden müssen (act. 2 S. 5). Entgegen der vorinstanzlichen Darstellung sei sie an der Verhandlung auf- gefordert worden, Ausführungen zum aktuellen Verhandlungsstand zu machen und allfällige Anträge zu den noch offenen Scheidungsnebenfolgen zu stellen; dies habe aber unsorgfältigerweise keinen Eingang ins Protokoll gefunden. Ihre Mandantin habe schliesslich gewünscht, i hren Fami li ennamen schnellstmögli ch zu ändern. Die diesbezüglichen Recherchen, das Gesuch um Zustellung der Rechtskraftbescheinigung und die Aufklärung ihrer Klientin über die Praxis der Zivilstandsregister im Kanton Luzern hätten Zeit in Anspruch genommen (die beim Gesuchsteller nicht notwendig geworden sei) (act. 2 S. 5). 2.2 Die Beschwerdeführerin schloss, dass es mehr als knapp erscheine, die auf ihrer Seite angefallenen Mehraufwände mit nur knapp 1.5 Arbeitsstunden mehr zu entschädigen, als der Gegenanwältin zugesprochen worden seien. Die Vorinstanz habe gegen das Willkürgebot (Art. 9 BV) und den Anspruch auf rechtli ches Gehör (Art. 29 Abs. 3 BV) verstossen, indem sie die vorgenommene Kürzung lediglich pauschal begründet und keine Auseinandersetzung mit dem in der Honorarnote detailliert beschriebenen Zeitaufwand vorgenommen habe (act. 2 S. 6). Der Pau-
schalisierung bei der Entschädigungsfestsetzung seien insoweit Grenzen gesetzt, als von einer Prüfung der Frage, ob der mit der Honorarnote ausgewiesene Zeit- aufwand notwendig gewesen sei, erst abgesehen werden dürfe, wenn die verfas- sungsmässig garantierte Entschädigung jedenfalls im Ergebnis gewährleistet sei. Die ihr zugesprochene Pauschale von Fr. 3'500.– führe angesichts des geltend gemachten Zei taufwands von 23.25 Stunden zu einer den Ri chtwert von Fr. 180.– deutlich unterschreitenden Entschädigung (nämlich Fr. 150.–). Daher wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, Kürzungen zu erläutern und auszuweisen, wel- che Aufwandpositionen inwiefern ungerechtfertigt seien (act. 2 S. 7). 3.1 Der Entscheid über die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands nach Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO stellt als Bestandteil der Liquidation der Prozess- kosten einen Kostenentscheid nach Art. 110 ZPO dar, der selbstständig mit Be- schwerde anfechtbar ist. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 319 lit. b Ziff. 1 und Art. 321 Abs. 2 ZPO; OGer ZH PC150063 vom 14. Januar 2016; ZR 111 Nr. 53; BK ZPO-B ÜHLER, Art. 122 ZPO N 42). Auf die rechtzeitig schriftlich und begründet eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Beschwerdeinstanz prüft den angefochtenen Entscheid auch auf sei ne Angemessenheit hin (Art. 320 lit. a ZPO). Sie greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der Vori nstanz ei n (ZR 111 Nr. 53). 3.2 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters richtet sich im Kan- ton Züri ch nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren, und zwar nach den gleichen Kriterien wie die Bemessung einer Parteientschädigung (Art. 96 ZPO, § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 Anwaltsgesetz, § 1 und 23 Abs. 1 An- wGebV). Sie setzt sich aus der Gebühr (Grundgebühr sowie allfällige Zuschläge) und den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Die Grundgebühr bemisst sich im Scheidungsverfahren nach der Verantwor- tung, dem notwendigen Zeitaufwand des Anwalts und der Schwierigkeit des Falls. In der Regel beträgt sie Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV). Mithin greift ein System der Pauschalentschädigung, wonach der tat-
