Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC160014-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach sowie Ge- richtsschreiberin lic. i ur. K. Würsch Urteil vom 11. April 2016
i n Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____
gegen
B._____, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Ehescheidung / Parteientschädigung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichtes Hinwil vom 23. Februar 2016; Proz. FE150226
Erwägungen: 1. 1.1. Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) machte mit Eingabe vom 2. Dezember 2015 eine Scheidungsklage nach Art. 114 ZGB beim Einzelgericht am Bezirksgericht Hinwil (fortan Vorinstanz) anhängig (act. 1). Anlässlich der Ei- nigungsverhandlung vom 27. Januar 2016 reichten die Parteien eine vollständige Scheidungskonvention ein, welche um den Stichtag der Vorsorgeteilung ergänzt wurde (Prot. Vi S. 4; act. 15). Nach der Verhandlung reichte der Kläger Unterla- gen in Bezug auf die Teilung der Pensionskassenguthaben nach und die Beklagte erhielt Gelegenheit, sich dazu zu äussern (act. 16-18). Mit Urteil der Vorinstanz vom 10. Februar 2016 wurde die Ehe der Parteien geschieden (act. 19 S. 3, Dis- positiv-Ziffer 1). Der Sohn C._____ wurde unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen und unter die Obhut der Beklagten gestellt (act. 19 S. 3, Dispositiv-Ziffer 2). Im Übrigen wurde die Vereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen vorgemerkt bzw. genehmigt (act. 19 S. 3-7, Dispositiv-Ziffer 3). Entsprechend der Vereinbarung erfolgten gerichtliche Anweisungen an die Pensi- onskassen der Parteien sowie an das Grundbuchamt D._____ (act. 19 S. 8, Dis- positiv-Ziffer 4-6). 1.2. Mit Eingabe vom 19. Februar 2016 stellte der Kläger bei der Vorinstanz ein "Begehren um Berichtigung des Urteils vom 10. Februar 2016 (bzw. eventualiter um Begründung)" mit folgenden Anträgen (act. 23 S. 1): "Dispositiv Ziffer 3 Ziffer 7.1 Seite 5 Zeile 5 des Urteils FE150226-E vom 10.2.2016 sei wie folgt zu berichtigen: 92 m2 Gebäude Wohnen Nr. ..., E._____-Strasse .... Die Kosten für das Berichtigungsverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Kläger sei für das Berichtigungsbegehren eine angemes- sene Entschädigung (zzgl. 8% MWST) aus der Staatskasse zuzusprechen." 1.3. Die Vorinstanz nahm am 10. Februar 2016 eine Berichtigung des Urteils vom 23. Februar 2016 vor. Sie entschied was folgt (act. 24 S. 2 ff.): 1. Dispositiv Ziffer 3 Ziffer 7.1 des Scheidungsurteils vom 10. Februar 2016 wird wie folgt berichtigt:
"7.1 Die Parteien übertragen die folgenden im Gesamteigentum beider Par- teien stehenden Grundstücke mit sämtlichen Rechten und Pflichten ins Alleineigentum der Beklagten: in der Gemeinde F._____ 1. GRB ..., Kat.Nr. ..., Plan Nr. ..., ... 375 m2 Strasse, Weg, Gartenanlage 2. GRB ..., Kat. Nr. ..., Plan Nr. ... 92 m2 Gebäude Wohnen Nr. ..., E.-Strasse ... 69 m2 befestigte Fläche 8 m2 Gartenanlage. Genaue Beschreibung der Objekte, Anmerkungen und Vormerkungen, Grundlasten, Dienstbarkeiten und Grundpfandrechte gemäss Grund- buchauszug des Grundbuchamtes D./ZH vom 20.11.2015. [...]" 2. Im Übrigen bleibt das Urteil unverändert. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Der Klägerin wird eine Parteientschädigung (inkl. MWSt und Auslagen) in der Höhe von Fr. 50.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. [Schriftliche Mitteilung]. 6. [Begründung betr. Dispositiv-Ziff. 1: Frist 10 Tage]. 7. [Rechtsmittelbelehrung betr. Dispositiv-Ziff. 4: Beschwerde, 30 Tage]. 2. 2.1. Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 18. März 2016 (Datum Post- stempel) rechtzeitig Beschwerde. Er stellte folgendes Rechtsbegehren (act. 31 S. 2; act. 25): "In Abänderung von Dispositiv Ziffer 4 des Berichtigungs-Urteils des Einzelgerichts im o.V. des Bezirksgerichts Hinwil vom 23.2.2016 (FE150226-E) sei dem Kläger eine Parteientschädigung in der Höhe von mindestens Fr. 206.- (i nkl. Auslagen, zuzügli ch 8% MWST) aus der Staatskasse zuzusprechen.
