Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC160019-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. P. Knoblauch Urteil vom 28. Juni 2016
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezi rksgeri cht Wi nterthur,
betreffend Abänderung Scheidungsurteil (Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 1. April 2016 (FP150034-K)
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer im Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Af- foltern vom 29. April 2013 sowie des Beschlusses der autorità regionale di prote- zione 10, sede di Locarno, vom 9. August 2013 zwi schen B._____ (Klägerin) und C._____ (Beklagter) vom Einzelgericht am Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz und Beschwerdegegner, nachfolgend Beschwerdegegner) zum unentgeltlichen Rechtsbeistand der Klägerin bestellt. Zudem wurde ihm die Bewilligung erteilt, si ch i m vori nstanzli chen Verfahren durch li c. i ur. X._____ substitutionsweise ver- treten zu lassen. Mit selbiger Verfügung wurden die Parteien zur Einigungsver- handlung vom 22. Januar 2016 vorgeladen (Urk. 6/10, Dispositivziffern 2 ff.). Ei n Tag vor der anberaumten Einigungsverhandlung ging beim Beschwerdegegner eine vollumfängliche Vereinbarung betreffend die Abänderungsklage sowie eine Vereinbarung betreffend aufgelaufene Unterhaltsbeiträge ein (Urk. 6/13 bis 6/14/1-2). Nach durchgeführter Einigungsverhandlung vom 22. Januar 2016 (vgl. Prot. I S. 6 ff.) erging am 4. Februar 2016 das Urteil, in welchem vereinbarungs- gemäss die elterliche Sorge über die Kinder D._____ und E._____ an die Klägerin übertragen und jene über den Sohn F._____ beim Beklagten belassen wurde. Zudem wurde der Beklagte der Vereinbarung der Parteien entsprechend zur Leis- tung von Unterhaltsbeiträgen für die Kinder D._____ und E._____ sowie für die Klägerin persönlich verpflichtet. Weiter wurde von der Vereinbarung betreffend aufgelaufene Unterhaltsbeiträge in Bezug auf E._____ Vormerk genommen. Schliesslich wurden die Gerichtskosten – wiederum vereinbarungsgemäss – dem Beklagten auferlegt und der gegenseitige Verzicht der Parteien auf eine Partei- entschädigung wurde vorgemerkt (Urk. 6/20; Urk. 6/14/1-2). Das Urteil erwuchs mit seiner Ergänzung vom 23. Februar 2016 (Urk. 6/28) in Rechtskraft. 1.2. Mit Eingabe vom 21. März 2016 stellte der Beschwerdeführer dem Be- schwerdegegner seine Honorarrechnung zu (Urk. 4/1 = Urk. 6/30). Darin bean- tragte er die Zusprechung einer Entschädigung von insgesamt Fr. 14'287.95 inkl.
Mehrwertsteuer, basierend auf einem geltend gemachten Zeitaufwand von rund 58 Stunden und 37 Minuten (Fr. 12'895.60 ÷ Fr. 220.–; vgl. Urk. 4/1) zu ei nem Stundenansatz von Fr. 220.– und Barauslagen von Fr. 334.–. Der Beschwerde- gegner setzte die Entschädigung des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 1. April 2016 für dessen Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Klägerin im Abänderungsverfahren mit total Fr. 8'201.50 (Fr. 7'260.– Honorar, Fr. 334.– Barauslagen und Fr. 607.50 Mehrwertsteuer) fest (Urk. 2 = Urk. 6/31). 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. April 2016 fristgerecht (vgl. Urk. 6/32 sowie nachfolgend E. 2.1) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): " 1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 1. April 2016 aufzuheben und das Bezirksgericht Winterthur anzuweisen, RA A._____ mit CHF 14'287.95 aus der Bezirksge- richtskasse zu entschädigen; 2. Eventualiter sei die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 1. April 2016 aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung an das Bezirksgericht zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen [zzgl. 8.0 % MwSt] zulasten der Beschwerde- gegnerin." 