sächlich geleistete Zeitaufwand nur eines von mehreren massgebenden Bemes- sungskriterien darstellt und der unentgeltliche Rechtsbeistand nicht nach der Rechnung "Stunden mal Stundenansatz" honoriert wird. Dies ist im Lichte von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig, der die Kantone lediglich zu einer "angemes- senen" (nicht zu einer vollen) Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters verpflichtet (BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1). 3.3 Gerade weil in der vorliegenden nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit der Zeitaufwand bei der Festsetzung der Grundgebühr nicht das allein ausschlagge- bende oder primäre Kriterium darstellt, ist die Bestimmung von § 3 AnwGebV, wonach die unentgeltliche Rechtsvertretung mit Fr. 220.– pro Stunde zu entschä- digen ist, wenn sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand richtet, nicht anwendbar. Folglich ist auch nicht relevant, ob die Beschwerdeführeri n ei nen Ansatz von Fr. 220.– oder von Fr. 226.80 i n Rechnung stellt. Sofern die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin von einer gegenteiligen Annahme ausgehen (worauf nach den vori nstanzli che n Akten geschlossen werden könnte; vgl. act. 5 S. 4 und act. 4/32), sind sie darauf aufmerksam zu machen, dass die Entschädigung pau- schal anhand der genannten Kriterien festzusetzen ist , weshalb dem Stundenan- satz – anders als beispielsweise im Strafprozess (vgl. § 16 ff. AnwGebV) – keine Bedeutung zukommt. 3.4 Strittig ist vorliegend die Höhe der festgesetzten Grundgebühr. Die Vor- i nstanz gi ng von ei nem lei cht unterdurchschni t tli c h aufwendi gen und durchschni tt- lich anspruchsvollen bzw. schwierigen Verfahren aus. Unter dem Titel Verantwor- tung gewichtete sie, dass Kinderbelange zu regeln waren. D i eser Ei nschätzung kann angesi chts der Eingaben der Parteien im Hinblick auf die vorinstanzliche Verhandlung sowie der abgeschlossenen Konvention grundsätzlich gefolgt werden. Zwar schlägt sich insbesondere in den Stichworten der von der Beschwerdeführerin eingereichten Honorarnote nieder, dass der jün- gere Sohn der Gesuchsteller gewisse gesundheitliche Probleme zu verzeichnen hat(te). Dass eine solche Gegebenheit ei n erhöhtes Mass an Sensibilität und Rücksichtnahme von einem Rechtsbeistand einfordert, ist offensichtlich. Für si ch allein gewichtet führt si e indessen nicht dazu, dass von einem bezüglich der zu
tragenden Verantwortung überdurchschnittlichen Fall auszugehen wäre. Die Par- teien waren offenbar von Anfang an (auch aussergerichtlich) gesprächsbereit (vgl. act. 4/1 S. 3). Die vereinbarte Konvention zeugt – gerade in Bezug auf die Kinder – von einem prinzipiell ei nvernehmli chen Umgang der Gesuchsteller miteinander, einigten sie sich doch darauf, sich über den persönlichen Verkehr nach Möglich- keit jeweils im direkten Gespräch zu verständigen (vgl. act. 4/19 S. 1). Auch di e übrigen Punkte der Konvention lassen nicht auf besondere Schwierigkeiten des Falls oder ein aussergewöhnliches Detaillierungserfordernis i n der Regelungs- dichte schliessen. Unter dem Aspekt des Zeitaufwands ist aber festzuhalte n, dass die Beschwerdeführerin für beide Parteien einen Konventionsvorschlag erarbeite- te und dem Gericht das gemeinsame Scheidungsbegehren einreichte (vgl. act. 4/28, act. 3/6). Auch i st anzuerkenne n, dass si e si ch zunächst i n den Fall und dessen Vorgeschichte einarbeiten musste und i nfolge Wohnungs- und Stellen- wechsel der Gesuchstellerin während des laufenden Verfahrens gewisse Mehr- aufwände anfielen. Verfahrensfremde Abklärungen wie die Namensänderung der Gesuchstelleri n si nd i ndessen ni cht i m Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege für das Scheidungsverfahren abzugelten (H UBER, DIKE Komm. ZPO, Art. 122 N 24). Der diesbezügliche Zeitaufwand kann nicht berücksichtigt werden. 3.5 Verglichen mit dem Grundbetrag von rund Fr. 3'200.–, welcher der Gegen- anwältin zugestanden wurde, erweist sich der Grundbetrag von Fr. 3'500.