Es seien keine Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erheben bzw. diese seien auf die Staatskasse zu nehmen. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädi- gung (zzgl. MWST) aus der Staatskasse zuzusprechen." 2.2. Der Kostenentscheid (Entscheid über die Verteilung der Prozesskosten nach Art. 95 Abs. 1 ZPO) kann selbständig und unabhängig vom Streitwert nur mit Be- schwerde angefochten werden (Art. 110 ZPO). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. 2.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Art. 327 Abs. 1 ZPO; act. 1-29). Auf weitere prozessleitende Schritte kann verzichtet werden; insbe- sondere braucht keine Beschwerdeantwort eingeholt zu werden (Art. 322 ZPO), die Beklagte ist weder bei einer Gutheissung noch bei einer Abweisung des vor- liegenden Rechtsmittels beschwert. 3. 3.1. Die Vorinstanz erwog, da es si ch um ei nen offensi chtli chen Schreibfehler − 95 m2 statt 92 m2 − im Urteil handle, sei dieses ohne Anhörung der Gegenseite zu berichtigen. Unter Hinweis auf Art. 107 ZPO seien für die Berichtigung keine Kosten zu erheben. Zu der von der Rechtsbeiständin des Klägers verlangten Par- teientschädigung führte die Vorinstanz aus, ein Berichtigungsbegehren sei grund- sätzlich schriftlich zu stellen, der dafür geltend gemachte Aufwand erscheine an- gesichts des vorliegenden Ersuchens um Berichtigung eines einfachen und offen- sichtlichen Schreibfehlers indes als unverhältnismässig. Eine Eingabe im Umfang von zwei bis drei Sätzen hätte gereicht, um das Anliegen – da das Gericht bereits telefonisch darauf aufmerksam gemacht worden sei – darzulegen. Entsprechend rechtfertige sich lediglich die Zusprechung einer Pauschalen von Fr. 50.00 (i nkl. MWST und Portokosten) für den Arbeitsaufwand (act. 33 S. 2 f.). 3.2. Die Rechtsvertreterin des Klägers bringt vor, die Vorinstanz habe ausdrück- lich ein formelles schriftliches Partei-Berichtigungsgesuch verlangt. Ein solches sei gemäss Art. 334 Abs. 1 ZPO an eine bestimmte Form gebunden und habe nicht formlos in ein bis zwei Sätzen gestellt werden können. Die Gerichtsschreibe- rin habe sich telefonisch nicht darauf festlegen wollen, dass ein offensichtlicher
Schreibfehler vorliege, weshalb sicherheitshalber gleichzeitig auch das Begehren um Urteilsbegründung habe gestellt werden müssen. Es habe nicht nur ein schrift- liches Gesuch verfasst, sondern vorher auch die Konvention und der Grundbuch- auszug konsultiert werden müssen. Dies um sicher zu sein, dass effektiv ein Schreibfehler im Urteil vorliege. Da der Fehler nicht von Amtes wegen berichtigt worden sei, habe zudem das Einverständnis des Klägers für das Berichtigungs- begehren eingeholt werden müssen. Die Rechtsvertreterin des Klägers verweist darauf, dass – ziehe man die Portokosten von Fr. 6.00 und die Mehrwertsteuer von der zugesprochenen Parteientschädigung von Fr. 50.00 ab – für den Zeitauf- wand eine Entschädigung von nur Fr. 40.00 zugesprochen worden sei, was ni cht ei nmal fünf Mi nuten entspreche. Sodann betrage die Gebühr für die Entschädi- gung in einem Berichtigungsverfahren gemäss § 10 Abs. 2 AnwGebV mindestens Fr. 200.00. Zur Gebühr seien nach § 1 Abs. 2 AnwGebV zusätzlich die notwendi- gen Auslagen (Fr. 6.00 Portospesen, 8% MWSt) zu entschädigen. Die Berichti- gung habe sich auf ein Grundstück mit einem Streitwert von Fr. 60'000.00 bezo- gen. Gemäss Art. 108 ZPO seien die unnötigen Prozesskosten vom Verursacher zu bezahlen. Die Beklagte habe sich nie gegen die Berichtigung ausgesprochen und das Beri chti gungsurtei l auch ni cht verursacht. Si e könne ni cht kosten- und entschädigungspflichtig werden. Die dem Kläger entstandenen Prozesskosten seien deshalb aus der Staatskasse zuzusprechen (act. 31 S. 3 f.). 3.3. Die Höhe der Vergütung für die Parteivertretung durch Anwälte vor den Zi- vilgerichten richtet sich nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwalts- gebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des zürcherischen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). Es trifft zu, dass § 10 Abs. 2 AnwGebV besagt, die Gebühr für Berichtigungsbegehren be- trage Fr. 200.00 bis Fr. 10'000.00. In einem ersten Schritt, bevor in einem zweiten Schritt die Höhe der Parteientschädigung festzulegen ist, richtet sich die Vertei- lung der Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) jedoch nach der Zivilprozessordnung (Art. 106 ff. ZPO). Gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO kann das Gericht die Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst ha- ben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen. Die Zivilprozessordnung bie- tet dahingegen keine Grundlage dafür, einen Kanton zur Tragung einer Parteient-
schädigung zu verpflichten. Nach der Praxis der Kammer besteht zwar seit dem Ergehen des Entscheides BGE 139 III 471 ausnahmsweise ein Anspruch einer obsiegenden Partei auf eine Parteientschädigung aus der Staatskasse, wenn der Vorinstanz eine materielle, faktische Parteistellung zukommt. D as i st anzuneh- men, wenn eine Partei sich gegen eine qualifiziert unrichtige Anordnung wehrt und die andere Partei sich mit dem fehlerhaften Entscheid nicht identifiziert (vgl. OGer ZH PQ140037 vom 28. Juli 2014, E. 3.1, bestätigt in OGer ZH PQ140040 vom 25. September 2014, E. 6). Ein solcher Fall liegt vorliegend jedoch nicht vor, es kann keine Rede von einem qualifiziert falschen Entscheid der Vorinstanz sei n. Ihr ist ein offensichtlicher Schreibfehler unterlaufen, was keine Entschädigungs- pflicht des Staates auslöst. Der vorinstanzliche Entscheid wäre somit zuunguns- ten des Klägers abzuändern, was aufgrund des Verbots der reformatio in peius unzulässig ist (anstatt vieler: ZK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, 3. A., Zürich/Basel/ Genf 2016, Art. 58 N 15). Es bleibt damit bei der durch die Vorinstanz zugespro- chenen Parteientschädigung an den Kläger von Fr. 50.00 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen). Die Beschwerde des Klägers ist abzuweisen. 4. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Ei- ne Entschädi gung ist dem Kläger nicht zuzusprechen, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schri ftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 172.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
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