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wird abgesehen (Art. 324 ZPO). Auf die Parteivorbringen wird nachfolgend nur i nsowei t eingegangen, als dies für die Entscheidfindung von Be- lang ist. 2. Vorbemerkungen 2.1. Der unentgeltliche Rechtsbeistand einer Prozesspartei ist berechtigt, gegen die gerichtliche Fest- bzw. Herabsetzung seiner Entschädigung im eigenen Na- men Beschwerde zu führen (ZR 111/2012 Nr. 53 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Als Teil des Verfahrens betreffend unentgeltliche Rechtspflege erfolgt auch die Festsetzung der entsprechenden Entschädigung im summarischen Verfahren (Art. 248 lit. a i.V.m. Art. 119 Abs. 3 ZPO; ZR 111/2012 Nr. 53 E. 3). Damit ist die vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh-
rers (Urk. 1 Rz 4) nicht zu beanstanden (vgl. Art. 321 Abs. 2). Die weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 2.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes 3.1. Der Beschwerdegegner hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Gebühr für den unentgeltlichen Rechtsbeistand nach der Verordnung über die Anwaltsge- bühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 bemessen wird, und dass sie bei Scheidungsverfahren in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– beträgt, wobei die Entschädigung in diesem Rahmen nach Massgabe der Verantwortung, des not- wendigen Zeitaufwandes des Anwaltes und der Schwierigkeit des Falles unter angemessener Berücksichtigung der vorprozessualen Bemühungen festgesetzt wird (§§ 5 f. AnwGebV). Der Anspruch auf die Gebühr entsteht mit der Erarbei- tung der Begründung oder Beantwortung der Klage und deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Haupt- bzw. Einigungsverhandlung ab. Für weitere Ver- handlungen und Rechtsschri ften si nd Zuschläge zu berechnen, deren Summe i n der Regel höchstens die Hälfte der Gebühr ausmacht (§ 11 AnwGebV; vgl. Urk. 2 E. II/1 ). Den Gerichten kommt bei der Bemessung der Entschädigung im Rahmen des Gesetzes ein beträchtliches Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünfti gen Verhältni sses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Ge- rechtigkeitsgefühl verstösst (BGer 6B_464/2007 vom 12. November 2007, E. 2.1). Dies gilt soweit auch für die oberen kantonalen Instanzen (OGer ZH PC150008 vom 24.04.2015, E. 2.c; ZR 111/2012 Nr. 53 E. 3, vgl. auch BGer 5A_265/2012 vom 30. Mai 2012, E. 4.3.2). 3.2. Der Beschwerdegegner erwog, dass es sich bei der Vergütung des unent- geltlichen Rechtsvertreters nicht um eine reine Zeitaufwandentschädigung handle;
der Zeitaufwand sei vielmehr lediglich ein massgebliches Element unter mehre- ren. Da der zeitliche Aufwand gemäss §§ 2 und 5 AnwGebV jedoch ein Kriterium darstelle, könne im Sinne einer Kontrollrechnung die Angemessenheit des Ergeb- nisses bei Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Anwaltsgebühren- verordnung geprüft werden. Gegebenenfalls könne sich dann im Sinne von § 2 Abs. 2 AnwGebV eine Korrektur nach oben oder nach unten aufdrängen. Das Ge- richt sei jedoch ni cht verpfli chtet, ei nzelne Aufwandpositionen der spezifizierten Aufstellung zur Honorarnote zu überprüfen und gegebenenfalls zu begründen, weshalb sie nicht anerkannt würden. Der Zeitrapport diene dem Gericht lediglich als Richtlinie. Massgeblich sei alleine, dass die Entschädigung den notwendigen Aufwand des Rechtsvertreters angemessen decke, auch wenn dies möglicher- weise für den tatsächlichen Aufwand nicht gelte (Urk. 1 E. II/2 ). Der Beschwerdegegner hielt zunächst fest, dass aus der Honorarrechnung nicht ersichtlich sei, welcher Arbeitsaufwand durch di e Substi tuti n li c. i ur. X._____ be- trieben worden sei. Da allerdings auch für ihre Arbeitsleistung ein Honorar von Fr. 220.– pro Stunde vertretbar sei, sei dies nicht weiter zu beanstanden. Vorlie- gend sei das Studium der Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meilen unabdingbar gewesen. Die Klagebegründung enthalte 32 Seiten, wovon die Rechtsbegehren vier Seiten einnehmen würden. Weiter beinhalte die Begrün- dung eine längere Prozessgeschichte sowie rechtliche Ausführungen mit einer Bedarfs- und Unterhaltsberechnung. D er hi erfür i n Rechnung gestellte Aufwand von ni cht weniger als 22.75 Stunden erscheine als derart unangemessen, dass sich, würde nicht über die Grundgebühr abgerechnet, eine erhebli che Kürzung aufdrängen würde. Die weiteren Aufwände, welche im Zusammenhang mit dem Versuch stünden, mit der nicht anwaltlich vertretenen Gegenseite eine einver- nehmliche Lösung zu finden, erschienen noch als gerechtfertigt. Es hätten zwar weder besondere Schwierigkeiten rechtlicher Natur noch besonders komplexe Verhältni sse i n tatsächli cher Hi nsi cht bestanden, die Frage, wo die Kinder ins- künftig ihren Aufenthalt haben werden, sei jedoch nicht ganz unproblematisch gewesen. Diese Situation in Kombination mit einer nicht anwaltlich vertretenen Gegenpartei ziehe regelmässig einen zeitlich erhöhten Einsatz des Rechtsvertre- ters nach sich. Anzufügen sei aber, dass bezüglich der ältesten Tochter der Par-
teien eine eigenständige Klage geführt werde, weshalb sich gewisse Synergieef- fekte in der Vorbereitung und Aufarbeitung der beiden Verfahren nicht von der Hand weisen liessen. Aufgrund der in jenem Verfahren gewährten unentgeltlichen Rechtspflege sei der Beschwerdeführer auch für sei ne dorti gen Bemühungen zu entschädigen. Vorliegend handle es si ch um ei n unterdurchschni ttli ch bi s mi ttel- mässig aufwendiges Verfahren. Inklusive vor- bzw. ausserprozessualer Aufwen- dungen erscheine eine Gebühr von Fr. 5'000.– als angemessen. Für die weiteren Rechtsschri ften bzw. Konventionsvorschläge rechtfertige sich insgesamt ei n Zu- schlag von Fr. 2'260.–. Im Si nne ei ner Kontrollrechnung ergebe dies – ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 220.– – einen Zeitaufwand von 33 Stunden, was der Sache angemessen erscheine. Zusätzlich seien dem Beschwerdegegner die verlangten Barauslagen zu erstatten. Unter Berücksichtigung des Mehrwert- steuerzuschlages führe dies zu einer Entschädi gung von Fr. 8'201.50 (Urk. 2 E. II/ 3). 3.3. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Vorgeschichte der Familie habe aufgearbeitet werden müssen, um klare Aussagen bezüglich der Sorge- rechtsumteilung machen zu können. Dazu sei das Studium der Akten der KESB unumgänglich gewesen. Es habe sich im Zeitpunkt der Mandatsübernahme um eine höchst strittige und komplexe Angelegenheit gehandelt (Urk. 1 Rz 27). Wie schwierig die Situation gewesen sei, zeige sich auch daran, dass unterdessen das letzte, noch unter alleiniger Sorge des Vaters stehende Kind, bei der KESB die Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter initialisiere. Der Beschwerdegeg- ner sei anlässlich der Verhandlung sowie bereits im Vorfeld über die Schwierigkei- ten beim Entscheidungsprozess der Beteiligten informiert worden (Urk. 1 Rz 37). Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte keinen eigenen Rechtsbeistand beigezogen habe. Diesem sei im vorinstanzlichen Verfahren auch die unentgeltli- che Prozessführung bewilligt worden. Der Beklagte sei restlos überfordert gewe- sen mit einer Aussage bzw. Dokumentation seines finanziellen Spielraums bzw. einer Aufstellung seiner Lebenshaltungskosten. Für die Vorbereitung der Verein- barung hätten mit ihm während mehrerer Telefonate und anlässlich einer Bespre- chung i n der Kanzlei seine finanziellen Verpflichtungen beziehungsweise die Be- rechnung seines Bedarfs aufgearbeitet werden müssen. Es seien ihm, dem Be-
schwerdeführer, damit Aufwendungen entstanden, die bei Beizug eines Rechts- vertreters durch den Beklagten von diesem Rechtsvertreter geltend gemacht wor- den wären (Urk. 1 Rz 33 f.). Schliesslich hätten auch die ausstehenden Unter- haltsleistungen der letzten Jahre aufgearbeitet werden müssen (Urk. 1 Rz 38). Der Beschwerdegegner habe sich anlässlich der Verhandlung von den Parteien ein Bild machen und feststellen können, dass der Beklagte nicht dokumentiert gewesen sei sowie dass vor der Verhandlung intensive Vergleichsgespräche ge- führt worden sei n mussten (Urk. 1 Rz 53). Im Zusammenhang mit dem parallel eingeleiteten Verfahren betreffend Mündi genunterhalt hätten si ch sodann nur we- nige Synergieeffekte ergeben, welche sich insbesondere im anderen Verfahren ausgewirkt hätten (Urk. 1 Rz 42 f.). Zur Substi tuti n führt er aus, dass sich der Ver- dacht aufdränge, dass der Beschwerdegegner die Honorarnote deshalb so radikal gekürzt habe, da er angenommen habe, dass er (der Beschwerdeführer) den Aufwand der Substitutin unverändert in die Honorarnote aufgenommen habe. Er habe den Aufwand der Substitutin jedoch bereits selber gekürzt. Er verfüge über grosse Erfahrung betreffend den Aufwand für ein Scheidungsverfahren und sei daher bestens in der Lage, den durch die Substitutin erfassten Zeitaufwand ent- sprechend zu kürzen (Urk. 1 Rz 46 ff.). Der angefochtene Entscheid sei daher aufzuheben und der Beschwerdeführer antragsgemäss mit Fr. 14'287.95 zu ent- schädigen (Urk. 1 Rz 67). 3.4. Das Bundesgericht wies in seinem Entscheid 5A_157/2015 vom 12. Novem- ber 2015 darauf hin, dass die Tarifhoheit über die Entschädigung des unentgeltli- chen Rechtsvertreters bei den Kantonen liegt (Art. 96 ZPO) und diesen bei der Bemessung des Honorars sowohl hinsichtlich des im Einzelfall zu entschädigen- den Aufwands als auch bezüglich des Entschädigungsansatzes ein weites Er- messen zukommt. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO verpflichte nur zu einer "angemesse- nen" Entschädigung. Aufwandseitig müsse das Honorar allerdings so festgesetzt werden, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung über den Handlungsspielraum verfüge, den sie zur wirksamen Ausübung des Mandats benötige. Mit Bezug auf die Ansätze habe die zugesprochene Entschädigung überdies die Selbstkosten abzugelten und einen bescheidenen, nicht nur symbolischen Verdienst des An- walts zu gewährleisten. Im Sinne einer Faustregel sei davon auszugehen, dass
si ch di e Entschädi gung für ei nen amtli chen Anwalt i m schwei zeri schen D urch- schnitt in der Grössenordnung von Fr. 180.– pro Stunde (zuzüglich Mehrwert- steuer) bewegen müsse, um vor der Verfassung standzuhalten (u.a. mit Verweis auf BGE 141 I 124 E. 3.2). In diesem Rahmen seien auch pauschalisierende Be- messungsarten zulässig, sofern im Einzelfall geprüft werde, ob der Pauschaltarif die effektiv entstandenen und notwendigen Aufwendungen decke. Der Pauschali- sierung seien aber insoweit Grenzen gesetzt, als von einer Prüfung der Frage, ob der mit der Kostennote ausgewiesene Aufwand notwendig gewesen sei, erst ab- gesehen werden dürfe, wenn die verfassungsmässig garantierte Entschädigung jedenfalls im Ergebnis gewährleistet sei. Das pauschalisierende Vorgehen setze mit anderen Worten voraus, dass der Mindestansatz von rund Fr. 180.– auch i m Falle einer Anerkennung des gesamten ausgewiesenen Zeitaufwands eingehalten werde. Daraus folge, dass der tatsächli ch erbrachte Aufwand ni cht ei nfach ei n Bemessungskriterium unter anderen sein könne (BGer 5A_157/2015 vom 12. No- vember 2015, E. 3.1-3.3.2). Solle, so das Bundesgericht weiter, eine Entschädigung zugesprochen werden, welche – gemessen am geltend gemachten, noch nicht auf seine effektive Not- wendigkeit hin überprüften Zeitaufwand – im Ergebnis zu einem Stundenansatz von deutlich unter Fr. 180.– führen würde, so bestehe somit kein Spielraum mehr für eine abstrahierende Bemessungsweise (BGer 5A_157/2015 vom 12. Novem- ber 2015, E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen). 3.5.1 Di e durch den Beschwerdegegner festgesetzte Entschädigung im Umfang von Fr. 7'260.– (exkl. Mehrwertsteuer; vgl. Urk. 2 E. II3 ) führt angesichts des gel- tend gemachten Zeitaufwands von 58 Stunden und 37 Mi nuten (Fr. 12'895.60 ÷ Fr. 220.–; Urk. 6/30 S. 5) mit rund Fr. 124.– (Fr. 7'260.– : 58.61 h = Fr. 123.87) zu einer den Richtwert von Fr. 180.– deutli ch unterschrei tenden Entschädi gung. Da- mit kann vorliegend – den soeben zitierten bundesgerichtlichen Erwägungen fol- gend und entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners – von der Prüfung der Frage, ob der mit der Kostennote ausgewiesene Aufwand notwendig gewesen ist, nicht abgesehen werden. Für ein pauschales Vorgehen besteht kei n Raum. Der vorliegende Entschädigungsentscheid hat nach dem Bundesgericht damit solange
als willkürlich zu gelten, als nicht dargetan ist, inwiefern ein Teil des geltend ge- machten Aufwands nicht unter den von der Bundesverfassung garantierten Um- fang der Entschädigung fällt. 3.5.2 Im Si nne ei ner Kontrollrechnung setzte si ch der Beschwerdegegner mit der vom Beschwerdeführer eingereichten Honorarnote auseinander. Er erachtete da- bei den nach Einreichung der Klage – das heisst nach dem 2. Oktober 2015 – gel- tend gemachten Aufwand als noch gerechtfertigt. Er erkannte im vorgelegenen Abänderungsverfahren zwar keine Schwierigkeiten rechtli cher Natur noch beson- ders komplexe Verhältnisse in tatsächlicher Hinsicht, hielt jedoch die Frage des i nskünfti gen Aufenthaltsortes der Kinder für ni cht ganz unproblematisch. Diese Si- tuation in Kombination mit einer nicht anwaltlich vertretenen Gegenpartei ziehe regelmässig einen zeitlich erhöhten Einsatz des Rechtsvertreters nach sich. Den für die Klagebegründung geltend gemachten Aufwand dagegen erachtete der Beschwerdegegner für unangemessen. Gesamthaft sei ein Aufwand von 33 Stunden angebracht (Urk. 2 E . II/3). Nachdem der Beschwerdegegner den nach Einreichung der Klagebegründung angefallenen Aufwand für gerechtfertigt erach- tete, verbliebe gemäss der Argumentation des Beschwerdegegners für die Erstel- lung der Klagebegründung inklusive der vorprozessualen Bemühungen ei n not- weniger Aufwand von 2 Stunden und 14 Mi nuten (33 Stunden abzüglich der in der Honorarrechnung nach dem 2. Oktober 2015 geltend gemachten Bemühungen im Umfang von 30 Stunden und 46 Minuten; vgl. Urk. 4/1; vgl. auch den diesbezügli- chen Einwand des Beschwerdeführers in Urk. 1 Rz 58 ff.) bzw. wäre die Honorar- rechnung des Beschwerdeführers bezüglich der Klagebegründung auf diesen Aufwand zu kürzen gewesen. Ei ne solche Kürzung i st unter Hinblick auf die 32- seitige Klagebegründung ni cht gerechtfertigt. Der Beschwerdegegner hi elt selber fest, das Studium der Akten der KESB Meilen sei für das vorliegende Verfahren unabdingbar gewesen (Urk. 2 E. II/3). Die gesamten Akten der KESB Meilen um- fassten über 200 Urkunden, welche gesichtet werden mussten (vgl. Urk. 6/5/2 S. 3 ff.). Die Vorgeschichte der Familie führte denn auch dazu, dass die Klageein- gabe eine längere Prozessgeschichte enthält. Entgegen der Ansicht des Be- schwerdegegners lässt sich aus dem Umfang dieser Prozessgeschichte nicht die Unangemessenheit der geltend gemachten Bemühungen ableiten. Im Gegenteil
wird gerade aus dieser Prozessgeschichte ersichtlich, weshalb das vorliegende Verfahren aufwendig war, nämli ch aufgrund der Komplexität in tatsächlicher Hin- sicht. Bei der "Prozessgeschichte" handelt es sich denn auch weniger um eine blosse Darlegung des Verfahrensverlaufs, als um eine D arstellung des vorgele- genen Sachverhalts. So beantragte die Klägerin in diesem Zusammenhang be- reits den Beizug verschiedenster sich in den Akten der KESB befindlicher Akten. Die Klagebegründung enthält sodann weder im Rahmen der Sachverhaltsdarstel- lung noch bei den rechtli chen Ausführungen unnöti ge Wi ederholungen. Solche Wiederholungen stellt denn auch der Beschwerdegegner keine fest. Enthält die Klagebegründung jedoch keine unnöti gen Wiederholungen, erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand von 27 Stunden und 51 Mi nuten (vgl. Urk. 4/1, Positionen vom 13.07.2015 bis 02.10.2015; der Beschwerdegegner ging von 22.75 Stunden aus [Urk. 2 E. II/3]) bzw. 22.75 Stunden für deren Erstellung unter Berücksi chti- gung der hierzu erforderlichen vorprozessualen Bemühungen nicht als unange- messen. Dem Beschwerdegegner ist zwar dahingehend Recht zu geben, als dass keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten vorlagen. Allerdings war – wie be- reits ausgeführt – ei ne aufwendige Einarbeitung in den Sachverhalt notwendig. Die tatsächliche Komplexität ze igt si ch auch im Beweismittelverzeichnis der Klä- gerin, mit welchem sie über zwei Seiten Aktenbeizugsanträge stellt (Urk. 6/1 S. 33 bis 35). Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids für das Parallelverfahren betreffend Mündigenunterhalt auch noch ni cht entschädi gt worden war, konnte zu jenem Zeitpunkt ein allfälliger Synergieeffekt (vgl. Urk. 2 E. II/3 S . 5) nicht berücksichtigt werden. Ein solcher wäre gegebenenfalls bei der Entschädigung des Zweitverfahrens zu beachten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann ein Zeitaufwand der Klägerin bi s zur Einreichung der Klagebe- gründung von 22.75 Stunden (vgl. Urk. 2 E. II/3 S . 4) bzw. 27 Stunden und 51 Mi- nuten nicht als unangemessen erachtet werden. Im Hinblick auf die vom Be- schwerdegegner mit gutem Ermessen als angemessen erachteten Bemühungen nach Klageei nrei chung und unter Würdigung der Gesamtumstände erscheint die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Entschädigung als Ganzes als ange- messen.
Ein anderes Ergebnis resultiert auch unter Anwendung der Anwaltsgebührenver- ordnung ni cht. Entgegen der Ansi cht des Beschwerdegegners, welcher die tat- sächliche Komplexität des Verfahrens verneinte (vgl. Urk. 2 E. II/3 S . 5), handelte es sich insbesondere aufgrund des Sachverhaltsumfanges um mi ndestens ei n mittelmässig bis überdurchschnittlich aufwendiges Verfahren. Zudem kann auch die anwaltliche Verantwortung nicht als unbeachtlich erachtet werden. Immerhin ging es um Kinderbelange und ergeben sich aus den Akten Gefährdungsmeldun- gen (vgl. Urk. 6/3/2-3). Zudem war der Kinder- sowie der nacheheliche Unterhalt zu regeln und über die aufgelaufenen Unterhaltsbeiträge eine Einigung zu finden. Vor diesem Hintergrund wäre ei ne Grundgebühr von rund Fr. 9'000.– gerechtfer- tigt gewesen. Weiter wäre ein Zuschlag für die aussergerichtlichen Vergleichsbe- mühungen von mindestens einem Drittel dieser Gebühr angemessen gewesen. Damit würde auch unter Anwendung der massgeblichen Bestimmungen der An- waltsgebührenverordnung eine Entschädigung in der beantragten Grössenord- nung resultieren. Dementsprechend ist der Beschwerdeführer antragsgemäss mit einem Betrag von Fr. 12'895.60 zuzügli ch Barauslagen von Fr. 334.– sowie einem Mehrwert- steuerzuschlag von Fr. 1'058.37, gesamthaft damit mit Fr. 14'287.95, zu entschä- digen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Schliesslich sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestimmen. Aus- gangsgemäss sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Über- dies ist der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit §§ 4 Abs. 1, 9, 11 Abs. 1 und 13 Abs. 1 AnwGebV mit Fr. 1'000.– zuzügli ch 8% Mehrwertsteuern (Fr. 80.–) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. BGE 140 III 501 E. 4.3.2). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Züri ch, 28. Juni 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. P. Knoblauch
versandt am: se