– nach dem Gesagten tatsächlich als nicht mehr angemessen. Es muss aber im Auge behalten werden, dass der Gebührenrahmen von Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– auch Aufwendungen für sehr schwi erige Prozesse abdeckt, bei denen die The- menkomplexe viel weiter sind und aufgrund des Zerwürfnisses zwischen den Par- teien weit höhere Anforderungen an die Verhandlungsgeschicke des Rechtsbei- stands gestellt werden. Daher rechtfertigt es sich vorliegend, den Grundbetrag auf Fr. 4'200.– festzusetzen. 3.6 Zu prüfen bleibt, ob diese Entschädigung der verfassungsmässigen Mini- malgarantie entspricht. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass die Vergütung des unentgeltlichen Rechtsbeistands so bemessen sein muss, dass dieser mit dem Mandat zumi ndest seine Selbstkosten decken und darüber hinaus einen be-
scheidenen, nicht bloss symbolischen Verdienst erzielen kann. Im Sinne einer Faustregel erachtet es eine Entschädigung in der Grössenordnung von Fr. 180.– pro Stunde als vor der Verfassung standhaltend (BGE 137 III 185 E. 5.1; BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.2.2.). Die der Beschwerdeführerin zugesprochene Entschädigung von Fr. 4'200.– entspri cht unter Berücksichtigung des geltend gemachten Zeitaufwands von 22.5 Stunden (die verfahrensfremden Aufwände von 45 Minuten abgezogen) einer Vergütung von rund Fr. 186.– pro Stunde. Sie liegt somit über der verfassungs- mässig gebotenen Minimalentschädigung, weshalb sich das zugesprochene Ho- norar als verfassungskonform erweist. 3.7 Der Beschwerdeführerin sind sodann die Spesen in der Höhe von 4 % des Rechnungsbetrags, welche ihr die Vorinstanz zugesprochen hat und unbestritten geblieben sind, sowie der Mehrwertsteuersatz zu vergüten. Die Beschwerdeführerin ist an dieser Stelle aber darauf hinzuweisen, dass unter dem Titel Barauslagen nur effektive Auslagen bzw. Kosten zu vergüten wä- ren, die einem Rechtsvertreter tatsächlich angefallen sind. Diese sind in der Ho- norarnote detailliert auszuweisen. Für eine Spesenpauschale bietet die Anwalts- gebührenverordnung keinen Raum (§ 22 Abs. 1 AnwGebV). Ob das (erkennende) Gericht einem Anwalt die Möglichkeit zu geben hat, seine pauschal eingeforder- ten Barauslagen zu spezifizieren, muss an dieser Stelle nicht entschieden wer- den. In sgesamt ist die Beschwerdeführerin mit Fr. 4'717.45 (Fr. 4'200.– Gebühr zuzüglich Fr. 168.– Auslagen und Fr. 349.45 MWSt.) zu entschädigen. 3.8 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz geltend macht, da diese trotz der den Richtwert von Fr. 180.– deutlich unterschreitenden Entschädigung die Kürzungen der Honorar- note nicht erläutert habe, kann dieser (allfällige) Mangel als im vorliegenden Ver- fahren geheilt gelten.
III. 1. Der Streitwert im Rechtsmittelverfahren beläuft sich auf (gerundet) Fr. 1'814.–. Die Beschwerdeführerin obsiegt im Umfang von Fr. 768.– und damit zu rund zwei Fünftel. Auch wenn di e Beschwerdeführeri n dami t zu rund drei Fünf- tel unterliegt, ist umständehalber auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu ver- zi chten. 2. Da die Beschwerdeführerin überwiegend unterliegt, ist ihr keine Parteient- schädi gung zuzuspreche n. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren des Bezirksgeri chts Wi nterthur vom 11. April 2016 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Rechtsanwälti n li c. i ur. A._____ wi rd für i hre Bemühungen und Baraus- lagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Gesuchstellerin im Ver- fahren betreffend Ehescheidung vor Bezirksgericht Winterthur mit total Fr. 4'717.45 (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Die Nachzahlungspflicht der Gesuchstellerin gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten."
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. M. Isler
versandt am: